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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 127/14
vom
18. August
2015
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
18.
August 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 20. Februar 2014
und der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2014
den Betroffenen in seinen
Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der
Stadt Frankfurt auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
1
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AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
näher
Senat, Beschluss vom 17.
September 2014 -
V [X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2014 -
58 [X.] 2/14 B -
LG Gießen, Entscheidung vom 06.06.2014 -
7 [X.]/14 -
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. V ZB 127/14 (REWIS RS 2015, 6561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6561
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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