Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 333/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1563

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[X.] vom 21. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. September 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2004 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des versuchten Mordes schuldig gesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] und wegen der Maßregel gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materi-ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt. 1. Nach den Feststellungen stieß der Angeklagte seinem arg- und wehr-losen Bruder, nachdem er nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und dem Bruder "[X.]" gehört und sich mit [X.]n beschäftigt hatte, einen Dolch mit erheblicher Wucht in die Brust, wo-bei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. - 3 - Das - sachverständig beratene - [X.] hat festgestellt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), weil dieser an einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" (Distanziertheit in [X.] Beziehungen, eingeschränkte emotionale Ausdrucksmöglichkeiten) leide, die - unterstützt durch die gehörte Musik - den massiven [X.] bei der Tat ermöglicht habe. Der Angeklagte sei infolge seines [X.] für die Allgemeinheit gefährlich (§ 63 StGB). Da ihm wegen der Persön-lichkeitsstörung keine anderen Strategien zur Konfliktlösung zur Verfügung stünden, um Kränkungen aufzufangen, neige er zu Impulsdurchbrüchen; ohne die erforderliche therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung seien in Zukunft beim Auftauchen emotionaler Probleme weitere vergleichbare erheb-liche Straftaten zu erwarten ([X.], 13). 2. Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (§ 63 StGB) kommt nur bei einem Täter in Betracht, dessen Schuld- unfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf einem positiv festgestellten, länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand beruht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; [X.][X.], StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer sorgfältigen Begrün-dung, weil sie eine schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreifende Maßnahme darstellt. Das angefochtene Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen an die Begründung nicht. Es enthält [X.], Lücken und Widersprüche und ist daher nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-trischen Krankenhaus zu tragen. Im einzelnen: - 4 - Für die Auffassung der [X.], die Steuerungsfähigkeit des [X.] sei bei Tatbegehung wegen der vom Sachverständigen diagnosti-zierten "schizoiden Persönlichkeitsstörung" gemäß § 21 StGB erheblich ver-mindert gewesen, fehlt es bereits an ausreichenden Darlegungen. Schließt sich - wie hier - das [X.] ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführun-gen eines Sachverständigen an, muß es bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständi-gen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. [X.], 232 m. w. N.). Hierzu reichen die sich mehrmals wiederholenden, sehr knappen tatsächlichen Angaben in den Urteilsgründen ([X.], 11, 13) nicht aus. Darüber hinaus sind die Ausführungen des [X.] zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit widersprüchlich. Einerseits führt es bei den Feststellungen aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit - unterstützt durch die gehörte Musik - wegen der "schizoiden Persönlichkeits-störung", die als eine schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei, erheblich vermindert gewesen, weil ihm infolge der Persönlichkeitsstörung [X.] anderen Strategien zur Verfügung gestanden hätten, um die Kränkung der Mutter und die persönliche Kränkung seitens des Bruders aufzufangen ([X.]). Andererseits legt es im Rahmen der Beweiswürdigung dar, ursächlich für die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit seien die Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit und eine (tranceähnliche) [X.], zu der das Hören der "[X.]" und die [X.] geführt hätten ([X.]). Im weiteren schließt die [X.] eine Schuldunfähigkeit mit der Begründung aus, es habe in der Vergangenheit bereits mehrere Konfliktsituationen gegeben, die der Angeklagte auf andere Art und Weise habe bewältigen können ([X.]), was wiederum mit dem be-- 5 - haupteten Fehlen anderer Konfliktlösungsstrategien nicht in Einklang steht. Danach ist - von der Widersprüchlichkeit der Feststellungen abgesehen - nicht eindeutig festgestellt, auf welchem der in §§ 20, 21 StGB genannten biologi-schen Eingangsmerkmale der für die Unterbringung nach § 63 StGB notwendi-ge länger andauernde Zustand des Angeklagten beruht und wie sich die [X.] auf die Schuldfähigkeit im einzelnen ausgewirkt hat (vgl. [X.][X.], aaO § 63 Rdn. 7 f.). Die Diagnose einer "schizoiden Persönlichkeitsstörung" durch den Sach-verständigen belegt für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzten Zustand zumindest er-heblich verminderter Schuldfähigkeit nicht. Bei einer nicht pathologisch be-gründeten Persönlichkeitsstörung liegt eine schwere andere seelische Abartig-keit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Stö-rung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.] vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen. Dazu bedarf es einer - hier fehlenden - Gesamtschau auf der [X.] einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlaß und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 24; [X.], 437, 438). Die beim Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen darüber hinaus erforderliche Wertung, ob die Schuldfähigkeit des [X.] im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war, ist eine vom [X.] ohne Bindung an die Auffassung des Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 43, 66, 77; [X.], 437, 438), zu der sich das Urteil nicht verhält. - 6 - Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte Disposition besteht, in be-stimmten, ihn belastenden emotionalen Situationen wegen der für sich nicht die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllenden behandlungsbedürftigen "schizoiden Persönlichkeitsstörung" in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu geraten, in dem von ihm erhebliche, der abgeurteilten Tat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind ([X.]), genügt für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht, weil diese Disposi-tion allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; [X.], 142). 3. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler hebt der [X.] das Urteil nicht nur hinsichtlich der angeordneten Maßregel gemäß § 63 StGB, sondern insge-samt mit den Feststellungen auf. Zwar ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes an sich rechtsfehlerfrei begründet. Der [X.] kann jedoch - auch wenn dies nicht nahe liegt und eine seltene Ausnahme darstellt (vgl. [X.], 2752; [X.][X.], aaO § 20 Rdn. 42) - angesichts der unklaren und widersprüchlichen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausschließen, daß in der neuen Hauptverhandlung, für die ein anderer oder weiterer Sachverständiger hinzugezogen werden sollte, eine Schuldunfä-higkeit gemäß § 20 StGB bejaht werden könnte. [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 333/04

21.09.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. 3 StR 333/04 (REWIS RS 2004, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1563

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