Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 7/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4675

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 7/05

vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 7/05

04.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 7/05 (REWIS RS 2005, 4675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4675

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