Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 269/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1221

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[X.][X.] vom 25. Oktober 2007 in dem Konkursverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des [X.] zu tragen. Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 218.423,38 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der [X.] ist einer von der Landeshauptstadt [X.] beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das [X.] stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren über die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengläubigerin gemäß § 251 Abs. 3 [X.] a.F. mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO [X.] sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begründenden Teil der [X.] erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der [X.]. Die Vorinstanzen haben § 251 Abs. 3 [X.] a.F. nach dem Standpunkt der [X.] (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen 1 - 3 - Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Ge-werbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen. I[X.] Die Kosten des gemäß §§ 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO für erledigt erklärten [X.] hat mangels Erfolgsaussicht seines [X.] nach billigem Ermessen der [X.] zu [X.]. 2 Die gemäß Art. 97 § 11a Satz 1 EG[X.], eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 [X.] vom 19. Dezember 1998 ([X.] I 1998, 3836, 3840), hier noch anwendbare Fassung des § 251 Abs. 3 [X.] lautete: 3 "Macht die Finanzbehörde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein [X.] durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewer-besteuerschuld nur in den mit Begründung überschriebenen Teil des Feststel-lungsbescheids vom 15. Oktober 1996 aufgenommen worden. Die Auslegung dieses [X.]s ergibt aber, dass sie zum Feststellungsinhalt gehörte und keine anderweitige Feststellung begründete. Auch nach dem Widerspruchsbe-scheid vom 16. April 1999 hat die in der Begründung des angefochtenen Be-scheids enthaltene konkursrechtliche Rangbezeichnung an der Feststellungs-wirkung teilgenommen. Denn der [X.] wäre sonst hinsicht-lich der [X.], für die zu seinen Gunsten die Rangfeststellung 4 - 4 - des Erstbescheids abgeändert worden ist, gar nicht beschwert gewesen. [X.] hätte das für erledigt erklärte Rechtsmittel nicht durchdringen können. Der Streitwert richtet sich, da ein geringerer Mehrbetrag infolge des [X.] gegenüber der nicht bevorrechtigten Zuteilung nicht festgestellt ist, nach dem angemeldeten Forderungsbetrag (vgl. [X.], 349). 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2003 - N 122/94 - [X.], Entscheidung vom 02.11.2004 - 2 T 267/03 -

Meta

IX ZB 269/04

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 269/04 (REWIS RS 2007, 1221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1221

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