Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2021, Az. 2 B 77/20, 2 B 77/20 (2 C 6/21)

2. Senat | REWIS RS 2021, 4174

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Gegenstand

Ausschluss des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Vollstreckung einer erstrittenen einstweiligen Anordnung gegen den Dienstherrn; Revisionszulassung


Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 8. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem [X.] Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn der Beamte gegen den Dienstherrn - als juristische Person des öffentlichen Rechts - im [X.] obsiegt, aber sodann von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. In diesem Zusammenhang kann ggf. auch geklärt werden, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO auch dann mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt, wenn der Beamte als Vollstreckungsgläubiger lediglich mit dem Hilfsantrag erfolgreich gewesen ist, sein Hauptantrag hingegen abgelehnt wurde und er dagegen mit Rechtsmitteln vorgeht und die Beschwerdeentscheidung abwartet.

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 77/20, 2 B 77/20 (2 C 6/21)

12.07.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Oktober 2020, Az: 1 L 72/19, Urteil

§ 839 Abs 3 BGB, § 123 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 929 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.07.2021, Az. 2 B 77/20, 2 B 77/20 (2 C 6/21) (REWIS RS 2021, 4174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4174

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