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PDF anzeigen[X.] ZB 74/01vom11. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], Kirchhof, [X.] und [X.] 11. September 2001beschlossen:Die weitere Beschwerde des [X.] gegen den [X.]uß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2001wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Streitwert: bis 5.000 DM.Gründe:Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerdenicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch für [X.] § 91a ZPO ([X.], [X.]. v. 1. Juli 1999 - [X.], [X.], 209).Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegengreifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor. Insbesondere werden durch dieangefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des [X.] nicht verletzt.Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls unter dem [X.] fehlenden Anfechtungsgrundes im Ergebnis vertretbar.[X.] [X.] Kirchhof [X.]
Meta
11.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2001, Az. IX ZB 74/01 (REWIS RS 2001, 1399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1399
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