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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 34/03Verkündet am:10. März 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der [X.] vom 10. Januar 2003 aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 9. Januar 1995 mieteten der Kläger und eine Mitmieterineine Wohnung der Beklagten in [X.]auf unbestimmte Dauer mit einer [X.] des [X.] ab dem 1. Februar 1995. § 2 Nr. 1des Mietvertrages enthält folgende vorformulierte [X.] ... kann von jedem Teil unter Einhaltung dergesetzlichen [X.], die für beide Vertragsteile ver-bindlich ist, zum Ende eines Kalendermonats ... gekündigt [X.] lautet [X.] gesetzliche Kündigungsfrist beträgt:a) Für Wohnraum gemäß § 565 BGB:3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat;6 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 5 Jahre, aber noch [X.] gedauert hat;9 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 8 Jahre, aber noch [X.] Jahre gedauert hat;12 Monate, wenn das Mietverhältnis mehr als 10 Jahre gedauert [X.] Kläger und die Mitmieterin kündigten das Mietverhältnis mit [X.] vom 29. August 2001 und 2. September 2001 jeweils zum 30. [X.] Die Beklagte wies die Kündigungen als nicht fristgerecht zurück und [X.] auf einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2002.Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte von der Kaution zu Un-recht die Miete für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von zusam-men 930,54 e-ses Betrages nebst Zinsen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die [X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die [X.] des amtsgerichtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Mietzins für die Monate [X.] Februar 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Miet-verhältnis durch die der Beklagten am 3. September 2001 zugegangene Kündi-gung vom 2. September 2001 aufgrund der für diese Kündigung maßgeblichenFrist des § 573 c Abs. 1 BGB zum 30. November 2001 beendet worden sei. [X.] § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des [X.] abweichende Regelung in§ 2 Nr. 1 des Mietvertrages sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Dem ste-he die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht entgegen.Diese finde auf eine formularmäßige Regelung der Kündigungsfristen keineAnwendung.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungnicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur [X.] des Urteils des Amtsgerichts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] der Kaution, den die Beklagte in Höhe des [X.] für die Monate Januar und Februar 2002 einbehalten hat. Denn die Kündi-gung des [X.] und seiner Mitmieterin vom 2. September 2001 beendete [X.] nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum30. November 2001, sondern erst zum 28. Februar 2002.- 5 -Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 9. Januar 1995betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichenKündigungsfrist, auf die in § 2 Nr. 1 des Vertrags verwiesen wurde - sechs [X.], weil das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf Jahre,aber noch keine acht Jahre gedauert hatte. Diese [X.] ist nicht nach§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem [X.] nach § 573 c Abs. 1 BGB [X.] des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die [X.] in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem [X.] durch Vertrag vereinbart worden sind.Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte [X.], nach denen für das Mietverhältnis die damals [X.] des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, [X.] die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinnedes Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ([X.]surteil vom 18. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in [X.], 178,182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,wie der [X.] entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daߧ 573 c Abs. 4 BGB auf [X.]n in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,anzuwenden wäre ([X.]surteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der [X.] § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem [X.]surteil vom 18. Juni 2003zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer [X.] im laufenden Ver-tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im- 6 -vorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiertwird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben [X.] des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-gelung losgelösten, vertraglichen [X.] erhalten (vgl. [X.]surteil vom18. Juni 2003, aaO, sowie [X.]surteil vom heutigen Tag in der [X.]03).Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der [X.] entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]
Meta
10.03.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. VIII ZR 34/03 (REWIS RS 2004, 4191)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4191
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