Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 4 StR 614/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12443

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Gegenstand

 (Anforderungen an das Vorliegen einer Tatprovokation)


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2017

a) im Ausspru[X.]h über die Einziehung von si[X.]hergestellten Betäubungsmitteln dahin ergänzt und neu gefasst, dass 283,6 Gramm und 18,69 Kilogramm getro[X.]knetes Amphetamin, 489,3 Gramm Has[X.]his[X.]h und 490,6 Gramm Marihuana eingezogen werden,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 52.500 Euro angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt,

[X.]) dahin klargestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro dur[X.]h die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 4.400 Euro ersetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Verfall in Höhe von 52.500 Euro sowie einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung der „am 10.03.2017 und am 17.03.2017 sichergestellten Betäubungsmittel mit Verpackung“ und von zwei näher bezeichneten Mobilfunkgeräten angeordnet.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

4

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier - eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2017 - 1 StR 320/17, Rn. 17 mwN; Beschluss vom 28. Februar 2018 - 4 [X.]). Nach den umfassend geständigen Angaben des Angeklagten kannte er Personen, die größere Mengen Betäubungsmittel liefern konnten, und bot der Vertrauensperson, die Interesse an größeren Mengen Amphetamin bekundet hatte, die Lieferung von Amphetamin, Haschisch und Marihuana in einer Größenordnung von 30 bis 50 Kilogramm von sich aus an.

5

Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] strafmildernd „besonders“ berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um ein von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft handelte, und damit deutlich gemacht, dass es diesen Umstand im Blick gehabt hat.

6

2. Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung des Verfalls der am 17. März 2017 sichergestellten 52.500 Euro. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um Geldscheine, die der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte zur Bezahlung des Amphetamins mit sich führte ([X.]). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 52.500 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben ([X.], Urteil vom 4. November 1982 - 4 [X.], [X.]St 31, 145, 148; Beschlüsse vom 29. November 1994 - 4 StR 632/94, [X.]R StGB § 73 Anspruch 3; und vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03, [X.], 215). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 ([X.] I S. 872) nichts geändert.

7

3. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro ist in die Einziehung des Wertes des Tatertrags in dieser Höhe abzuändern. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 316h Satz 1 [X.] kommen die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 zur Anwendung, weil das Urteil nach dem 1. Juli 2017 ergangen ist.

8

4. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Betäubungsmittel, deren Art und Menge sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, präzisiert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. September 2016 - 4 [X.]/16; und vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

[X.]

      

Quentin     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 614/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 22. September 2017, Az: 6214 Js 4148/17 - 4 KLs

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 MRK, § 73 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 4 StR 614/17 (REWIS RS 2018, 12443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12443

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