Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 84/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8628

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 84/11

Verkündet am:

1. März 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, §§ 309, 547 Nr. 1
Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des [X.] ein [X.]wechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen §
156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen [X.] unterschrieben worden ist.
[X.], Urteil vom 1. März 2012 -
III ZR 84/11 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 19.
Februar 2012 eingereichten Schriftsätze durch den [X.] [X.] und die [X.]
Wöstmann, [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30.
März 2011 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den be-klagten
Notar in Höhe von 23.303,88

im Zusammenhang mit der Beurkundung der Teilungserklärung seine Amts-pflichten verletzt habe.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

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2
-

3

-

Hiergegen hat sich die Berufung
der Klägerin gerichtet.

Am 2. März 2011 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23.
März 2011 anberaumt
worden.

Mit Verfügung vom 17.
März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsge-richts den Parteien mitgeteilt, dass die Sache nach Ausscheiden eines beteilig-ten Senatsmitglieds aus dem Senat noch nicht abschließend habe beraten wer-den können und
deshalb
der Verkündungstermin vom 23.
März 2011 auf den 30.
März 2011 verlegt werde. Am 30.
März 2011 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung der zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedenen [X.]in am [X.] K.

die Berufung durch Urteil zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

1.
Vorliegend ist der absolute Revisionsgrund des
§
547
Nr.
1 ZPO gege-ben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

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4

-

Gemäß §
309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen [X.]n gefällt werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt ha-ben. Dabei handelt es sich im hiesigen Verfahren zwar um die drei [X.], die das Berufungsurteil unterschrieben haben. [X.] ist ein Urteil im Sinne des §
309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil
abschließend beraten und abge-stimmt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2002 -
V
ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427).
Wie sich aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.
März 2011 ergibt, war zum Zeitpunkt des Ausscheidens der [X.]in am [X.] K.

aus dem Senat
anlässlich des Wechsels in einen anderen Senat des Berufungsgerichts
die Sache noch nicht abschließend bera-ten und das Urteil im Sinne des §
309 ZPO noch nicht gefällt. Deshalb hätte das Berufungsgericht -
was es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat
-
vor Fällung eines
Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der
mündlichen
Verhandlung anordnen müssen (vgl. [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
309 Rn.
4; [X.]/Schütze/Rensen, ZPO, 3.
Aufl., §
309 Rn.
14; [X.]/Musielak, ZPO, 3.
Aufl., §
309 Rn.
12; Hk-ZPO/[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
309 Rn.
5; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
309 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17.
Aufl., §
60 Rn.
1;
s. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durch das [X.] vom 27.
Juli 2001: [X.], 417, 419; AK-ZPO/Wasser-mann, §
309 Rn.
5; Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310; siehe im Übrigen auch [X.], 145, 150 ff).

2.
Da die Sache schon wegen des [X.] an das [X.] zurückverwiesen werden muss, hat der Senat keinen Anlass, sich mit den übrigen [X.] der Parteien zu befassen. Diese haben Gelegenheit, dem

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5

-

Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände erneut vorzutragen.

[X.]

Wöstmann
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2-17 O 7/10 -

O[X.], Entscheidung vom 30.03.2011 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 84/11

01.03.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. III ZR 84/11 (REWIS RS 2012, 8628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8628

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