Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZR 83/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9348

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Februar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 39 Abs. 1 Nr. 1, §§ 49, 50 Abs. 1, § 169; BGB § 367 Abs.1 Bei der Verwertung von [X.] gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - [X.] - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der [X.] ist Verwalter in dem am 25. Februar 2000 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der V.

eG (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin hatte bei der Klägerin mit Verträgen vom 8. Juli 1993 und vom 25. April 1994 drei Darlehen aufgenommen, die durch Grundschulden gesichert waren. Nach der Eröffnung des [X.] meldete die Klägerin Forderungen in Höhe von umgerechnet 1.063.010,62 •, 811.787,65 • und 635.262,28 • in Höhe des Ausfalls zur [X.] an und verlangte abgesonderte Befriedigung aus dem belasteten [X.]. Der [X.] verwertete das Grundstück freihändig und leitete einen Be-trag von 1.717.940,72 • an die Klägerin weiter. 1 - 3 - Der [X.] meint, der Verwertungserlös sei vorrangig auf die [X.] und die bis zur Eröffnung angefallenen Zinsen anzurechnen, nicht jedoch auf die seit der Eröffnung aufgelaufenen Zinsen. Er hat einen Ausfall von 792.119,83 • errechnet und zur Tabelle festgestellt. Die Klägerin vertritt [X.] die Ansicht, die Anrechnungsvorschrift des § 367 BGB gelte auch hinsichtlich der seit der Eröffnung entstandenen Zinsen. Sie hat zunächst [X.] festzustellen, dass ihr eine weitere Forderung von 89.883,62 • zustehe. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 32.913,12 • stattgegeben. Die Be-rufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der [X.] weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Grundschulden hätten nicht nur der Sicherung der Hauptforderungen, sondern auch der Sicherung der [X.] gedient. Der [X.] habe auf die gesicherten Forderungen [X.], ohne zwischen Haupt- und Zinsforderungen zu unterscheiden. Eine Til-gungsbestimmung habe er nicht getroffen. Wegen des Fehlens einer Tilgungs-bestimmung richte sich die Anrechnung der Zahlung nach §§ 366, 367 BGB. Die zwischen den Parteien geschlossene [X.] enthalte keine abweichende Bestimmung und könne auch nicht ergänzend in dem vom 4 - 4 - [X.]n gewünschten Sinne ausgelegt werden. Die Vorschriften der Insol-venzordnung bestimmten - wie sich aus Wortlaut, [X.] und systematischem Zusammenspiel der einschlägigen Vorschriften der §§ 50, 166 ff [X.] sowie des § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ergebe - keine von § 367 BGB abweichende [X.]. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 5 1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 179 Abs. 1 [X.]. Zwischen der Klägerin und der Schuldnerin sind Darlehensverträge geschlossen worden. Nach Kündigung der Verträge sind die zur Verfügung gestellten Darlehen zurückzuerstatten. Die Klägerin ist [X.], soweit sie bei der abgesonderten Befriedigung aus der Verwertung des belasteten Grundstücks ausgefallen ist (§ 52 Satz 2 [X.]). 6 2. Entgegen der Ansicht des [X.]n ist der Anspruch in der jetzt noch streitigen Höhe nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Der Erlös aus der Verwertung des Grundstücks ist nicht kraft Gesetzes vorrangig auf die Hauptforderung (einschließlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Kosten und Zinsen) anzurechnen. Vielmehr gilt auch bei der Be-rechnung des bei der Verwertung des [X.] entstandenen [X.] (§ 52 Satz 2 [X.]) die Anrechnungsvorschrift des § 367 BGB, nach wel-cher eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst 7 - 5 - auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung ange-rechnet wird. 8 a) In der [X.] ist die freihändige Verwertung eines belaste-ten Grundstücks nicht geregelt. Gemäß § 49 [X.] sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach [X.] des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt für den [X.], der gemäß § 165 [X.] die Zwangsversteigerung oder die Zwangsver-waltung eines zur Masse gehörenden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung kann der Insolvenzverwal-ter - anders als der Absonderungsgläubiger - ein belastetes Grundstück jedoch auch durch freihändigen Verkauf verwerten ([X.], Urteil vom 10. März 1967 - [X.], [X.] 47, 181, 183 zu § 47 KO; vom 13. Januar 2011 - [X.] ZR 53/09, Rn. 15, z.[X.].; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 99 a; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Wie anschließend ein etwaiger Ausfall des absonderungsberech-tigten Grundpfandgläubigers zu berechnen ist, ergibt sich aus der [X.] nicht. b) Nach Ansicht des [X.]n (ebenso MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O Rn. 59 b; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 52 Rn. 8; [X.], [X.]