Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. I ZR 73/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5093

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Februar 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Direktanspra[X.]he am [X.] § 3 Bei der wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern ande-rer Unternehmen zu [X.], bei denen dienstli[X.]he Telefonein-ri[X.]htungen benutzt werden, ist ni[X.]ht dana[X.]h zu unters[X.]heiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von [X.] 158, 174 - [X.]). [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 9. Februar 2006 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. November 2001 aufge-hoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht [X.]. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und bei dem Vertrieb von [X.]. 1 Die Beklagte beauftragte das [X.] A.

GmbH (im Folgenden: A. ), Arbeitnehmer für ihren Vertrieb zu su[X.]hen. Zu diesem Zwe[X.]k riefen Mitarbeiter der A. am 12. Februar 2001 drei 2 - 4 - Außendienstmitarbeiter der Klägerin an und boten ihnen Stellen im Vertrieb der Beklagten an. Die Mitarbeiter M.

und [X.]

wurden auf ihren Dienst-mobiltelefonen angerufen, der Mitarbeiter [X.]
zweimal auf seinem dienstli-[X.]hen Festnetzans[X.]hluss. 3 Die Klägerin hat die Ansi[X.]ht vertreten, es sei wettbewerbswidrig, über die von ihr eingeri[X.]hteten dienstli[X.]hen Telefone Kontakt zu ihren Mitarbeitern auf-zunehmen, um sie abzuwerben. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, 4 1. es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin über deren Dienst- und/oder [X.] zum Zwe[X.]ke der Abwerbung an-zurufen und/oder anrufen zu lassen; 2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in wel[X.]hem [X.] sie Handlungen gemäß Ziffer 1. bisher begangen hat, und zwar aufges[X.]hlüsselt na[X.]h Tagen unter Angabe von Namen der angerufenen Mitarbeiter der Klägerin; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, [erg. der Kläge-rin] allen S[X.]haden zu ersetzen, der dieser dur[X.]h die zu Ziffer 1. bes[X.]hriebene Handlung entstanden ist und/oder no[X.]h entste-hen wird. Die Beklagte hat ihr Verhalten als wettbewerbsgemäß verteidigt. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: 8 A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die [X.] als begründet angese-hen. Dazu hat es - teilweise unter Bezugnahme auf das landgeri[X.]htli[X.]he [X.]eil - ausgeführt: Die Klägerin sei als unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert. Das Personal-beratungsbüro A. habe als Beauftragte der Beklagten gehandelt. Das Abwer-ben von Bes[X.]häftigten anderer Unternehmen sei zwar grundsätzli[X.]h zulässig. Es sei aber wettbewerbswidrig, für [X.] die Telefonans[X.]hlüsse zu benutzen, die der betroffene Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt habe. Der Anrufende wisse, dass der Abwerbungsversu[X.]h dem [X.] hö[X.]hst unerwüns[X.]ht sei. Er handele s[X.]hon dann wettbewerbswidrig, wenn er [X.] mit einem Arbeitnehmer über die ges[X.]häftli[X.]he Telefonverbindung Kontakt aufnehme, um ein Gesprä[X.]h auf [X.] zu vereinbaren, ni[X.]ht nur, wenn er na[X.]hhaltig und wiederholt abzuwerben versu-[X.]he. Eine sol[X.]he Unters[X.]heidung wäre au[X.]h kaum praktikabel und würde zu Re[X.]htsunsi[X.]herheit führen. 9 Die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen der umworbenen Arbeitnehmer er-gebe ni[X.]hts anderes. Es sei bereits fragli[X.]h, ob ein mutmaßli[X.]hes Einverständ-nis der Zielperson mit dem Anruf angenommen werden könne. Arbeitnehmern sei zwar grundsätzli[X.]h daran gelegen, si[X.]h berufli[X.]h zu verbessern; ni[X.]ht weni-ge würden aber derartige Anrufe, gerade wenn sie häufig seien, als lästig [X.]