Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 4 StR 199/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2177

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[X.] StR 199/03vom22. Juli 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 5. Februar 2003 im Maßre-gelausspruch mit den Feststellungen, einschließlichderjenigen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit,aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit [X.] in 53 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus [X.] früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehnMonaten, sowie wegen Betrugs in 15 weiteren Fällen, davon in zwölf Fällen [X.] mit Urkundenfälschung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung- 3 -sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.] [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. § 63 StGB verlangt, daß dieerhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (st. Rspr.BGHSt 34, 22, 26). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.Das [X.] hat, dem Gutachten des forensisch-psychiatrischenSachverständigen folgend, angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Ange-klagten sei bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermin-dert gewesen, da bei ihm "das psychiatrische Krankheitsbild des pathologi-schen Spielens" vorliege. Die Straftaten habe der Angeklagte begangen, um anGeld für [X.]e zu gelangen.Abgesehen davon, daß das [X.] nicht mitteilt, was der Sachver-ständige unter "pathologischem Spielen" versteht, bedeutet dieser in der wis-senschaftlichen Diskussion verwendete Begriff jedenfalls nicht ohne weiteres,daß derjenige, der damit behaftet ist, schon allein deshalb eine krankhafte see-lische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des§ 20 StGB aufweist (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8; vgl. [X.],[X.] 1987, [X.] ff.; [X.] in Festschrift für [X.]/[X.] Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 269 ff.; Rasch in StV1991, 126, 129 f.; [X.] in NStZ 1996, 335 f.). Maßgebend ist vielmehr,inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des [X.] (bei Zugrundelegung derin der vorgenannten Literatur aufgezeigten Beurteilungskriterien) psychischeVeränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch- 4 -bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad denkrankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind (vgl. BGHSt 34, 22, 24,25). Dies zugrundegelegt ist nach der Rechtsprechung des [X.]eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beim [X.] nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu [X.] geführt oder der Täter bei [X.] starken Entzugserscheinungen gelitten hat (BGHR StGB aaO 7, 17; [X.] 1999, 448, 449; BGH StV 1993, 241).Dies hat die [X.] nicht dargetan.Das [X.] hat weder nachvollziehbare Feststellungen zum Verlaufder Sucht getroffen, noch hat es dargelegt, welche schwerwiegenden Persön-lichkeitsveränderungen beim Angeklagten auf seine Spielleidenschaft zurück-zuführen sind. Zwar geht das [X.] rechtsfehlerfrei davon aus, daß [X.] während des Tatzeitraums (von Mai bis Juli 2000 und ab [X.] bis Mai 2002) nahezu täglich an Automaten spielte und das Glücksspielmit Geld, das er aus seinen Straftaten erlangte, bestritt. Allein dieser äußereZusammenhang zwischen der Spielleidenschaft des Angeklagten und seinerStraffälligkeit vermag indes eine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung s[X.] Schuldfähigkeit nicht zu belegen. Nach den Feststellungen der [X.] wurde der Angeklagte nämlich bereits 1983 erstmals wegen [X.] und trat seither in kurzen Zeitabständen vielfach und massiv wegenEigentums- und [X.] in Erscheinung. Von 1986 bis April 2000verbüßte er mehr als zehn Jahre Strafhaft. Abgesehen davon, daß das [X.] Angaben zu dem Zeitpunkt enthält, zu welchem der Ange-klagte mit dem [X.] begonnen haben soll (nach der [X.] -lassung im Januar 1990 - [X.] -; Mitte der 80iger Jahre - [X.] -), ist [X.] bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht auszuschließen, daß er bereitszur Begehung erheblicher Straftaten neigte, bevor er an Automaten zu spielenbegann. Es ist deshalb nicht fernliegend, daß beim Angeklagten unabhängigvon seiner Spielleidenschaft eine Verfestigung strafrechtlich relevanten Ver-haltens eingetreten ist. Auch hiermit hat sich die [X.] bei der Beurtei-lung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auseinandergesetzt.Der [X.] kann deshalb nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst dahin entscheiden, daß die Maßregelanord-nung entfällt. Angesichts der bisher unzureichenden Prüfung durch das [X.] ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, daß sich noch [X.] treffen lassen, die die Maßregelanordnung tragen können.Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt zwar die [X.] durch das [X.], läßt aber gleichwohl den Strafausspruch unbe-rührt; denn durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB ist [X.] bei der Strafzumessung nicht beschwert.Die Vorsitzende Richterin am Maatz [X.] Dr. Tepperwienist infolge Urlaubs verhindert zuunterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 199/03

22.07.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2003, Az. 4 StR 199/03 (REWIS RS 2003, 2177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2177

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