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PDF anzeigen[X.][X.] vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Kostenfestsetzungsverfahren die Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde diese im vorliegenden Fall durch das Be-schwerdegericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 [X.]Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 T 179/09 - [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 472/09 -
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. IX ZB 256/09 (REWIS RS 2009, 84)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 84
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