. Ents[X.]heidend sei, dass ein Arbeitnehmer ni[X.]ht von jeder äußeren Ein-flussnahme abges[X.]hirmt werde, wenn eine Abwerbung unter Benutzung von [X.] s[X.]hle[X.]hthin untersagt sei. Dem [X.] sei es ohne [X.] - 6 - teres zumutbar, die Privatans[X.]hrift zu ermitteln, um den Erstkontakt unter dieser zu su[X.]hen. Das Verbot der Personalwerbung unter Benutzung von [X.] bes[X.]hränke zwar die Berufsausübungsfreiheit des [X.], sei aber im Interesse der Berufsfreiheit des Arbeitgebers und der [X.] der Arbeitnehmer gere[X.]htfertigt, weil es mögli[X.]h sei, weniger belastende Formen der Abwerbung zu wählen. Die Ansprü[X.]he auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht und auf [X.] seien begründet, weil ein S[X.]haden zumindest wegen der Inan-spru[X.]hnahme der Arbeitszeit der angerufenen Arbeitnehmer mögli[X.]h ers[X.]heine. 11 B. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Dem [X.] ist eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung über die Klageanträge ni[X.]ht mögli[X.]h, weil das Berufungsgeri[X.]ht - von seinem Standpunkt aus folgeri[X.]htig - über den Inhalt der Telefongesprä[X.]he des [X.]s A. mit den Mitarbeitern der Klägerin keine Feststellungen getroffen hat. 12 [X.] Na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in [X.] getreten. Der in die Zukunft geri[X.]htete Unterlassungsanspru[X.]h der Klägerin, der auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann nur bestehen, wenn das beanstandete [X.] der [X.] zur Zeit seiner Begehung sol[X.]he Unterlassungsansprü[X.]he begründet hat und diese Ansprü[X.]he au[X.]h auf der Grundlage der nunmehr geltenden [X.] no[X.]h gegeben sind. Die Frage, ob der Klägerin S[X.]hadensersatzansprü[X.]he und - als Hilfsansprü[X.]he zur Dur[X.]hsetzung der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he - Auskunftsansprü[X.]he zustehen, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem zur [X.], am 12. Februar 2001, geltenden früheren Re[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. 13 - 7 - v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, [X.], 603, 604 = [X.], 874 - Kündi-gungshilfe, m.w.N.). 14 I[X.] Der Klägerin steht wegen des beanstandeten [X.] ein wettbewerbsre[X.]htli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h gegen die Beklagte [X.] ni[X.]ht in dem geltend gema[X.]hten Umfang zu. Die für diese Beurteilung maßgebli[X.]he Re[X.]htslage hat si[X.]h inhaltli[X.]h dur[X.]h das Inkrafttreten des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ni[X.]ht geändert. 1. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h seinem Wort-laut und seiner Begründung allgemein dagegen, dass die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin über ihre dienstli[X.]hen Festnetz- oder Mobiltelefone zum Zwe[X.]k der Abwerbung anruft oder anrufen lässt. 15 2. Das beanstandete [X.] ist ni[X.]ht nur na[X.]h altem, sondern au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht auf der Grundlage der wettbewerbsre[X.]htli-[X.]hen Generalklausel (§ 1 UWG a.F., § 3 UWG) zu beurteilen, da nur auf diese Weise die re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen aller Beteiligten bei der Ents[X.]hei-dung abgewogen werden können. Dem Beispielstatbestand des § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung eines Mitbewerbers) und dem Tatbestand der un-zumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG) können zwar Ri[X.]htlinien für die Abwägung entnommen werden; diese Tatbestände erfassen aber jeweils nur bestimmte, wenn au[X.]h wesentli[X.]he Gesi[X.]htspunkte, unter denen die mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen [X.]handlungen zu beurteilen sind. 16 3. Gegen die Beklagte, die unmittelbare Wettbewerberin der Klägerin ist, kann ein Unterlassungsanspru[X.]h bestehen, wenn die Mitarbeiter des [X.] , das na[X.]h den getroffenen Feststellungen ihr Beauftragter 17 - 8 - war (§ 13 Abs. 4 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG), bei den Abwerbeanrufen wett-bewerbswidrig gehandelt haben. 