Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 5 StR 267/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2268

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5 StR 267/07 [X.]BESCHLUSS vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Verurteilte am 8. August 2002 vom [X.] Braunschweig wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen (Einzelstrafen: in drei Fällen ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe, in 32 Fällen ein Jahr und sechs Monate), versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen (je neun Monate Einzelstrafe) und sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (je ein Jahr Einzelstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im Zeitraum zwischen März und September 2001 mit vier Jungen aus seinem Bekanntenkreis, die zu den [X.] sieben bis dreizehn Jahre alt waren und sich ihm teilweise anboten, sexuelle Handlungen, u. a. Anal- und [X.], ausführte. Zur Anwendung von Gewalt kam es dabei nicht; für die Sexualkontakte entlohnte der Angeklagte die Kinder mit Geld. Nach einem in der damaligen Hauptverhandlung verlesenen psychiat-rischen Gutachten lag bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräfe-renz im Sinne einer Pädophilie vor. Diese blieb nach Auffassung des Sach-verständigen jedoch ohne Einfluss auf die Schuldfähigkeit, wofür insbeson-dere spreche, dass der Angeklagte zu den Geschädigten eine langfristige und emotional getragene Beziehung unterhalten habe, Tendenzen zur [X.] und Anonymität nicht zu erkennen gewesen seien und er in der [X.] gewesen sei, von seinem Vorhaben abzusehen, wenn die Geschädigten sich widersetzt hätten. Weiterhin hielt der Gutachter fest, dass der Verurteilte die Taten auch im Nachhinein —befürwortetfi. Die Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach § 66 StGB wurde im Urteil nicht erörtert. 3 4 Vor Begehung dieser Taten war der Verurteilte neben nicht einschlä-gigen Vorverurteilungen bereits 1993 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Kindes und mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamt-strafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zum Gegenstand der einschlägigen Vorverurteilung enthält das Urteil keine Feststellungen. Während des Strafvollzuges lebte der Verurteilte sehr zurückgezogen, engen Kontakt zu Mitgefangenen hatte er nicht. Ein Therapieversuch schei-terte, da er keinen eindeutigen Lebenslauf schilderte. Wegen der Begehung von Sexualdelikten zu Lasten von Kindern und seiner offensiven Verteidi-gung des [X.] wurde er von Mitgefangenen gehänselt. Der Verur-teilte reagierte auf diese Außenseiterstellung, indem er seinen Zellengenos-sen skurrile Angebereien erzählte ([X.]). So beanspruchte er in einem Brief an [X.] eine [X.] Insel, brüstete sich mit Waffenlagern und der Ankündigung, er werde sich an den Leuten rächen, die ihn ins [X.] gebracht hätten. Seinem Zellengenossen [X.]
erzählte er auch, er 5 - 4 - habe noch eine —alte [X.] offen, diese verjähre nicht. Als [X.] ihm vor-hielt, dass er die Finger nicht von Kindern lassen könne und deshalb bald wieder in Haft komme, entgegnete der Verurteilte, in Zukunft werde es keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen könnten. Als [X.] einwandte, dass er dann alle Kinder, mit denen er —etwas machefi, umbringen müsse, antwortete der Verurteilte, —was getan werden müsse, müsse getan werdenfi. [X.] wandte sich an einen Stationsbeamten, dem er von dem Gespräch mit dem Verurteilten berichtete. Als der Beamte dem Verurteilten vorhielt, er habe gesagt, es werde keine Kinder mehr geben, die gegen ihn aussagen könnten, antwortete er, dass dies zutreffe, aber nicht [X.] gemeint gewesen sei, er habe sich nur gegenüber seinem Zellengenossen brüsten wollen. 6 Das [X.] hat diese Äußerung als neue Tatsache im Sinne des § 66b Abs. 1 und 2 StGB gewertet. Wenngleich die übrigen Äußerungen [X.] gewesen und auch so von den Mithäftlingen verstanden [X.] seien, könne dies für die Ankündigung von [X.] nur so sei die Erklärung des Verurteilten zu verstehen [X.] nicht gelten. Die Ankündi-gung derartiger Taten sei zum Angeben gegenüber Mithäftlingen nicht [X.], da sie nur zu einer Verschlechterung der ohnehin bedrängten Situati-on des Verurteilten auf der Station führen konnte. Die Frage, wie [X.] diese Äußerung zu nehmen sei, sei letztlich eine Frage der [X.], die aufgrund der neuen Tatsache erneut zu stellen sei. Die Äußerungen zeigten, dass sich der Verurteilte weiter mit [X.] gedank-lich beschäftigt habe und auch die Tötung potenzieller Opfer in Betracht [X.] habe. Wegen seiner verfestigten Pädophilie, die einen Hang im Sinne des § 66 StGB darstelle, seien einschlägige Straftaten sehr wahrscheinlich, hinzu trete nunmehr als neue Tatsache die Befürchtung, der Verurteilte [X.] seine Opfer auch töten. Dies sei nicht —von der Hand zu [X.], vielmehr sogar hoch wahrscheinlich, da der Verurteilte nichts mehr zu verlieren habe. 2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Vorliegen neuer [X.] - 5 [X.], die erst nach der Verurteilung erkennbar geworden sind und auf eine erhebliche Gefährlichkeit hinweisen, ist nicht tragfähig festgestellt. Zwar können neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB auch innere Tatsachen, wie Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit oder der Motivation des Verurteilten sein ([X.], 120, 121), ebenso wie die Drohung des Verurteilten, nach der Entlassung weitere Straftaten zu be-gehen (BT-Drucks. 