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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Bungeroth, [X.],[X.] und [X.] 3. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2002 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 50.819,25 Gründe:Die Klägerin hat die Voraussetzungen der von ihr geltend [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie der [X.] Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht dargelegt.Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung [X.] fehlt es unter anderem an den erforderlichen Ausführungen- 3 -darüber, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcherSeite die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, umstritten sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002- [X.], [X.], 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ [X.] Ausführungen der Klägerin über die angebliche Fehlerhaftig-keit des Berufungsurteils reichen zur Darlegung des Zulassungsgrundesder Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht aus. Ihre Ansicht, jede Un-richtigkeit eines Berufungsurteils erfülle bereits die [X.] (so auch [X.]/[X.], [X.] 2002, 911,919), ist mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der [X.], die in der Revisionsinstanz einer Richtigkeitskontrolle un-terzogen werden können, nicht vereinbar.[X.] Wassermann Appl
Meta
03.12.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2002, Az. XI ZR 144/02 (REWIS RS 2002, 404)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 404
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