Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 54/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8075

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09
vom 30. März 2011 in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 Abs. 1 aF, 1587 [X.]; [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) [X.] sind im Versorgungsausglei[X.]h au[X.]h sol[X.]he Versorgungsanre[X.]hte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten na[X.]h Beginn der Ehe erworben wurden. b) Dass der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte sein Versorgungsanre[X.]ht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, re[X.]htfertigt für si[X.]h genommen ni[X.]ht den Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs. [X.], Bes[X.]hluss vom 30. März 2011 - [X.]/09 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2011 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des 2. Senats für Familiensa[X.]hen des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten des Antrags-gegners zurü[X.]kgewiesen. Wert des [X.]: 2.000 •
Gründe: [X.] Die am 15. März 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. Sep-tember 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinan-der die Ehe ges[X.]hlossen, wel[X.]he kinderlos blieb. 1 Der Antragsgegner war Inhaber einer Gastwirts[X.]haft. Am Tage vor der Ehes[X.]hließung veräußerte er das Betriebsgrundstü[X.]k seiner Gaststätte nebst Inventar zu einem Nettoerlös von [X.]a. 150.000 DM und setzte si[X.]h zur Ruhe. [X.] darauf veräußerte er das hinter der Gaststätte belegene Einfamilienhaus für 370.000 DM und ist jetzt no[X.]h Eigentümer eines von ihm bewohnten weite-ren [X.] in [X.]. Die Antragstellerin veräußerte aus ihrem 2 - 3 - Vermögen ein Einfamilienhaus für 120.000 DM und ist jetzt Eigentümerin eines Hauses in [X.], wel[X.]hes sie für 58.000 • erwarb. 3 Am 17. Januar 2001 s[X.]hlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausglei[X.]h auss[X.]hlossen und der Ehemann stattdessen eine Ausglei[X.]hszahlung von 100.000 DM verspra[X.]h, falls die Ehe auf andere Weise als dur[X.]h Tod beendet würde. Regelungen zum Versorgungsausglei[X.]h oder zum Unterhalt wurden ni[X.]ht getroffen. Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit eine Anwarts[X.]haft in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von 13,68 •, der Antragsgegner eine sol[X.]he in Höhe von 12,41 •. Der Antragsgegner erwarb darüber hinaus dur[X.]h Kapitaleinzahlungen während der Ehezeit eine [X.] bei der [X.] AG mit einem dynamis[X.]hen Rentenwert von 242,95 •, eine Lebensversi[X.]herung bei der [X.] mit einem dynamis[X.]hen Rentenwert von 288,31 • sowie eine Lebensversi[X.]herung bei der H.