15/2887 S. 12). Grundsätzlich ist daher eine erst nach der Verurteilung durch entsprechende Drohungen erkennbare Bereitschaft, zukünftige Opfer von Straftaten zu töten, ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 66b StGB. Das [X.] hat allerdings eine erhebliche Indizwirkung der festgestellten Äußerungen für eine solche Bereitschaft und damit für die Gefährlichkeit des Verurteilten nicht dargelegt. Denn es hat sich nicht rechtsfehlerfrei von der Ernsthaftigkeit der Äußerungen des Verurteilten überzeugt. 8 9 Die Urteilsgründe lassen die erforderliche umfassende Auseinander-setzung mit den Deutungsmöglichkeiten des Gesprächs zwischen dem [X.] und seinem Zellengenossen vermissen. Dies war hier umso mehr geboten, als es sich hierbei um das einzige Beweismittel für die von der [X.] angenommene [X.] aber nicht weiter belegte [X.] hohe Wahrschein-lichkeit der Tötung eines Kindes durch den Verurteilten handelt. Bei der Würdigung der Motivation des Verurteilten für die in Frage ste-henden Äußerungen hat das [X.] wesentliche Anhaltspunkte für eine abweichende Erklärung seines Verhaltens nicht erörtert. So hat es nicht aus-reichend geprüft, inwieweit diese Äußerungen ihre Ursache nur in der Voll-zugssituation (vgl. hierzu [X.]St 50, 373, 378; [X.], Urteil vom 19. Janu-ar 2006 [X.] 4 StR 393/05) bzw. in der Stellung des Verurteilten in der [X.] haben könnten. Das [X.] reduziert das Ziel mögli-cher Prahlereien auf eine Verbesserung der Außenseiterstellung des [X.]. Dabei bedenkt es nicht, dass es ihm auch darum gegangen sein 10 - 6 - könnte, diese durch die Ankündigung besonderer Skrupellosigkeit zu verstär-ken und sich als unnahbar und unangreifbar [X.] immerhin erfolgte die Drohung als Reaktion auf den Vorhalt, der Verurteilte werde alsbald wieder überführt werden [X.] darzustellen. Insbesondere im Zusammenhang mit den übrigen, nicht als [X.]lich gewerteten Äußerungen des Verurteilten und dessen fest-gestelltem Vollzugsverhalten musste eine solche Deutung unbedingt erörtert werden. Bei der Bewertung der Ernsthaftigkeit der Drohung des Verurteilten setzt sich das [X.] auch nicht mit seiner Persönlichkeit, seinem [X.] bis zu den [X.], deren Ausführung und seinem Vollzugs-verhalten auseinander. Hierbei wäre zunächst der Umstand zu [X.] gewesen, dass gewalttätiges Handeln des Verurteilten nicht belegt ist. Vielmehr sind bei der [X.] die gewaltlose Durchführung und die emotionale Beziehung zu den Opfern besonders hervorgehoben worden. Auch im Vollzug, also über einen Zeitraum von über fünf Jahren, hat der nunmehr 51 Jahre alte Verurteilte keine Gewalt angewendet. Dies alles steht zwar der Ernstlichkeit der Ankündigung nicht zwingend entgegen, hätte aber einer vertieften Auseinandersetzung bedurft. 11 Das unkommentierte [X.] von Teilen der vorbereitenden schriftlichen Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen in die Urteils-gründe ersetzt eine solche Erörterung nicht. Zudem ist den auf diese Weise mitgeteilten Ergebnissen der Sachverständigen ein tragfähiger Bezug zwi-schen der Ankündigung des Verurteilten und seiner Persönlichkeitsstruktur bzw. den diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen nicht zu entnehmen. Die Sachverständigen bestätigen die bereits bei der [X.] festge-stellte tiefverwurzelte Pädophilie, darüber hinaus haben sie keinen belastba-ren Erkenntniswert. Der Sachverständige R. erachtet eine Aussage —über die Persönlichkeitsartung als [X.] für schlichtweg nicht möglichfi; der Sachverständige [X.]
konzentriert sich bei der Erörterung maßgeblicher neuer Tatsachen auf das [X.] hier nicht erhebliche [X.] Fehlen der 12 - 7 - Therapiemotivation und äußert sich zur Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Gewaltdelikten widersprüchlich. Stellt er zunächst fest, dass Gewalttaten vom Verurteilten nicht zu erwarten seien, relativiert er dies, indem er [X.] aus-gehend von Berichten des Verurteilten über gewalttätige Handlungen, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird [X.] von einer —motivational getragenen Eintrittswahr-scheinlichkeitfi ausgeht. Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Verurteilten zu Tötungsdelikten oder sonstigen Gewalttaten erlauben diese Ausführungen nicht. 3. Der neue Tatrichter wird zeitnah unter Hinzuziehung neuer [X.] erneut über den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Si-cherungsverwahrung zu entscheiden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidun-gen dient ([X.]St 50, 373, 379; [X.] NJW 2006, 3483), mithin die damals wie auch heute vorliegende außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer Sexualdelikte nicht alleinige Grundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung sein kann. Das von der Staatsanwaltschaft akzeptier-te Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil vom 8. August 2002 kann nicht durch die Anwendung von § 66b StGB geheilt werden. Ausschlaggebende Bedeutung wird der Frage zukommen, ob neue Tatsachen im Sinne des § 66b StGB vorliegen, die eine neue Art und Dimen-sion der Gefährlichkeit des Verurteilten belegen, die damals nicht erkennbar war. Nur wenn die Äußerungen des Verurteilten [X.]lich gemeint sind, [X.] sie auf eine erhebliche Gefährlichkeit hin. Erst die positive Feststellung 13 - 8 - der Ernsthaftigkeit öffnet [X.] zur anschließenden umfassenden Ge-samtwürdigung ([X.]St 50, 275, 278). [X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 267/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 5 StR 267/07 (REWIS RS 2007, 2268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2268

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