Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 240/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2682

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Juni 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 573 c Abs. [X.] Art. 229 § 3 Abs. 10§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf [X.]n in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damaligegesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.[X.], Urteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 -LG [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. Leimert und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landge-richts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 19. Juli 2002 aufgehobenund das Urteil des [X.], Abteilung 815 B, vom18. Februar 2002 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischenausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten ab [X.] Juli 1987 eine Wohnung in [X.]. § 2 des dabei verwendeten [X.] auszugsweise folgenden Inhalt:- 3 -"§ 2 Mietzeit1.Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.2.Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oderder Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch [X.] zum ..................... möglich.Die Kündigungsfrist beträgt für beide [X.] Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstri-chen sind,6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre ver-strichen sind,9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre ver-strichen [X.], wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahreverstrichen sind."In einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien [X.], daß das Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2001 mit dem Klä-ger als alleinigem Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung heißtes weiter:"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen, so-weit sie nicht durch Zeitablauf überholt [X.] Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger das Mietver-hältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten wiesen die Kündigung mit [X.] als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund [X.] erst zum 30. September 2002.Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet- 4 -sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagten ih-ren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in [X.], [X.] sei zum 31. Dezember 2001 beendet worden. Die fürdiesen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des [X.] sei wirksam, weil [X.] Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB auch für Mietverhältnisse gelte, die am 1. September 2001 bereits län-ger als fünf Jahre bestanden hätten. Eine dem Mieter nachteilige Vereinbarunglängerer Kündigungsfristen sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam, sofernnicht die längere Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 "durch [X.]" worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu der [X.] ergebe sich, daß die nach § 573 c Abs. 4 BGB zwingende Neuregelungder Kündigungsfrist für den Mieter nach der Beschlußempfehlung und dem [X.] (BT-Drucks. 14/5663) auf vor dem [X.] geschlossene Mietverträge nur dann keine Anwendung habe finden [X.], wenn die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen in diesen Verträgen"ganz bewußt" getroffen worden sei. Diese Forderung des Rechtsausschussessei eindeutig und bedeute, daß nur besonders ausgehandelte längere [X.] für den Mieter über den 1. September 2001 hinaus Bestand hätten,also Individualvereinbarungen oder im einzelnen ausgehandelte Formularklau-seln. Diese Voraussetzungen für eine Fortgeltung der vertraglichen [X.] seien bei dem vorliegenden Formularvertrag, dessen [X.] 5 -der Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Vertrages lediglich die gesetzlichen [X.] des bisherigen § 565 Abs. 2 BGB a.F. übernehme, nicht erfüllt.Für ein individuelles Aushandeln dieser Kündigungsfristen des [X.] sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei nicht deutlich geworden,daß die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluß erörtert und mit eigenständigerBedeutung behandelt worden seien.[X.] Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisungder Klage.Die Kündigung des [X.] vom 5. September 2001 beendete das Miet-verhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum31. Dezember 2001, sondern erst zum 30. September 2002. Nach § 2 Nr. 2 [X.] vom 2. Juli 1987 betrug die Kündigungsfrist für beide Ver-tragsteile zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr alszehn Jahre vergangen waren. Diese [X.] ist nicht nach § 573 cAbs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil [X.] abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die [X.] in § 2 Nr. 2 des [X.] vor dem 1. September 2001 durch [X.] worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf[X.]n in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen [X.], die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-- 6 -che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-den wäre.