Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. VII ZB 56/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5577

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VII ZB 56/12
vom

14. Mai
2014

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
Mai
2014
durch den [X.] Richter Prof.
Dr.
[X.], die Richterin Safari
Chabestari,
[X.]
Eick und [X.] und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer
51 des [X.] vom 11.
September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungsgericht

Wedding vom 10.
August
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

zurückverwiesen.
Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

darf den Erlass des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Grün-den der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.507,92

1
-
3
-
Der Schuldner bezieht aus einem Nebenverdienst monatlich 330

a-neben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld
II in Höhe von monatlich 346,48

Der Gläubiger hat unter dem 29.
Mai
2012 den Antrag gestellt, die an-gebliche Forderung des Schuldners gegen
die
Drittschuldnerin, ein [X.], aus Lohn, Gehalt und/oder Provision, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Zuschüssen
zur Förderung des [X.] bzw. auf sonstiges Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der [X.], auf Auszahlung von [X.], soweit diese durch die
Drittschuldnerin
ausgezahlt bzw. verrechnet werden, zu pfänden und ihm
zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er beantragt, den pfand-freien Betrag auf 268,25

II-Leistung plus festzusetzen. Dem Antrag lag eine [X.] des [X.] B.

vom 13.
Januar
2012 bei. Darin sind der Nebenver-dienst des Schuldners und
die Drittschuldnerin als Arbeitgeber angegeben. Der [X.] war eine aktuelle "Horizontalberechnung"
beigefügt.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, es
handele sich bei der zu [X.] Forderung um eine
nach §
850a Nr.
3 ZPO unpfändbare Mehraufwandsentschädigung. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend gemacht hat, der Schuldner sei bei der [X.] geringfügig beschäftigt, es handele sich dementsprechend bei der zu [X.] Forderung nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um Ansprüche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.
2
3
4
-
4
-
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
Das Beschwerdegericht führt aus, der Gläubiger habe die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld
II gemäß §
16d Abs.
7 SGB
II zustehenden Mehraufwandsentschädigung [X.]. Eine solche Entschädigung sei unpfändbar.
2.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Die nicht näher begründete Auffassung des [X.], bei dem zu [X.] Anspruch handele es sich um eine
Mehraufwandsent-schädigung gemäß §
16d Abs.
7 Satz
1 SGB
II,
ist unzutreffend. Dies kann der [X.] selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
[X.])
Aus der [X.] des [X.] B.

vom 13.
Januar
2012 ergibt sich nicht, dass der Schuldner den Nebenverdienst von 330

Grundlage eines sogenannten 1

-Jobs erzielt. Dort ist mit "(z.B. 1,50

-Job)" lediglich beispielsweise aufgeführt, dass ein Nebenverdienst aus einem derarti-gen Leistungsverhältnis erzielt werden kann, nicht aber, dass dies hier der Fall ist.
bb)
Bei dem
Nebenverdienst des Schuldners handelt es sich nicht um ei-ne Entschädigung für Mehraufwendungen im Sinne des §
16d Abs.
7 Satz
1 SGB
II. Gemäß dieser Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld
II von der [X.] eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine solche Entschädigung für Mehraufwendungen bezieht der Schuld-ner nach der [X.] des [X.] nicht. Der Schuldner erhält die Vergü-5
6
7
8
9
10
-
5
-
tung von 330

e-rin. Der Nebenverdienst des Schuldners wird ausweislich der "[X.]"
abzüglich eines Freibetrags von 146

e-samtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld
II berücksichtigt
und
im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit 110,60

an ihn zu erbringen-den Leistungen angerechnet.
Der [X.] geht davon aus, dass das Beschwerdegericht nicht den als Arbeitseinkommen bezeichneten Anspruch des Schuldners gegen die [X.] als Mehraufwandsentschädigung wertet, son-dern lediglich den von dem Jobcenter bei der Bemessung des Gesamtan-spruchs des Schuldners auf [X.] unberücksichtigt gelassenen i handelt es sich jedoch entgegen der Annahme des [X.] nicht um eine
Entschädigung für Mehraufwendungen ge-mäß § 16d Abs. 7 Satz 1 [X.], sondern -
wie sich aus der "Horizontalberech-nung"
ergibt
-
um einen "Freibetrag gemäß §§ 11, 30" [X.]
(jetzt §
11b Abs.
2, 3 [X.]).

b) Der Antrag des Gläubigers kann dementsprechend nicht mit der [X.] abgelehnt werden, dass es sich bei dem zu [X.] Anspruch um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß §
16d Abs.
7 Satz
1 SGB
II handele. Ob eine solche Entschädigung gemäß §
850a Nr.
3 ZPO unpfändbar ist, bedarf daher
keiner Entscheidung.

11
12
-
6
-
III.
Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
zurückzuverweisen, §
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO.

[X.]
Safari Chabestari
Eick

Kartzke

Graßnack

Vorinstanzen:
AG [X.]-Wedding, Entscheidung vom 10.08.2012 -
34 M 4810/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
51 [X.] -

13

Meta

VII ZB 56/12

14.05.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. VII ZB 56/12 (REWIS RS 2014, 5577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5577

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