Lebensversi[X.]herungs AG mit einem dynami-s[X.]hen Rentenwert von 277,18 •. 4 Auf den am 24. Juli 2006 zugestellten S[X.]heidungsantrag der Antragstel-lerin hat der Antragsgegner den Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs [X.], da die Parteien während der Ehe ni[X.]hts gemeinsam aufgebaut hätten. Er, der Ehemann, sei bereits vermögend in die Ehe gegangen. Das von ihm in die Lebensversi[X.]herungen eingezahlte Kapital stamme auss[X.]hließli[X.]h aus der [X.] seiner Grundstü[X.]ke sowie aus Erlösen anderer, von ihm vor der Ehe-zeit angesparter Lebensversi[X.]herungen. Dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] im Versorgungsausglei[X.]h würden diese doppelt [X.], da die Parteien diesbezügli[X.]h den Ehevertrag ges[X.]hlossen hätten. 5 - 4 - Das Familiengeri[X.]ht hat die Ehe der Parteien dur[X.]h Verbundurteil ge-s[X.]hieden. Im Ausspru[X.]h zum Versorgungsausglei[X.]h hat es die während der Ehezeit erworbene gesetzli[X.]he [X.] des Antragsgegners von 12,41 • im Wege des erweiterten Splittings auf das Rentenkonto der Antragstel-lerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Bes[X.]hwerde des Antragsgegners hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde verfolgt der Antragsgegner sein auf Auss[X.]hluss des [X.] geri[X.]htetes Begehren weiter. 6 I[X.] Das zulässige Re[X.]htsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Gemäß §§ 1587, 1587 a BGB finde zwis[X.]hen ge-s[X.]hiedenen Ehegatten ein Versorgungsausglei[X.]h statt, soweit für sie [X.] oder Aussi[X.]hten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbstätigkeit begründet oder aufre[X.]hterhalten worden seien. Einzubeziehen seien au[X.]h sol[X.]he Anwarts[X.]haften, die aus einem im Zeitpunkt der Ehes[X.]hlie-ßung vorhandenen Vermögen erworben seien. Der Versorgungsausglei[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 1587 [X.] BGB auszus[X.]hließen. Es sei ni[X.]ht zu ersehen, dass die Bere[X.]htigte bereits über eine ausrei[X.]hende Versorgung verfüge oder diese no[X.]h erwerben könne und der Verpfli[X.]htete dringend auf seine Versorgung an-gewiesen sei. Der Antragsgegner verfüge über ein Eigenheim und monatli[X.]he Einkünfte von 1.400 •, so dass ihm die Dur[X.]hführung des [X.] mit einem Gesamtausglei[X.]hsbetrag von 403,59 • zumutbar sei und ein wirts[X.]haftli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht zu den von der Antragstellerin erzielten [X.] ni[X.]ht bestehe. Au[X.]h der Umstand, dass die Anwarts[X.]haften aus einem vor der Ehe erworbenen Vermögen des Antragsgegners erworben seien, be-8 - 5 - gründe keine unbillige Härte. Es liege nahe, dass die Vermögensdisposition in der Form, dass einmalige Rentenversi[X.]herungsbeiträge gezahlt wurden, der übereinstimmenden Planung beider Ehegatten für ihre Altersversorgung [X.] habe. Dann sei es ni[X.]ht unbillig, wenn die Antragsgegnerin an dieser gemeinsamen Planung teilhabe. 9 2. Diese Ausführungen des [X.] halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. a) Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 [X.] das bis August 2009 geltende materielle Re[X.]ht des Versorgungsausglei[X.]hs anzuwen-den. Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausglei[X.]h in Bezug auf alle während der Ehezeit mithilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehe-gatten begründeten Anwarts[X.]haften statt, ohne dass das Gesetz na[X.]h der Her-kunft des Vermögens oder na[X.]h dem Zeitpunkt seines Erwerbs unters[X.]heidet. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass das in die Lebensversi[X.]herungen einge-zahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirts[X.]hafteten Vermögen des Antragsgegners stammte. Na[X.]h § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nur erforder-li[X.]h, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entri[X.]htete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes ni[X.]ht ankommt. Insbesondere wird ni[X.]ht dana[X.]h gefragt, ob es si[X.]h um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 29. Februar 1984 - [X.] 887/81 - FamRZ 1984, 570, 571; KG FamRZ 1996, 1552, 1553; [X.] Versorgungsausglei[X.]h 4. Aufl. Rn. 57; [X.]/Coester-Waltjen Familienre[X.]ht 5. Aufl. § 28 Rn. 19; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 Rn. 25; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1587 Rn. 23). [X.] sind im Versorgungsausglei[X.]h daher au[X.]h Versorgungsanre[X.]hte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten na[X.]h Beginn der Ehe 10 - 6 - erworben wurden ([X.] FamRZ 2005, 1256; [X.]/[X.] des S[X.]heidungsre[X.]hts 5. Aufl. Teil [X.] Rn. 29). 11 b) Es liegen au[X.]h keine Gründe vor, die es re[X.]htfertigen könnten, den Versorgungsausglei[X.]h na[X.]h § 1587 [X.] BGB als grob unbillig auszus[X.]hlie-ßen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift findet der Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht statt, soweit die Inanspru[X.]hnahme des Verpfli[X.]hteten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der beidersei-tigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs wäh-rend der Ehe oder im Zusammenhang mit der S[X.]heidung, grob unbillig wäre. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein s[X.]hematis[X.]he Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs unter den besonderen Gegebenheiten des konkre-ten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs in unerträgli[X.]her Weise widerspre[X.]hen würde (vgl. etwa Senatsbes[X.]hlüsse vom 25. Juni 2008 - [X.] ZB 163/06 - [X.], 1836; vom 11. September 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet si[X.]h eine s[X.]hematis[X.]he Betra[X.]htungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss si[X.]h vielmehr wegen des [X.] von § 1587 [X.] BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwä-gung der wirts[X.]haftli[X.]hen, [X.] und persönli[X.]hen Verhältnisse beider Ehe-gatten ergeben (vgl. etwa Senatsbes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; [X.] FamRZ 2003, 1173, 1174; [X.]/[X.]. § 1587 [X.] Rn. 19, 25). Ob und in wel[X.]hem Umfang die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs grob unbillig ers[X.]heint, unterliegt grundsätzli[X.]h der tatri[X.]hterli[X.]hen Beurteilung, die im Verfahren der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentli[X.]hen Umstände be-rü[X.]ksi[X.]htigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszwe[X.]k entspre-[X.]henden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbes[X.]hlüsse vom 11. Sep-tember 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - [X.] ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auf der Grundlage dieser einges[X.]hränkten Überprüfung ist - 7 - die dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vorgenommene Abwägung im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden. 12 aa) Wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits in der Grundsatzents[X.]heidung vom 21. März 1979 ([X.] 74, 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, re[X.]htfertigt si[X.]h der Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht nur aus dem Zugewinn-ausglei[X.]hsgedanken, sondern au[X.]h aus der Pfli[X.]ht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten si[X.]herzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen [X.] gemäß dem ursprüngli[X.]hen gemeinsamen Zwe[X.]k der beiderseitigen Alterssi[X.]herung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssi[X.]herung im Alter. In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen [X.] na[X.]h Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der eheli-[X.]hen Unterhaltsgemeins[X.]haft. In Übereinstimmung mit diesem Zwe[X.]kgedanken hat die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] au[X.]h s[X.]hon vor der Einführung des Versorgungsausglei[X.]hs dur[X.]h das [X.] den erwerbstätigen Ehegatten für verpfli[X.]htet gehalten, ni[X.]ht nur für den gegenwärtigen, sondern entspre-[X.]hend seinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen au[X.]h für die dauernde Si[X.]herung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpfli[X.]htung hat der Bundesgeri[X.]htshof in der eheli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht gesehen ([X.] 74, 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; [X.] Urteile vom 3. Dezember 1951 - [X.]/51 - [X.], 97; vom 26. Mai 1954 - [X.] ZR 69/53 - [X.], 325 und vom 29. April 1960 - [X.] ZR 51/59 - FamRZ 1960, 225). Dieser eheli-[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht kommt der der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung angehö-rende erwerbstätige Ehegatte dur[X.]h seine Pfli[X.]htbeiträge, der Beamte dur[X.]h seine kontinuierli[X.]he zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleis-tung und der Selbständige dur[X.]h freiwillige Einzahlungen in eine privatre[X.]htli[X.]he 13 - 8 - Altersversorgung na[X.]h. Die so ehezeitli[X.]h begründeten Versorgungsanwart-s[X.]haften sind demna[X.]h aufgrund der eheli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht zur Si[X.]herung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des S[X.]heiterns der Ehe bewirkt der Ver-sorgungsausglei[X.]h, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsan-warts[X.]haften gemäß dem ursprüngli[X.]hen gemeinsamen Zwe[X.]k der beiderseiti-gen Alterssi[X.]herung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft und damit Versorgungs-gemeins[X.]haft setzt si[X.]h gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungs-anwarts[X.]haften auf nur einen Ehegatten dur[X.]h. Dabei steht au[X.]h der Grund-satz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwarts[X.]haften regelmäßig ("s[X.]hematis[X.]h") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der eheli[X.]hen Gemein-s[X.]haft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein re[X.]hneris[X.]hes Abwägen sowohl der beidersei-tigen Leistungen und Verdienste für die Gemeins[X.]haft als au[X.]h der Teilhabe an gemeins[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htspositionen im allgemeinen widerspre[X.]hen würde ([X.] 74, 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.). [X.]) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs widerspri[X.]ht es ni[X.]ht, wenn im vorliegenden Fall au[X.]h die vom Antragsgegner erworbenen pri-vatre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hte in den Ausglei[X.]h einbezogen werden. Zu dem Zeit-punkt, als die Parteien die Ehe s[X.]hlossen, ordneten sie ihre wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse neu. Der Antragsgegner gab seine Berufstätigkeit auf, um den Le-bensunterhalt in der Folgezeit aus seinem Vermögen zu bestreiten. Die Antrag-stellerin trug mit ihrem Einkommen zum laufenden Lebensunterhalt bei. Beide Ehegatten veräußerten jeweils in ihrem Eigentum stehende Immobilien. Weitere Vermögensdispositionen wurden getroffen, zu denen der gemeinsame Erwerb einer Wohnung in [X.] ebenso gehörte wie die Ums[X.]hi[X.]htung und der Neu-abs[X.]hluss von Lebensversi[X.]herungen, die auf den Antragsgegner als Versi-[X.]herten genommen wurden und für die teilweise der Antragstellerin ein [X.] - 9 - rufli[X.]hes Bezugsre[X.]ht auf den Todesfall eingeräumt wurde. Na[X.]h dem Leitge-danken der auf Lebenszeit angelegten eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft sollten diese Geldanlagen der gemeinsamen Unterhaltssi[X.]herung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbra[X.]hte der Antragsgegner ebenso eine eheli[X.]he Unterhaltsleistung wie die Antragstellerin mit den von ihr zur Verwirkli-[X.]hung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass der Antragsgegner die Anwarts[X.]haften dur[X.]h Einmalzahlungen überwiegend zu Beginn der Ehe anstelle dur[X.]h ratierli[X.]he Einzahlungen im Laufe der annähernd zehnjährigen Ehezeit erwarb, kommt es ni[X.]ht an. [X.]) Die Parteien haben den Versorgungsausglei[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.] Vereinbarung ausges[X.]hlossen (§ 1408 Abs. 2 BGB). Der am 17. Januar 2001 ges[X.]hlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollstän-digkeit und Ri[X.]htigkeit in si[X.]h trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - [X.] ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versor-gungsausglei[X.]h, sondern nur zum Zugewinnausglei[X.]h. Sollte dem Ehevertrag - wie von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde behauptet - die gemeinsame Vorstellung 15 - 10 - zugrunde gelegen haben, dass ein Versorgungsausglei[X.]h in Bezug auf die mit dem Anfangsvermögen erworbenen Anre[X.]hte ni[X.]ht stattfinde, stellte dieses ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, sondern die Ges[X.]häftsgrundlage der zum Zugewinnausglei[X.]h getroffenen Regelungen infrage. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 07.07.2008 - 4 [X.]/06 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 09.02.2009 - 10 U[X.]/08 -

Meta

XII ZB 54/09

30.03.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. XII ZB 54/09 (REWIS RS 2011, 8075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8075

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