Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. XI ZR 449/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2825

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 449/06 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen [X.] nach Art. 103 GG ge-prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das [X.] auch nicht verpflichtet, ihm im November 2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be-gründetheit des [X.] zu gewähren. Das Be-rufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhand-lung vom 17. März 2006 zu erkennen gegeben, dass es den Hilfsantrag für zulässig und begründet halte. Soweit es später in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des Senats für die hilfsweise erhobene Zahlungsklage [X.], wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der - 3 - Zulässigkeit für das Berufungsgericht noch nicht abwei-chend von dem am 17. März erteilten Hinweis entschie-den war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 gab es dem Kläger nämlich zugleich auf, nicht nur zur Zulässigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutra-gen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und aus-reichend Gelegenheit, auf den hierauf mit [X.] vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu [X.]. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 926.689,42 •.
[X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.]
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 - KG [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -

Meta

XI ZR 449/06

15.07.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. XI ZR 449/06 (REWIS RS 2008, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2825

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.