Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. V ZB 7/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
7/12
vom

27. Juli 2012

in der Zwangsversteigerungssache

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2012
durch den [X.] [X.] [X.], die
Richterin [X.], [X.]
Roth
und die
Richterinnen [X.] und Weinland

beschlossen:

Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-zesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennen-den Rechtsanwalts am [X.] bewilligt.
Der
Antrag des
Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 4 wurde im Jahr 2005 die Zwangsversteige-rung eines den Beteiligten zu 1 und 2 gehörenden Grundstücks angeordnet. Im Januar 2011 setzte
das Vollstreckungsgericht einen Versteigerungstermin auf den 24. März 2011 an.
Im Februar 2011 beantragte
der Beteiligte zu 9, der [X.] der Schuldner, seinen Beitritt zu dem Verfahren zuzulassen. Gestützt wurde der Antrag darauf, dass er die den unter Nr.
9 und Nr.
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zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 -
eingetragenen Zwangssicherungshypotheken zugrunde liegen-habe. Der
Gläubiger
habe daraufhin [X.] erteilt, und der Be-1
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teiligte zu
1 habe die Eintragung entsprechender Grundschulden zu seinen (des Beteiligten zu 9) Gunsten bewilligt. Außerdem begründete der Beteiligte zu 9 den Antrag damit, dass ihm Räumlichkeiten in dem zu versteigernden Objekt vermietet seien, die er seinerseits an eine Gesellschaft
mit Sitz in der Schweiz untervermie-tet habe.
Vor dem Versteigerungstermin beantragte der Beteiligte zu
9,
abweichende Versteigerungsbedingungen festzulegen. Zum einen sollten die Zwangssiche-rungshypotheken in das geringste Gebot eingestellt werden. Zum anderen sollte die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach §
57a [X.] bis zum [X.] ausgeschlossen sein. Der Antrag enthielt ferner den Hinweis, dass die Miete durch Mitarbeit bei der Untermieterin abgegolten sei, der Mieter einen Bau-kostenzuschuss sowie [X.] in Höhe von insgesamt 110.000

geleistet habe und dass die Vermieter sich vertraglich zur Übernahme von Sauna und Solarium und im Gegenzug zur Zahlung einer Abfindung von 6.000

Mietende verpflichtet hätten.
Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag im Termin am 24. März 2011 mit der Begründung zurück, hinsichtlich der (brieflosen) Rechte aus der Abt.
III Nr.
9 und 11 sei der Nachweis ihrer
Abtretung an den Beteiligten zu
9 durch Ein-tragung in das Grundbuch nicht erbracht; hinsichtlich der Ausübung des Sonder-kündigungsrechts könne der Antrag mangels Nachweises zur Zeit
nicht gestellt werden, da nur eine Kopie von zwei Seiten eines Mietvertrages nebst Lageplan, nicht aber der Originalmietvertrag und Originalzahlungsbelege vorlägen.
Der Zuschlag ist der Beteiligten zu 10 auf ihr Gebot von 760.000

worden.
Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 9 hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die [X.] zu 1 und 9 beantragen, ihnen für die Durchführung des [X.] zu bewilligen.
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II.
Dem Antrag des Beteiligten zu 9 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht (vgl.
Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007
[X.]/07 u.a., Rn.
5 juris). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es hinsicht-lich des Beteiligten zu 9.

1. Eine Zulassung des Beitritts des Beteiligten zu 9 zu dem Verfahren kam nicht in Betracht, weil er die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderli-chen Urkunden nicht vorgelegt hat (vgl. §
27 Abs. 1 i.V.m. §
16 Abs. 2 [X.]).
Die von dem Beteiligten zu 9 daneben erstrebte [X.]eldung als Beteiligter im Sinne von §
9 Nr. 2 [X.] ist von dem Vollstreckungsgericht berücksichtigt worden.
2.
Aus der Zurückweisung des
von dem Beteiligten zu 9
gestellten Antrags, ein abweichendes geringstes Gebot festzustellen, folgt kein [X.] (§
83 Nr. 1 [X.]). Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre nach §
84 Abs. 1 [X.] geheilt, weil auszuschließen ist, dass Rechte des Beteiligten zu 9 be-einträchtigt worden sind. Denn dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt,
mangels Eintragung im Grundbuch nicht Gläubiger der Hypotheken, die in das geringste Gebot aufgenommen werden sollten, und seine Rechte als Mieter können nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass die
Hypotheken infolge des [X.] erlöschen.
3. Soweit der Antrag des Beteiligten zu 9 zurückgewiesen worden ist, ab-weichende Bedingungen in Bezug auf das Sonderkündigungsrecht festzustellen, liegt schon kein Verfahrensfehler vor. Das Vollstreckungsgericht durfte den Antrag 6
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zurückweisen, nachdem der Beteiligte zu
9 trotz rechtzeitiger Aufforderung weder
den
vollständigen Mietvertrag im Original noch Nachweise über die behaupteten [X.] bzw. den Baukostenzuschuss vorgelegt hatte. Besteht der Verdacht, dass die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen zu ver-langen, rechtsmissbräuchlich genutzt wird, kann das Vollstreckungsgericht den Antragsteller auffordern, sein
Vorgehen zu erläutern, oder sich auf andere Weise von der
Ernsthaftigkeit des Antrags überzeugen; hierzu gehört die Möglichkeit, die Vorlage von
Originalunterlagen zu
verlangen
(vgl. [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
59 Rn.
7). Ein solcher Verdacht lag hier nicht fern. Die Nachreichung der erforderten Unterlagen im Beschwerdever-fahren genügt nicht; denn die Anfechtung des Zuschlags kann nur auf Gründe ge-stützt werden, die im Zeitpunkt der Zuschlagsverkündung vorgelegen haben (vgl. §
100 Abs.
1 [X.]
sowie Stöber, [X.], 20. Aufl., §
100 [X.]. 2.4).
4.
Darauf, dass den [X.] bestimmte Unterlagen oder [X.] vorenthalten worden sein sollen, kann der Beteiligte zu 9 eine Zuschlags-beschwerde nicht stützen (§
100 Abs. 2 [X.]).
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5.
Eine mögliche Verletzung der Soll-Vorschrift des §
41 Abs. 2 [X.] erfüllt keinen der Zuschlagsversagungsgründe des §
83 [X.].

Krüger Stresemann

Roth

Brückner Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
63 [X.] -

LG Frankfurt
am Main, Entscheidung vom 09.01.2012 -
2-9 T 182/11 -

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Meta

V ZB 7/12

27.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2012, Az. V ZB 7/12 (REWIS RS 2012, 4201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4201

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