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PDF anzeigen[X.] DES VOLKES5 StR 326/00URTEILvom 7. November 2000in der [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raum,[X.] [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht [X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 13. Dezember 1999 im ge-samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen,Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, uner-laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei [X.] Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Re-vision, die vom [X.] vertreten wird, erstrebt die Staatsan-waltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hatmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines [X.] auf die [X.] jedenfalls un-begründeten [X.] Verfahrensrügen nicht [X.] 4 -1. Nach den Feststellungen des [X.] litt der als Chirurg tätigeAngeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter [X.], die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. [X.] Arbeitsfähigkeit [X.] zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoherVerschuldung eingerichteten eigenen Praxis [X.] zu erhalten, bekämpfte er [X.] mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlichbis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen be-stimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierungseiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der An-geklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 [X.]. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxisweitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor,die ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwie-genden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des [X.] dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996unzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungenführten.2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das [X.][X.] mit Ausnahme des Waffendeliktes [X.] bei allen Straftaten des Angeklagtenvon einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.Zur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene[X.] ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagtenüber das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an [X.] und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den [X.] gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines [X.] sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar derBeschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den [X.] und Steuer-delikten zum Tragen gekommen, weil diese [X.] imweiteren [X.] zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte [X.] Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den [X.] -stand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinder-ten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer [X.] Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der [X.] erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen,um sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum ab-werfende Praxis als [X.] auch unter [X.] erhalten.Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnetdie vom [X.] an die auf zutreffender [X.] aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung,der Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße [X.], für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] begründet die Abhängigkeit von [X.] nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der [X.] (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine sol-che Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die [X.] Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen [X.] und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der [X.] des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).Soweit das [X.] diese Voraussetzungen im [X.] 1 [X.], der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Pra-xisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies [X.] erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den [X.] 2-5.Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, dienach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegtdie Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des [X.]jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs [X.] wie siehier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zumAusdruck kommt [X.] eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung einesAngeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die [X.] -strebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf [X.] der Sicht des [X.] unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließ-lich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das [X.] hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des [X.] ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es [X.] getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinenStraftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpra-xis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte [X.] hat, reicht hierfür nicht aus, da er die [X.] offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat,um einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren.Auch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten [X.] unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im [X.] auf, da zwischen den Taten ein enger [X.] Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstra-fen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neueTatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des§ 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des [X.], dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg [X.] -Bemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berück-sichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von [X.].[X.] [X.]TepperwienRaum Brause
Meta
07.11.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 5 StR 326/00 (REWIS RS 2000, 606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 606
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