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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B4STR614.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 614/17
vom
13. März 2018
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge
-
2
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des [X.] und des Bes[X.]hwerdeführers am 13.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO bes[X.]hlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-geri[X.]hts [X.] vom 22.
September 2017
a)
im Ausspru[X.]h über die Einziehung von si[X.]hergestellten Betäubungsmitteln dahin ergänzt und neu gefasst, dass 283,6
Gramm und 18,69
Kilogramm getro[X.]knetes Am-phetamin, 489,3
Gramm Has[X.]his[X.]h und 490,6
Gramm Marihuana eingezogen werden,
b)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 52.500
Euro angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt,
[X.])
dahin klargestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400
Euro dur[X.]h die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 4.400
Euro ersetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen.
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3
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Gründe:
Das Landgeri[X.]ht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von se[X.]hs Jahren verurteilt und einen Verfall in Höhe von 52.500
Euro sowie einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.400
Euro ange-17.03.2017 si[X.]hergestellten Benäher bezei[X.]hneten Mobilfunkgeräten angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts. Das Re[X.]htsmittel hat nur den aus der Bes[X.]hlussformel ersi[X.]htli[X.]hen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Na[X.]hprüfung des Urteils hat zum S[X.]huld-
und zum Strafausspru[X.]h keinen Re[X.]htsfehler ergeben.
Ein Verfahrenshindernis besteht ni[X.]ht. Es fehlt bereits an den Vorausset-zungen für
eine Art.
6 Abs.
1 [X.] verletzende Tatprovokation. Eine sol[X.]he liegt ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn
wie hier
eine polizeili[X.]he Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung ledigli[X.]h darauf anspri[X.]ht, ob dieser Betäubungsmittel bes[X.]haffen könne ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2017
1
StR
320/17, Rn.
17 mwN; Bes[X.]hluss vom 28.
Februar 2018
4
StR 640/17). Na[X.]h den umfassend geständigen Angaben des Angeklagten kannte er Personen, die größere Mengen Betäubungsmittel liefern konnten, und bot der Vertrauensperson, die Interesse an größeren Mengen Amphetamin bekun-1
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det hatte, die Lieferung von Amphetamin, Has[X.]his[X.]h und Marihuana in einer Größenordnung von 30 bis 50
Kilogramm von si[X.]h aus an.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgeri[X.]ht strafmildernd e-berü[X.]ksi[X.]htigt, dass es si[X.]h bei der Tat um ein von der Polizei veran-lasstes und überwa[X.]htes Ges[X.]häft handelte,
und damit deutli[X.]h gema[X.]ht, dass es diesen Umstand im Bli[X.]k gehabt hat.
2.
Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung des Verfalls der
am 17.
März 2017 si[X.]hergestellten 52.500
Euro. Na[X.]h dem Gesamtzusam-menhang der Feststellungen des Urteils handelte es si[X.]h hierbei um Gelds[X.]hei-ne, die der verde[X.]kt ermittelnde Polizeibeamte zur Bezahlung des [X.] mit si[X.]h führte (UA S.
12). Der si[X.]hergestellte Geldbetrag in Höhe von 52.500
Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben ([X.], Urteil vom 4.
November 1982
4
StR
451/82, [X.]St 31, 145, 148; Bes[X.]hlüsse vom
29.
November 1994
4
StR
632/94, [X.]R StGB §
73 Anspru[X.]h
3; und vom 7.
Januar 2004
4
StR
415/03, [X.], 215). An dieser Re[X.]htslage hat si[X.]h dur[X.]h die Neufassung des §
73 StGB dur[X.]h das Gesetz vom 13.
April 2017 (BGBl.
I S.
872) ni[X.]hts geändert.
3.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400
Euro ist in die Einziehung des Wertes des Tatertrags in dieser Höhe abzuändern. Na[X.]h der Übergangsvors[X.]hrift in Art.
316h Satz
1 EGStGB kommen die Vors[X.]hriften des Gesetzes zur Reform der strafre[X.]htli[X.]hen Vermögensabs[X.]höpfung vom 13.
April 2017 zur Anwendung, weil das Urteil na[X.]h dem 1.
Juli 2017 ergangen ist.
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4.
Der Senat hat die Einziehungsents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der Betäu-bungsmittel, deren Art und Menge si[X.]h aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, präzisiert (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13.
September 2016
4
StR
370/16;
und vom 20.
Dezember 2016
4
StR
484/16).
Sost-S[X.]heible
Roggenbu[X.]k
Franke
Quentin
Feil[X.]ke
8
Meta
13.03.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 4 StR 614/17 (REWIS RS 2018, 12440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12440
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 614/17 (Bundesgerichtshof)
(Anforderungen an das Vorliegen einer Tatprovokation)
4 StR 67/12 (Bundesgerichtshof)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewerbsmäßigkeit bei geringer Gewinnerwartung; Bewertungseinheit
4 StR 67/12 (Bundesgerichtshof)
207 StRR 138/20 (BayObLG München)
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
2 StR 67/10 (Bundesgerichtshof)
Besitz von Betäubungsmitteln: Wertersatzverfall oder Einziehung des Wertersatzes