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daßdie in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmten Fristen für die ordentliche Kündigungeines Mietverhältnisses über Wohnraum, die durch das am 1. September 2001in [X.] getretene Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform desMietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 ([X.] I, [X.]149) ge-genüber § 565 Abs. 2 BGB a.F. geändert worden sind, grundsätzlich auch [X.] gelten, die vor dem Inkrafttreten des [X.] wurden, wenn die ordentliche Kündigung - wie hier - nicht vor [X.] September 2001 zugegangen ist. Dies ergibt sich aus der [X.] in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die bisherigen gesetzlichenVorschriften - unter anderem § 565 BGB a.F. - nur im Falle einer vor [X.] September 2001 zugegangenen Kündigung weiter anzuwenden sind.2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die [X.] der Kündigungsfristen insoweit zwingend ist, als zum Nachteil [X.] von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichende Vereinbarungen über [X.] unwirksam sind (§ 573 c Abs. 4 BGB). Die in § 2 des [X.] bestimmten Kündigungsfristen weichen zum Nachteil [X.] von § 573 c Abs. 1 BGB dann ab, wenn seit der Überlassung [X.] fünf Jahre oder mehr vergangen sind. In diesem Fall gelten nachdem Mietvertrag - entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565Abs. 2 BGB a.F.) - für eine Kündigung des Mieters nach Vertragsdauer gestaf-felte Fristen, welche die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Kündigung [X.] einheitlich bestimmte Frist von drei Monaten ab einem Zeitraum vonfünf Jahren zwischen der Überlassung des Wohnraums und der Kündigungübersteigen. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unwirk-- 7 -samkeit der Vertragsbestimmung nach § 573 c Abs. 4 BGB zwar erfüllt. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB jedoch nachder Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegendenFall nicht anzuwenden, weil die zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1abweichenden Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des [X.] vom [X.] vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden sind.3. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und den dazu bislang ver-öffentlichten Stellungnahmen (Nachweise bei [X.], [X.]., § 573 [X.]. 3 und [X.], Mietrecht, 8. Aufl.,§ 573 c BGB Fn. 37) ist allerdings umstritten, ob eine [X.] der hiervorliegenden Art in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen [X.], die von der früheren gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen in§ 565 Abs. 2 BGB a.F. nicht abweicht, sondern die damaligen gesetzlichenKündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, seit dem Inkrafttretendes Mietrechtsreformgesetzes nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam ist oder obauf eine solche [X.] § 573 c Abs. 4 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB nicht anzuwenden ist.Nach Auffassung des Senats ist eine [X.] in einem vor [X.] September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der [X.] die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wie-dergibt, im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart"worden und damit nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Der Ansicht [X.], Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei einschränkend dahin aus-zulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB nur dann nicht eingreife, wenn eine [X.] über die Kündigungsfristen vorliege oder wenn - im Falle einer formu-larvertraglichen Wiedergabe früherer gesetzlicher Kündigungsfristen - die Par-- 8 -teien die [X.] besonders erörtert und ausgehandelt hätten, [X.] gefolgt werden.a) Die Bedeutung der Formulierung "durch Vertrag vereinbart" in Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichtdeshalb unklar, weil sie sprachlich eine Verdoppelung ("Vertrag", "Vereinba-rung") enthält. Aus dem Sinnzusammenhang des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGBergibt sich, daß mit der Formulierung "durch Vertrag vereinbart" gemeint ist:"durch Mietvertrag vereinbart". Zu mietvertraglichen