Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 620

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 200/06 Verkündet am: 26. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revi-sion werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der [X.]

in [X.]. Am 6. September 2004 trafen die Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung: 1 "Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung [X.](Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von • 18.200." - 3 - Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem [X.], einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 •. Mit der Klage hat sie den [X.] auf Zahlung weiterer 13.500 • in Anspruch genommen. 2 3 Das Amtsgericht hat den [X.] unter Abweisung der weitergehen-den Klage zur Zahlung von 11.657,34 • verurteilt. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-sion des [X.]. Entscheidungsgründe: Über die Revision des [X.] ist antragsgemäß durch [X.] zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes. 4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-kammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der [X.] Richterin am [X.].

und den Richterinnen am [X.]

und [X.]erlassen worden. Diese drei Richterinnen haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der [X.] dagegen nur die Vorsitzende Richterin am [X.]. als 6 - 4 - Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleg-lich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 334 [X.]/05 -

Meta

VIII ZR 200/06

26.11.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. VIII ZR 200/06 (REWIS RS 2008, 620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 620

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