. Rn. 18.78; [X.], NJW 2008, 3066, 3067; [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 42 Rn. 83) hat die Be-rechnung der [X.] von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an entsprechend § 50 Abs. 1 [X.] zu erfolgen. § 50 Abs. 1 [X.] sehe seinem Wortlaut nach eine Anrechnung des Erlöses auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten vor. Diese Reihenfolge entspreche dem in § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] 9 - 6 - angeordneten Nachrang der seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufen-den Zinsen und Säumniszuschläge sowie der Kosten, die den einzelnen Insol-venzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Die Frage der entsprechenden Anwendung der das Pfandrecht an beweglichen Sachen betreffenden Vorschrift des § 50 Abs. 1 [X.] auf den freihändigen Verkauf ei-nes belasteten Grundstücks stellt sich jedoch schon deshalb nicht, weil § 50 Abs. 1 [X.] keine von § 367 BGB abweichenden [X.] vor-schreibt ([X.] ZIP 2007, 1614, 1615; [X.]/[X.], [X.] § 52 Rn. 23, § 50 Rn. 16; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 52 Rn. 7; [X.], [X.] § 50 Rn. 18; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 52 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 52 Rn. 6).
[X.]) Schon der Wortlaut des § 50 Abs. 1 [X.] spricht gegen eine von § 367 BGB abweichende Anrechnung des [X.]. Die Aufzählung "Hauptforderung, Zinsen und Kosten" kann kaum als Anordnung einer Rangfol-ge verstanden werden, sondern dürfte eher zum Ausdruck bringen, dass die abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandrecht nicht nur wegen der [X.], sondern auch wegen der Zinsen und Kosten stattfindet. Andere gesetz-liche Bestimmungen, welche die Anrechnung einer Zahlung regeln, zählen nicht nur Forderungsarten auf, sondern machen deutlich, welche Forderung "[X.]", welche Forderung "dann" und welche Forderung "zuletzt" befriedigt wird (vgl. etwa § 367 Abs. 1 BGB, aber auch § 366 Abs. 2 BGB, § 497 Abs. 3 BGB oder § 48 KO). Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB, die für [X.] eine von § 367 BGB abweichende [X.] [X.], stellt dies durch den Zusatz "abweichend von § 367 Abs. 1" klar. 10 bb) Die [X.] bestätigt diesen Befund. Der Regie-rungsentwurf einer [X.] sah ausdrücklich vor, dass der Erlös aus 11 - 7 - der Verwertung eines Pfandrechts "zunächst auf die Kosten, dann auf die Zin-sen und zuletzt auf das Kapital" anzurechnen ist , "soweit nicht § 11 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes eine andere Reihenfolge der Tilgung vorschreibt" (BT-Drucks. 12/7302, [X.], zu § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.]-E). Der [X.] schlug eine Streichung dieses Satzes vor, weil die genannten Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches und des damals noch geltenden Verbrau-cherkreditgesetzes anwendbar seien, ohne dass es "einer ausdrücklichen Wie-derholung der [X.] im Bereich des Insolvenzrechts" bedürfe (BT-Drucks. 12/7302, [X.] zu § 57 Abs. 1 [X.]-E). Die ebenfalls auf einen Vorschlag des Rechtsausschuss zurückgehende Einfügung der Worte "für Hauptforderung, Zinsen und Kosten" in § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] (BT-Drucks. 12/7302, [X.] zu § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.]-E) kann angesichts dessen nicht als Anordnung einer von den allgemeinen Bestimmungen abweichenden [X.] verstanden werden (aA [X.]/[X.], [X.]O § 52 Rn. 8). [X.]) Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 50 Abs. 1 [X.] folgt kein abweichendes Ergebnis. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] stellen die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nachrangige Forderungen dar, die erst nach den übrigen Forderungen der [X.] berichtigt werden. Die Vorschriften der §§ 49 bis 52 [X.], ins-besondere diejenige des § 50 Abs. 1 [X.], regeln jedoch nicht die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, sondern die Befriedigung der Absonderungsgläubiger aus dem Absonderungsgut. Die [X.] enthält keine § 4 Abs. 2 KO entsprechende Bestimmung, nach welcher die abgesonderte Befriedigung "un-abhängig vom Konkursverfahren" erfolgte. Insbesondere die Regelungen der §§ 165 ff [X.], aber auch diejenigen der §§ [X.], 174a [X.] machen deutlich, dass die mit [X.] belasteten Gegenstände zur Masse gehören und ihre Verwertung anders als früher nicht mehr "unabhängig vom Insolvenz-12 - 8 - verfahren" erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 543 Rn. 10). Dieser Umstand hat für sich genommen jedoch keine Auswirkun-gen auf die Reichweite des Absonderungsrechts. Dass das Absonderungsrecht trotz des in § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angeordneten Nachrangs auch die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Ansprüche auf Kosten und Zinsen erfasst, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008, [X.]O