Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 4 StR 226/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1578

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[X.] vom 8. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 ge-mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird [X.]. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-tels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. [X.] (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist unbegründet. Das Verfahren wurde, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, insgesamt mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. 2 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Einwände der Revision gegen die Be-weiswürdigung erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterli-che Überzeugungsbildung. 3 - 3 - 3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. 4 Das [X.] hat einen minder schweren Fall des Totschlags im [X.] des § 213 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen. Bei der Bemessung der Strafe hat es "vollumfänglich" die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB genannten Umstände berücksichtigt. Die gegen die [X.] und die Bemessung der Strafe von der Revision erhobenen Einwände greifen im Wesentlichen aus den in der Antragsschrift des [X.] genann-ten Gründen nicht durch. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass das [X.] zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass die Tataus-führung "von nicht unerheblicher Brutalität gekennzeichnet" gewesen sei, weil die Angeklagte dem "bei vollem Bewusstsein befindlichen Opfer mit erhebli-chem Krafteinsatz unter Verwendung eines objektiv extrem gefährlichen [X.] die tödlichen Verletzungen zugefügt" habe. Diese Strafzumes-sungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, denn sie beschreibt der Sache nach nichts Anderes als den zur Tatbe-standsverwirklichung erforderlichen Tötungsvorsatz und die Anwendung der nach der Vorstellung der Angeklagten zur Tötung erforderlichen Gewalt. [X.] wie der Tötungsvorsatz als solcher darf aber auch die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt grundsätzlich nicht strafschärfend gewertet wer-den (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; [X.], 657). Die-ser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls [X.] ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 5 - 4 - Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] nach der vorgenannten Vor-schrift (vgl. dazu [X.] NStZ 2007, 598) liegen vor. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Aufrechterhal-tung der Strafe gemäß § 354 Abs. 1 a StPO. Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfü-gung. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verteidiger erge-ben sich keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwick-lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigen würde. 6 Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfest-stellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen [X.] der Verfahrensbeteiligten hält der [X.] die dem gemilderten Straf-rahmen des § 212 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten für angemessen. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Athing [X.]

Meta

4 StR 226/08

08.10.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2008, Az. 4 StR 226/08 (REWIS RS 2008, 1578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1578

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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