Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 3 StR 243/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1967

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[X.] vom 10. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswär-tigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 29. März 2004 im [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und Sachbe-schädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erho-benen Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Anordnung der Maßregel hält der rechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. Die Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem - 3 - nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen. Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger an-dauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldun-fähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-gen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauer-haften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwürdi-gung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr.; [X.] NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Das [X.] hat seine Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB) und dieser sei aufgrund dieses Zustands für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB), damit begründet, der Angeklagte leide "unter einer schweren Psy-chose oder einer schwersten Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Borderline-Persönlichkeit" ([X.], 16). Damit sind die Voraussetzungen einer Unter-bringung nach § 63 StGB nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzlich muß festgestellt werden, auf welchem der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale der für die Unterbringung notwendige länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht ([X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 7 f.). Nur in Ausnahmefällen kann dies offenbleiben (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 169). Ob ein solcher Fall gegeben ist, vermag der Senat ange-- 4 - sichts der unzureichenden Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht festzu-stellen. Schließt sich das [X.] - wie hier - ohne weitere eigene Erwägun-gen den Ausführungen des Sachverständigen an, muß es im Urteil die [X.] Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-forderlich ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 232 m. w. N.). Hierzu reichen die tat-sächlichen Angaben, die das [X.] bei der Erörterung der Schuldfähig-keit des Angeklagten macht ([X.] f.), nicht aus. Dies gilt auch, wenn man sie in Zusammenhang mit den Wertungen des Gutachters betrachtet, die das [X.] im Zusammenhang mit der Erörterung der Gefährlichkeit des [X.] mitteilt ([X.]). Für diese Wertungen fehlt es in dem Urteil an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Über die Maßregel muß deshalb erneut befunden werden. Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, Art und Anlaß der bisher vom Angeklagten begangenen Aggressionsdelikte darzustellen sowie [X.] über den Umfang des angeblich vom Angeklagten in der Vergangenheit betriebenen [X.] zu treffen. [X.]

[X.]

Becker

[X.]

Meta

3 StR 243/04

10.08.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 3 StR 243/04 (REWIS RS 2004, 1967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1967

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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