Rn. 8 ff). Über die [X.] sagt § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ebenfalls nichts aus. Richtig ist zwar, dass die Anwendung des § 367 BGB sich dann, wenn der aus der abgesonderten Befriedigung erzielte Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung des [X.]n ausreicht, zum Nachteil der Insolvenzgläubiger auswirkt, weil der [X.] mit der restlichen Hauptforderung an der Verteilung gemäß §§ 38, 187 ff [X.] teil-nehmen kann, was ihm hinsichtlich der Forderung auf nach der Eröffnung [X.] Zinsen durch § 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwehrt wäre. Darin liegt jedoch kein Wertungswiderspruch. Es entspricht gerade dem wirtschaftlichen Sinn des Absonderungsrechts, den Ausfall möglichst gering zu halten. Auch die Vorschrift des § 169 [X.] lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die [X.] des § 367 BGB auf die seit der Eröffnung des [X.] laufenden Zinsen keine Anwendung finden soll ([X.], Z[X.] 2009, 467 ff). Nach § 169 [X.] sind dem Absonderungs-gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen, wenn sich die gemäß § 166 [X.] dem Insolvenzverwalter obliegende Verwer-tung einer in der Masse befindlichen beweglichen Sache verzögert. Wie der [X.] an anderer Stelle bereits ausgeführt hat, dient diese Vorschrift dem Zweck, den absonderungsberechtigten Gläubiger, der sein Verwertungsrecht nach § 166 [X.] verloren hat, vor einer Verzögerung der Verwertung durch den Insolvenzverwalter und den darauf folgenden Nachteilen zu schützen ([X.], 13 - 9 - Urteil vom 16. Februar 2006 - [X.] ZR 26/05, [X.] 166, 215 Rn. 13; vom 17. Juli 2008, [X.]O Rn. 19 m.w.N.). Der Anspruch aus § 169 [X.] soll dem Gläubiger die ihm vorenthaltene Liquidität anderweitig verschaffen (HK-[X.]/ [X.], [X.]O § 169 Rn. 15). Er richtet sich gegen die Masse und ist auf laufende Zahlungen gerichtet (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Es geht hier also nicht um die Verteilung des aus der Verwertung des [X.], sondern um die Schadloshaltung des Gläubigers bis zur Verwer-tung des mit dem Absonderungsrecht belasteten Vermögensgegenstandes. 2. Die Parteien haben weder ausdrücklich noch konkludent eine von § 367 BGB abweichende [X.] vereinbart. Die (nicht vorgelegte) [X.] kann auch nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass der Verwertungserlös vorrangig auf die Hauptforderungen ange-rechnet werden sollte. Entgegen der Ansicht der Revision, die auf [X.] Vorbringen des [X.]n in der Berufungsbegründung verweist, durfte der [X.] nicht deshalb davon ausgehen, die Klägerin wolle ausschließlich die Hauptforderungen geltend machen, weil sie die seit Eröffnung fortlaufenden Zinsen nicht zur Tabelle angemeldet hatte. Die seit der Eröffnung des [X.] laufenden Zinsen und Säumniszuschläge werden im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Nach der dem [X.]n bekannten Vorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind die Forderungen nachrangiger Gläubiger nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. [X.] dazu, dass eine solche Aufforderung ergangen sei, weist die [X.] nicht nach; dies ist auch nicht wahrscheinlich. Soweit der [X.] in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, er habe sich als Insolvenzverwalter nur auf eine Anrechnung einlassen dürfen, die nicht dem [X.] (par conditio creditorum) widersprach und sich daher an § 50 14 - 10 - [X.] orientierte, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die bei Fehlen anderweitiger Vereinba-rungen geltenden Vorschriften des dispositiven Rechts nicht verletzt sein kann. Eine Gleichbehandlung von [X.]n und Insolvenzgläubi-gern findet nach dem Gesetz nicht statt. 3. Eine von der gesetzlichen Tilgungsfolge abweichende Tilgungsbe-stimmung hat der [X.] auch bei der Zahlung an die Klägerin nicht getroffen. Soweit die Revision meint, der [X.] habe nur ihm bekannte Forderungen tilgen wollen und daher konkludent die Anrechnung auf die Hauptforderungen bestimmt, liegt wegen der Vorschrift des § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Annahme eines schlüssigen Verhaltens ebenfalls nicht nahe. Zudem ist eine einseitige Tilgungsbestimmung im hier gegebenen Fall der Auskehr des Erlöses einer Si-cherheit an den Sicherungsnehmer nicht zulässig (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15 - 11 - 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1624 Rn. 22). Enthält die [X.], gilt insoweit § 367 BGB. Spätere Ände-rungen sind nur einverständlich möglich, nicht durch einseitige Tilgungsbestim-mungen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2008 - 8 O 734/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

IX ZR 83/10

17.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZR 83/10 (REWIS RS 2011, 9348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9348

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