Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 5 StR 326/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 606

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES5 StR 326/00URTEILvom 7. November 2000in der [X.] u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raum,[X.] [X.] beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht [X.] Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 13. Dezember 1999 im ge-samten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen,Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, uner-laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei [X.] Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Re-vision, die vom [X.] vertreten wird, erstrebt die Staatsan-waltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hatmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines [X.] auf die [X.] jedenfalls un-begründeten [X.] Verfahrensrügen nicht [X.] 4 -1. Nach den Feststellungen des [X.] litt der als Chirurg tätigeAngeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter [X.], die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. [X.] Arbeitsfähigkeit [X.] zunächst in einer Klinik, später in seiner unter hoherVerschuldung eingerichteten eigenen Praxis [X.] zu erhalten, bekämpfte er [X.] mit Morphium. Seine tägliche Dosis steigerte sich kontinuierlichbis auf siebzig Ampullen eines zur Bekämpfung stärkster Schmerzen be-stimmten morphinhaltigen Schmerzmittels. Da er zur legalen Finanzierungseiner Sucht schließlich nicht mehr in der Lage war, beschaffte sich der An-geklagte die von ihm benötigten Ampullen von 1995 bis 1998 [X.]. Daneben nahm er im Rahmen seiner Praxisweitere betrügerische Manipulationen zum Nachteil der Krankenkassen vor,die ihm zum Teil unmittelbare wirtschaftliche Vorteile brachten, zum überwie-genden Teil ohne unmittelbare eigene Bereicherung der Förderung des [X.] dienten. Weiterhin gab er in den Jahren 1994 bis 1996unzutreffende Einkommensteuererklärungen ab, die zu Steuerverkürzungenführten.2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß das [X.][X.] mit Ausnahme des Waffendeliktes [X.] bei allen Straftaten des Angeklagtenvon einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.Zur Begründung seiner Überzeugung hat das sachverständig beratene[X.] ausgeführt, im Tatzeitraum sei die Kontrolle des Angeklagtenüber das eigene Verhalten von dem alles beherrschenden Gedanken an [X.] und die Angst vor dem Entzug in starkem Maße in den [X.] gedrängt worden. Die erhebliche Herabsetzung seines [X.] sei auch bei den Betrugshandlungen, die nicht unmittelbar derBeschaffung von Morphium gedient hätten, sowie den [X.] und Steuer-delikten zum Tragen gekommen, weil diese [X.] imweiteren [X.] zum Gegenstand gehabt hätten. Die ungestörte [X.] Sucht sei für den Angeklagten zumindest subjektiv an den [X.] -stand seiner Praxis, die den in der Vergangenheit eingespielten ungehinder-ten Zugriff auf Morphium gewährleistete, gebunden gewesen. Die einer [X.] Bereicherung dienenden Straftaten habe der Angeklagte, der [X.] erkennbaren Vermögenswerte angehäuft habe, in erster Linie begangen,um sich seine mit Schulden belastete und jedenfalls keinen Reichtum ab-werfende Praxis als [X.] auch unter [X.] erhalten.Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar begegnetdie vom [X.] an die auf zutreffender [X.] aufbauenden Ausführungen des Sachverständigen getroffene Wertung,der Angeklagte sei im Tatzeitraum in hohem Maße [X.], für sich genommen keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] begründet die Abhängigkeit von [X.] nur ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der [X.] (vgl. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.N.). Eine sol-che Ausnahme wird unter anderem für den Fall angenommen, daß die [X.] Abhängigen vor Entzugserscheinungen diesen unter ständigen [X.] und ihn zu Straftaten treibt, die unmittelbar oder mittelbar der [X.] des Suchtmittels dienen sollte (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5).Soweit das [X.] diese Voraussetzungen im [X.] 1 [X.], der die unmittelbare Beschaffung des Morphiums mittels Pra-xisbedarfsrezepten betrifft, für gegeben erachtet hat, läßt dies [X.] erkennen. Anders verhält es sich jedoch in den [X.] 2-5.Begeht ein Abhängiger Vermögensdelikte unterschiedlichen Charakters, dienach seinen Angaben mittelbar der Befriedigung seiner Sucht dienen, liegtdie Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des [X.]jedenfalls bei langfristiger Planung zukünftigen Suchtmittelzugriffs [X.] wie siehier insbesondere in den vom Angeklagten begangenen Steuerdelikten zumAusdruck kommt [X.] eher fern. Jedenfalls bedarf es über die Einlassung einesAngeklagten hinaus weiterer aussagekräftiger Indizien dafür, daß die [X.] -strebten Vermögensvorteile für den fortbestehenden Zugriff auf [X.] der Sicht des [X.] unverzichtbar erscheinen und daß sie ausschließ-lich für diesen Zweck eingesetzt werden. Daran fehlt es hier. Das [X.] hat weder im einzelnen dargelegt, daß die Arztpraxis des [X.] ihrer finanziellen Existenz akut bedroht war, noch hat es [X.] getroffen, daß der Angeklagte Vermögensvorteile, die ihm aus seinenStraftaten zugeflossen sind, unmittelbar für den Fortbestand seiner Arztpra-xis eingesetzt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte [X.] hat, reicht hierfür nicht aus, da er die [X.] offen läßt, daß der Angeklagte den Erlös seiner Straftaten benutzt hat,um einen insgesamt hohen Lebensstandard zu finanzieren.Auch soweit die abgeurteilten Taten von dem aufgezeigten [X.] unmittelbar betroffen sind, hebt der Senat das Urteil im [X.] auf, da zwischen den Taten ein enger [X.] Zusammenhang besteht, der auch für die Festsetzung der Einzelstra-fen im Verhältnis untereinander von Bedeutung sein kann. Der neueTatrichter wird unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des§ 21 StGB in Bezug auf die einzelnen Fallgruppen die Persönlichkeit des [X.], dessen schicksalhafte Suchtverstrickung und den Erfolg [X.] -Bemühungen, sich von der Sucht zu lösen, bei der Straffindung zu berück-sichtigen haben. Schließlich wird auch der weitere Zeitablauf von [X.].[X.] [X.]TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 326/00

07.11.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2000, Az. 5 StR 326/00 (REWIS RS 2000, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 606

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.