Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.12.2011, Az. 2 StR 411/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 13

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 411/11
vom
28.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28.
Dezember 2011 gemäß §§
44, 349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Die
Anträge des Angeklagten vom 4. und 8.
August 2011 auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Juni 2011 werden verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im [X.] und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sper-re für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten ver-1
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hängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10.
März 2011 -
2 StR 669/10
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unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im [X.] über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit hat
er die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn Monate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezo-gen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde
und mit Verfahrensrügen.
Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrü-gen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8.
August 2011 ohne Erfolg. Ist die Revision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise [X.] worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrü-gen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 26.
September 2011 erläuterten Gründen nicht ein.
Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin ab-zuändern, dass der [X.] und der Ausspruch über die Einzie-hung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese Rechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran. Der neue [X.] hat zwar die 2
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4
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Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit dem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist aber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten Sperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann gemäß §
69a Abs.
5 Satz
1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10.
März 2011; seither sind ebenfalls mehr als acht Monate
verstrichen.
Im Übrigen ist die Revision aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 26.
September 2011 genannten
Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

Fischer

Appl
RiBGH Prof. Dr. [X.]

ist wegen Erholungsurlaubs

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Fischer

Berger

Eschelbach

4

Meta

2 StR 411/11

28.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.12.2011, Az. 2 StR 411/11 (REWIS RS 2011, 13)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 13

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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