18 4. Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als Teil des freien [X.] grundsätzli[X.]h erlaubt. Es ist nur dann [X.], wenn wettbewerbsre[X.]htli[X.]h unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwe[X.]ke verfolgt wer-den (vgl. [X.] 158, 174, 178 - Direktanspra[X.]he am [X.], m.w.N.). a) Na[X.]h Erlass des Berufungsurteils hat der [X.] ents[X.]hieden, dass der Anruf bei Mitarbeitern eines anderen Unternehmens am Arbeitsplatz nur dann ein wettbewerbsre[X.]htli[X.]h unlauteres Mittel der Abwerbung ist, wenn er über ei-ne erste kurze Kontaktaufnahme hinausgeht ([X.] 158, 174, 178 ff. - [X.]). Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig na[X.]h seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz bes[X.]hrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmögli[X.]hkeit außerhalb des Unternehmens bespro[X.]hen wird, ist dana[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht wettbewerbswidrig. Auf die Ents[X.]heidungsgründe dieser den Parteien bekannten Ents[X.]heidung kann [X.] genommen werden. Der [X.] hält - au[X.]h unter der Geltung des neuen Re[X.]hts - an der wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung fest, wie sie in der Ent-s[X.]heidung "Direktanspra[X.]he am [X.]" dargelegt ist. Bei Abwägung der re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen der Beteiligten - der betroffenen Unternehmen, der angespro[X.]henen Arbeitnehmer, der Arbeitskräfte su[X.]henden Unternehmen und der in ihrem Auftrag handelnden Personalberater - kann ein vollständiges Verbot, einen ersten Kontakt zu Arbeitnehmern dur[X.]h Anruf an ihrem Arbeits-platz herzustellen, ni[X.]ht dur[X.]h das Erfordernis des S[X.]hutzes vor unlauterem Wettbewerb gere[X.]htfertigt werden. Die au[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht betonten praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die si[X.]h im Einzelfall bei der Feststellung ergeben 19 - 9 - können, ob die Grenzen des Zulässigen übers[X.]hritten worden sind, müssen deshalb hingenommen werden. 20 b) Bei der wettbewerbsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung von Anrufen bei [X.] anderer Unternehmen zu [X.], bei denen dienstli[X.]he [X.] benutzt werden, ist ni[X.]ht dana[X.]h zu unters[X.]heiden, ob Fest-netz- oder Mobiltelefone benutzt werden. In jedem Fall bedient si[X.]h der [X.] Personalberater des Kommunikationssystems des betroffenen [X.] für eine Tätigkeit, die gegen dessen Interessen geri[X.]htet ist. Der Per-sonalberater weiß bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon in aller Regel ni[X.]ht, in wel[X.]her Situation er den Angerufenen errei[X.]ht. Falls er ni[X.]ht zu einer Zeit [X.], in der mit einer berufli[X.]hen Tätigkeit keinesfalls zu re[X.]hnen ist, nimmt er zumindest in Kauf, dass er den Angerufenen bei einer Tätigkeit für sein Unter-nehmen, etwa au[X.]h am Arbeitsplatz oder bei einem Kundengesprä[X.]h, stört und dessen Diensttelefon für andere eingehende Gesprä[X.]he vorübergehend [X.]