Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 324/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2684

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[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 324/02Verkündet am:18. Juni 2003KirchgeßnerJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Kläger gegen das Urteil der [X.] [X.] Berlin vom 16. September 2002 wird auf ihre Kostenzurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvor-gängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des [X.] hat aus-zugsweise folgenden [X.] 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte [X.].Kündigungsfristen siehe 2.b) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am................................ . Es verlängert sich jedoch jeweils um....................... Monate - um [X.] Jahre, wenn esnicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte [X.] abgeschlossen.Es beginnt am ................... 19 .... und endet am ................... 19 ... oh-ne, daß es einer Kündigung [X.] 3 -d) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mietergemietet, nämlich wegen ........................... Sie kann daher jeweils biszum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses Mo-nats s c h r i f t l i c h gekündigt werden.2.Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger [X.] vergangen [X.] Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre ver-gangen sind,9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre ver-gangen [X.], wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahrevergangen [X.] Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-verhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001. Die vom Beklagten beauftragteHausverwaltung wies die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerechtzurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der Kündigung erst mit Ablauf des31. August 2002.Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den [X.] bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die [X.]. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit [X.] Kläger ihren Feststellungsantrag [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in [X.], [X.], 907):Die am 3. September 2001 zugegangene Kündigung der Kläger [X.] Mietverhältnis der Parteien nicht zum 30. November 2001 beendet. Zwargelte im Falle einer nach dem 1. September 2001 zugegangenen [X.] die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Frist von drei Mona-ten. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier aber durch § 2 des [X.]vom 29. August 1984 ausgeschlossen, aus dem sich eine Kündigungsfrist voneinem Jahr ergebe. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c Abs. [X.] unwirksam. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weildie in dem Mietvertrag unter § 2 aufgeführten Kündigungsfristen vor [X.] September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden seien. Dem stehe nichtentgegen, daß es sich bei der Regelung der Kündigungsfristen in § 2 des [X.] um eine [X.] handele, die lediglich den Inhalt der damali-gen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) [X.].[X.] Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-fung stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigungder Kläger vom 1. September 2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendete. Nach § 2- 5 -Nr. 2 des [X.] vom 29. August 1984 betrug die Kündigungsfrist zwölfMonate, weil seit der Überlassung des Wohnraums zehn Jahre vergangen [X.]. Diese [X.] ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb [X.], weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der [X.] nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn§ 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegen-den Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietver-trages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. DieÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der [X.] entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daߧ 573 c Abs. 4 BGB auf [X.]n in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der [X.] damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß [X.]n, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02,zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 324/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. VIII ZR 324/02 (REWIS RS 2003, 2684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2684

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