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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen unbeschränkte Durchführung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter Hinweis auf § 64 StGB gewünscht wird. 1 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-den Rechtsfehler ergeben. 2 - 3 - Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das [X.] nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. [X.] betrieb der Angeklagte, der seit seinem zwölftem Lebensjahr Alkohol und Drogen konsumierte, einen —dringend behandlungsbedürftigen Miss-brauch von Alkohol und anderen [X.] Bei der Tat wirkten auf ihn Alkohol und [X.] ein, so dass eine erhebliche Verminderung der [X.] nicht ausgeschlossen werden konnte. Während der wegen dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter körper-lichen Entzugserscheinungen. 3 Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64 Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das [X.] eine Abhängigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung für einen solchen Hang ist ([X.] NStZ-RR 2004, 39, 40; [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), oh-ne weitere Erörterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestell-ten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der darge-stellte Rückfall des Angeklagten nach einer stationären Entgiftung im Alter von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter Therapiewille belegen dies nicht. 4 - 4 - Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung einer Maßregel milder ausgefallen wäre, weswegen der neue Tatrichter unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen ha-ben wird. 5 [X.] [X.] Raum Jäger
Meta
10.01.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 5 StR 545/06 (REWIS RS 2007, 5881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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