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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/05
vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
04.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 7/05 (REWIS RS 2005, 4675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4675
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