Vereinbarungen über [X.] gehören nicht nur Individualabreden, sondern auch vorformu-lierte Vertragsbestimmungen über Kündigungsfristen. Auch derartige Formular-klauseln in einem Mietvertrag sind Gegenstand vertraglicher Vereinbarung.Dies gilt nicht nur, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweichen, son-dern jedenfalls auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die [X.] geltende, teilweise dispositive gesetzliche Regelung der [X.] eine ordentliche Kündigung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben und da-durch in den Parteiwillen aufnehmen (arg. § 307 Abs. 3 BGB, früher § [X.]; vgl. auch KG, [X.], 149 zu einer formularvertraglichen [X.] der - zwingenden - gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 120 Abs. 2 [X.]). [X.] gesetzliche Kündigungsfristen, die Gegenstand vertraglicherVereinbarung werden, erhalten dadurch - unabhängig davon, ob es sich dabeium eine Individual- oder Formularvereinbarung handelt - einen von der gesetz-lichen Regelung losgelösten, vertraglichen [X.]) Auch aus dem sachlichen Zusammenhang von Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB mit § 573 c Abs. 4 BGB ergibt sich, daß alle vertraglichen Vereinba-rungen über Kündigungsfristen von der Übergangsvorschrift erfaßt werden, un-abhängig davon, ob es sich um Individualabreden oder [X.]n han-delt. Indem die Übergangsvorschrift die Anwendung des § 573 c Abs. 4 [X.] 9 -auf einen zeitlich eingegrenzten Kreis mietvertraglicher Vereinbarungen überdie Kündigungsfristen beschränkt, setzt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB voraus,daß die betreffenden Vereinbarungen unter § 573 c Abs. 4 BGB fallen. Die tat-bestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften sind insoweit die [X.]. § 573 c Abs. 4 BGB bezieht sich auch - und gerade - auf von § 573 cAbs. 1 und 3 BGB abweichende Klauseln in Formularmietverträgen. Für [X.], die den Eintritt der Rechtsfolge des § 573 c Abs. 4 [X.] nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossene [X.] beschränkt, gilt nichts anderes. Auch in Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB geht es ebenso wie in § 573 c Abs. 4 BGB sowohl um individualver-tragliche als auch um formularvertragliche Vereinbarungen von [X.], die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen [X.] § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen.c) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, daß der [X.] des [X.] die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB anders verstanden wissen wollte, als es ihrem Wortlaut und ihremsachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB entspricht. Nach der [X.] soll Art. 229 § 3Abs. 10 EGBGB - anders als § 573 c Abs. 4 BGB - nicht alle mietvertraglichenVereinbarungen über Kündigungsfristen, die zum Nachteil des Mieters von§ 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen, erfassen, sondern nur dann eingreifen,wenn Kündigungsfristen "tatsächlich vereinbart worden sind, ihnen also von [X.] eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessenwurde" (BT-Drucks. 14/5663, [X.]). Nur - in diesem Sinn - "echte" Vereinba-rungen sollen nach der Vorstellung des Rechtsausschusses aus [X.] respektiert und von einer rückwirkenden Nichtigkeit nach§ 573 c Abs. 4 BGB verschont bleiben (aaO). Dagegen soll die Rechtsfolge des§ 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene [X.] -träge in der Regel anzuwenden sein, wenn diese im Rahmen einer Formular-klausel den Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung der [X.] nur wiederholt hätten und damit von der Neuregelung in § 573 c [X.] Nachteil des Mieters abwichen (aaO).Die Auffassung des Rechtsausschusses über die von ihm als sachge-recht angesehene Begrenzung des Vertrauensschutzes auf "echte" Vereinba-rungen über die Kündigungsfristen in Altverträgen rechtfertigt es jedoch nicht,Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB einschränkend dahin auszulegen, daß die Über-gangsvorschrift auf die "Mehrzahl der [X.]", wie es dem [X.] vorgeschwebt hat, nicht anzuwenden wäre, so daß diese Verträgevon der Nichtigkeitsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB erfaßt würden. Eine Differen-zierung zwischen "echten" und "unechten" Vereinbarungen im Sinne der [X.] wird in der Gesetzgewordenen Formulierung der Übergangsvorschrift und in § 573 c Abs. 4 BGB,auf den Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Bezug nimmt, nicht vorgenommen. [X.] des Vertrauensschutzes gegenüber einer (unechten) [X.] § 573 c Abs. 4 BGB auf die vom Rechtsausschuß genannten [X.] würde darüber