Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 3 StR 97/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4343

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[X.] vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a.

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat, dass - es grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, wenn eine Urkunde nur teilweise verlesen oder im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird. In welchem Umfang eine Urkunde in die Hauptverhandlung einzuführen ist, bestimmt sich nach der [X.] ([X.], [X.]. § 249 Rdn. 15 m. w. N.). Eine Rüge, dass das Gericht durch die nur teilweise Verlesung des [X.] gegen diese Pflicht verstoßen hätte, hat der [X.] nicht erhoben. - es dahinstehen kann, ob durch die teilweise Verlesung des [X.] § 250 StPO verletzt worden ist, weil die Voraussetzung des § 256 - 3 - Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag; denn die Medikation der Nebenklägerin bei ihrer Entlassung aus der stationären psychotraumatischen [X.] war ausweislich der Entscheidungsgründe weder für den Schuld-spruch noch für den Rechtsfolgenausspruch von Relevanz, sodass das Urteil auf dem etwaigen [X.] jedenfalls nicht beruht. - auf dem unzutreffenden Hinweis des Gerichts (§ 265 Abs. 1 StPO) auf die anwendbare Tatvariante des § 239 b Abs. 1 StGB das Urteil jeden-falls nicht beruht, da ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei Hinweis auf die vom [X.] dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tatvariante anders als geschehen hätte verteidigen können. - die vom Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Stellungnahme des [X.] neu erhobene Rüge, das Gericht habe auf die Möglichkeit einer Verurteilung auch wegen Körperverletzung und einer abweichenden Beurteilung des [X.] erst so spät hingewiesen, dass es von Amts wegen die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, verspätet und daher unzulässig ist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). - die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des psychiatrischen Sach-verständigen in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten in Verbindung mit den entsprechenden Passagen der Beweiswürdigung in hier vollkommen ausreichendem Umfang dargelegt sind; denn angesichts der ansonsten völlig geordneten Lebensführung des Angeklagten war es von vornherein nahezu ausgeschlossen, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten "mit zwanghaf-ten und narzisstischen Anteilen" rechtlich als schwere andere seelische - 4 - Abartigkeit (§ 20 StGB) zu bewerten, die geeignet sein konnte, dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich einzuschränken (vgl. [X.]/[X.] aaO § 20 Rdn. 37 m. w. N.). - im Übrigen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vergewaltigungstat auch deswegen nicht vorlagen, weil das [X.] nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund seiner (vermeintlich) erheblich vermin-derten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich nicht eingesehen hat (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3 m. w. N.). Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht. - es einer Erörterung des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB schon deswegen nicht bedurfte, weil der Angeklagte die Nebenklägerin bereits vorsätzlich durch Drohungen gezwungen hatte sich auszuziehen (Nöti-gung zu einer Handlung), bevor er irrtümlich davon ausging, die Neben-klägerin sei mit den von ihm - objektiv ebenfalls durch die Drohungen erzwungenen - sexuellen Handlungen einverstanden. Der Angeklagte hat daher zumindest hinsichtlich des Ausziehens objektiv und subjektiv nicht auf eine erstrebte Leistung verzichtet. - der Senat die Sinnhaftigkeit der sachlichrechtlichen Beanstandung nicht zu erkennen vermag, das [X.] sei hinsichtlich des Körperverlet-zungsdelikts von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, weil es in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt habe, dass § 223 Abs. 1 StGB - 5 - neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auch Geldstrafe androhe. Das [X.] hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrah-men des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 2 StGB entnommen. [X.] [X.] ist [X.]

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 97/07

11.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 3 StR 97/07 (REWIS RS 2007, 4343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4343

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