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PDF anzeigen[X.] vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a., hier: wegen des Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin [X.] gegen das Ur-teil des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag auf [X.] im Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die vom [X.] wirksam vorgenom-mene Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort-wirkt (vgl. [X.] 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann
Meta
08.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 4 StR 354/08 (REWIS RS 2008, 1583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1583
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