hinaus die Rechtssicherheit beeinträchtigen und damit dasauch vom Rechtsausschuß hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform verfeh-len, durch eine verständliche und transparente Gestaltung des Mietrechts demRechtsfrieden zu dienen (aaO, [X.]).aa) Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB und dem sach-lichen Zusammenhang der Übergangsvorschrift mit § 573 c Abs. 4 BGB er-streckt sich der Vertrauensschutz gegenüber einer (unechten) Rückwirkung des§ 573 c Abs. 4 BGB - wie dargelegt - auf alle vor dem 1. September 2001 ge-troffenen mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die zumNachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen. Ein [X.] -schränkter Bestandsschutz solcher Vereinbarungen - seien es nun Individualab-reden oder formularvertragliche Klauseln - entsprach auch der Zielsetzung [X.] der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz. In der [X.] wird darauf hingewiesen, daß [X.]en aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit erfor-derlich seien, weil Mietverhältnisse zum Teil schon lange vor dem Inkrafttretendes neuen Rechts bestanden hätten und Mieter und Vermieter sich auf die [X.] diesem Zeitpunkt geltende alte Rechtslage eingestellt und den [X.] ausgestaltet hätten (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). [X.] zu der Übergangsvorschrift für die Fortgeltung vertraglich geregelter [X.] ausgeführt, durch die Regelung werde "aus Gründen des [X.] sichergestellt, daß vor dem Inkrafttreten des [X.] wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam blei-ben" (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Der Gesetzentwurf der Bundesregierungstellte damit allein auf die Wirksamkeit früherer vertraglicher Vereinbarungenüber Kündigungsfristen ab, ohne zwischen "echten" und "unechten" Vereinba-rungen zu unterscheiden.Der Rechtsausschuß hat der von der Bundesregierung vorgeschlagenenFassung der Übergangsvorschrift ohne Änderungsvorschlag zugestimmt. Er [X.] der Übergangsvorschrift einen vom Regierungsentwurf abweichendenSinn verleihen wollen, von einer entsprechenden Änderungsempfehlung aberabgesehen. Dem Rechtsausschuß sind Bedenken, ob sein Verständnis [X.] in der Bestimmung selbst zum Ausdruck kommt, durchausbewußt gewesen. Er hat "zunächst erwogen, eine entsprechende Klarstellungim Gesetz vorzunehmen" (BT-Drucks. 14/5663, [X.]). Wenn der Rechtsauss-chuß gleichwohl eine Klarstellung "im Ergebnis" für nicht erforderlich gehaltenhat, weil sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ausreichendergebe, daß diese auf die Mehrzahl der [X.] keine Anwendung- 12 -finden dürfte, so stellt dies eine sachlich unzutreffende und die Rechtsanwen-dung nicht bindende Auffassung über die rechtliche Bedeutung der [X.] "durch Vertrag vereinbart" dar. Ein Ausschluß von mietvertraglichen [X.], welche die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wiederge-ben, ist daraus nicht herzuleiten. Auch solche [X.]n in [X.] stellen - wie dargelegt - vertragliche Vereinbarungen im Rechtssinn dar undenthalten entgegen der Auffassung des Rechtsausschusses keine bloße Infor-mation über die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Vorstellungen [X.] über eine gebotene Einschränkung des [X.] der Übergangsvorschrift hätten rechtliche Wirkung nur erlangen können,wenn der Rechtsausschuß eine dafür erforderliche Änderungsempfehlung [X.] hätte und die Übergangsvorschrift in entsprechend geänderterFassung Gesetz geworden wäre.bb) Hinzu kommt, daß einer Differenzierung zwischen "echten" und "un-echten" Vereinbarungen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift das [X.] entgegensteht, das vom Rechtsausschuß in [X.] zur Übergangsvorschrift nicht angesprochen und berücksichtigtwird. Die vom Rechtsausschuß vorgenommene - dem Zivilrecht unbekannte -Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Vereinbarungen hätte er-hebliche Rechtsunsicherheit über den Fortbestand der in Altverträgen [X.] Kündigungsfristen zur Folge und würde damit das im Gesetzentwurf [X.] und auch in der Beschlußempfehlung des Rechtsausschus-ses hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform gefährden, die Rechtslage [X.] und Vermieter klar und transparent zu gestalten und dadurch dieRechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu fördern (BT-Drucks. 14/4553, [X.];BT-Drucks. 