. Ebenso wie bei einem Anruf auf dem Festnetzans[X.]hluss wird zudem ni[X.]ht jeder Arbeitnehmer in der für ihn so wi[X.]htigen und oft heiklen Frage eines mögli[X.]hen Arbeitsplatzwe[X.]hsels unvermutet von einer ihm fremden Person - und dies in einem von ihm ni[X.]ht gewählten Umfeld - angerufen werden wollen. [X.]) Anrufe, mit denen Mitarbeiter anderer Unternehmen auf [X.] zu [X.] angespro[X.]hen werden, sind au[X.]h geeignet, den Wettbewerb ni[X.]ht nur unerhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen, wenn sie über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinausgehen (§ 3 UWG). Bei dieser Beurteilung kommt es ni[X.]ht allein auf die Wirkungen des einzelnen Anrufs an, die je na[X.]h Fallges-taltung re[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]h sein können. Es ist vielmehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass mit dieser Art von [X.]handlungen - wie dargelegt - notwendig und regelmäßig wettbewerbswidrige Wirkungen verbunden sind. Hinzu kommt die naheliegende Gefahr, dass si[X.]h Mitbewerber aus [X.]gründen zur 21 - 10 - Na[X.]hahmung dieser belästigenden Werbemaßnahme gezwungen sehen [X.] (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 9.9.2004 - I ZR 93/02, [X.], 443, 445 = [X.], 485 - Anspre[X.]hen in der Öffentli[X.]hkeit II, m.w.N.). 22 5. Der gestellte Unterlassungsantrag ist allerdings zu weit gefasst, da er au[X.]h Telefonanrufe einbezieht, die ni[X.]ht über eine erste kurze Kontaktaufnah-me hinausgehen. Der Antrag ist jedo[X.]h ni[X.]ht bereits deshalb als unbegründet abzuweisen. Im Hinbli[X.]k darauf, dass die Re[X.]htslage im Berufungsverfahren no[X.]h ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairness geboten, der Klägerin dur[X.]h erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu ge-ben, si[X.]h dur[X.]h eine sa[X.]hdienli[X.]he Antragsfassung auf die dargelegte [X.] einzustellen (vgl. dazu [X.] 158, 174, 185 ff. - Direktanspra[X.]he am [X.]). Auf besondere Unlauterkeitsumstände, wie sie die Klägerin in ihrer Revi-sionserwiderung unter Bezugnahme auf Vorbringen in den Vorinstanzen gel-tend ma[X.]ht, ist ihr Unterlassungsantrag ni[X.]ht gestützt. 23 II[X.] Bei seiner erneuten Ents[X.]heidung wird das Berufungsgeri[X.]ht gegebe-nenfalls zu bea[X.]hten haben, dass die Haftung des Inhabers des Unternehmens für das Handeln von Beauftragten gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F. (nunmehr § 8 Abs. 2 UWG) keine Haftung auf S[X.]hadensersatz eins[X.]hließt. Die Vorausset-zungen für einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h gegen die Beklagte na[X.]h § 1 UWG a.F. sind bisher ni[X.]ht festgestellt. Die Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht können zudem in jedem Fall nur insoweit begründet sein, als sie si[X.]h auf die konkret beanstandete Handlung beziehen. Ohne Anführung weiterer Verstöße - an der es hier fehlt - ist die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines weitergehenden S[X.]hadenseintritts ni[X.]ht dargelegt. Ein Anspru[X.]h auf Auskunftserteilung darüber, ob ein Verletzer 24 - 11 - ähnli[X.]he Handlungen begangen hat, die weitergehende S[X.]hadensersatzan-sprü[X.]he re[X.]htfertigen könnten, besteht ni[X.]ht (vgl. [X.] 158, 174, 187 f. - Di-rektanspra[X.]he am [X.]). 25 C. Auf die Revision der Beklagten war dana[X.]h das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 15.08.2001 - 5 O 3388/01 - [X.], Ents[X.]heidung vom 20.11.2001 - 14 U 2269/01 -

Meta

I ZR 73/02

09.02.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. I ZR 73/02 (REWIS RS 2006, 5093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5093

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 221/01 (Bundesgerichtshof)


I ZR 183/04 (Bundesgerichtshof)


I ZR 27/08 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Telefonanrufe bei gewerblichen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers - Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel


I ZR 27/08 (Bundesgerichtshof)


I ZR 96/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.