14/5663, [X.]). Eine Übergangsvorschrift hat die Aufgabe, eine kla-re Regelung darüber zu treffen, für welche Sachverhalte das neue Recht giltund für welche es nicht gelten soll. Dementsprechend ist in der Begründung des- 13 -Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu den [X.] für [X.] ausgeführt, sie verfolgten "das gleiche Ziel wie die Mietrechts-reform, nämlich im Interesse von Mietern und Vermietern leicht verständlich undpraktikabel zu sein" (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Diese Zielsetzung, die sichauch der Rechtsausschuß zu eigen gemacht hat (BT-Drucks. 14/5663, S.2),würde verfehlt, wenn der Anwendungsbereich des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGBund damit die Frist für die Kündigung eines vor dem 1. September 2001 abge-schlossenen [X.] durch den Mieter von den vom Rechtsausschuß fürmaßgeblich gehaltenen tatsächlichen Umständen abhinge.Die vom Rechtsausschuß vorgenommene Unterscheidung zwischen"echten" und "unechten" Vereinbarungen würde die Notwendigkeit nach sichziehen, die tatsächlichen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlus-ses aufzuklären. Von diesen Umständen sollte es nach den Ausführungen [X.] abhängen, ob [X.]n in Altverträgen, die [X.] der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wieder-holen, nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind oder von dieser Rechtsfolgenach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB verschont bleiben. Es müßte aufgeklärt wer-den, ob der [X.] in dem Mietvertrag von den Parteien [X.] "eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung [X.]" worden war (aaO, [X.]). Dies wiederum soll davon abhängen, ob"sich aus dem [X.] oder sonstigen Umständen bei [X.], daß die Parteien ein besonderes Interesse an der Geltung der gesetzli-chen Fristen hatten und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung [X.] getroffen haben" oder ob "die Parteien den Gesetzeswortlaut lediglichder Vollständigkeit halber zur bloßen Information über die bestehende [X.] im Vertragstext wiedergegeben haben" (aaO, [X.]). Darüber müßten sichdie [X.] zur Ermittlung der Frist für die Kündigung eines [X.] schon bei Ausspruch oder Entgegennahme einer solchen Kündigung [X.] 14 -wißheit zu verschaffen versuchen. [X.] ohne entsprechendeGesetzeskenntnisse würden jedoch kaum beurteilen können, ob in ihrem Falldie in den Vertrag aufgenommene frühere gesetzliche Kündigungsfrist gilt oderdie der neuen gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 BGB.Die mit der Mietrechtsreform verknüpfte Erwartung, Mieter und Vermieterwürden durch die Mietrechtsreform "in die Lage versetzt, ihre [X.] und Pflichten auch ohne fachlichen Beistand unmittelbar aus dem [X.] entnehmen zu können" (BT-Drucks. 14/4553, [X.]), wäre nicht zu verwirkli-chen, wenn die Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Altvertrages durchden Mieter mit der Notwendigkeit einer aufwendigen Aufklärung der tatsächli-chen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlusses belastet wäre.Im übrigen wäre es in einem Streitfall wenig aussichtsreich, nach langer [X.] Umstände des Vertragsschlusses aufzuklären, auf die es damalsnicht ankam und die deshalb von keiner Vertragspartei für spätere [X.] dokumentiert wurden.Eine Auslegung der Übergangsvorschrift im Sinne der Vorstellungen [X.] würde deshalb Ungewißheit über die Wirksamkeit einervom Mieter beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigung schaffen [X.] Streit über eine solche Kündigung herausfordern. Die auch vom [X.] hervorgehobene Zielsetzung der Mietrechtsreform, dem [X.] zu dienen (BT-Drucks. 14/5663, [X.]), erfordert es, die [X.] § 573 c Abs. 4 BGB - wie es dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, ihremsachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB, der Begründung des [X.]entwurfs der Bundesregierung und dem Gebot der Rechtssicherheit ent-spricht - auf vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform getroffene [X.] über Kündigungsfristen auch dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn essich dabei um [X.]n handelt, in denen die Geltung der früheren ge-- 15 -setzlichen Kündigungsfristen wirksam vereinbart worden war. Der Mieter wirdnicht unzumutbar dadurch belastet, daß er grundsätzlich an den vertraglich [X.] Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat - wie schon nach [X.] Recht (vgl. [X.], Mietrecht, 7. Aufl., Nach § 564 BGB,Rdnr. 10) - in den vom Rechtsausschuß angesprochenen Härtefällen einen [X.] auf vorzeitige Aufhebung des [X.], wenn er einen Ersatzmieterstellt.[X.] Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 240/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 240/02 (REWIS RS 2003, 2682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2682

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