Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 41/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2237

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Nachschlagewerk:[X.]:[X.]: [X.] § 5Die Ausübung des [X.]erufs des [X.] ist nicht als selbständige [X.] Tätigkeit im Sinne des § 5 [X.] anzusehen. [X.]ei der Gewichtung [X.], die der [X.]ewerber um eine Fachanwaltsbezeichnung für den Erwerb [X.] praktischer Erfahrungen nach § 5 [X.] - hier nach § 5 Satz 1[X.]uchst. c aus den in § 10 Nr. 1 und 2 [X.] bestimmten [X.]ereichen - nachweisenmuß, können jedoch dann, wenn er schon eine erhebliche Zahl nicht unbe-deutender Mandate im Rahmen selbständiger Tätigkeit wahrgenommen hat,die weiteren Erfahrungen als Syndikusanwalt auf dem betreffenden [X.] werden.[X.], [X.]eschluß vom 18. Juni 2001 - [X.]([X.]) 41/00 - [X.] Stuttgart[X.]UNDESGERICHTSHOF[X.]ESCHLUSS- 2 -[X.]([X.]) 41/00vom18. Juni 2001in dem Verfahrenwegen Verleihung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"- 3 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien aufgrundmündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 13. Mai 2000 und der [X.]escheid der [X.] vom 4. Februar 2000 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]e-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu [X.] die dem Antragsteller entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der [X.]eschwerdewert wird auf 25.000,-- DM festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller ist als Syndikus des Arbeitgeberverbandes [X.]-metall und des Unternehmensverbandes [X.] tätig. Seit 1995 ist er au-ßerdem zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht undLandgericht [X.]und seit April 2000 auch bei dem [X.]zugelassen. Er hat beantragt, ihm die [X.]ezeichnung [X.] zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit [X.]escheid- 4 -vom 4. Februar 2000, der [X.] hat den dagegen gerichteten [X.] auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluß vom 13. Mai 2000 zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige [X.]eschwerde des [X.]stellers.Das gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]eschlusses und des [X.]escheids der Antragsgegne-rin.Nach § 5 Satz 1 [X.]uchst.c [X.] gilt der Erwerb besonderer praktischerErfahrungen im Arbeitsrecht als nachgewiesen, wenn der [X.]ewerber innerhalbder letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalteinhundert Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 [X.] bestimmten [X.]ereichen [X.] bearbeitet hat. Unstreitig konnte der Antragsteller ohne [X.]erücksichti-gung seiner Syndikustätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung nur 22 Fälle,zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s 35 Fälle aus anwalt-licher Tätigkeit aufweisen. Die weiteren als Syndikus bearbeiteten Fälle aufdem Gebiet des Arbeitsrechts erfüllen die Voraussetzung einer selbständigen[X.]earbeitung als Rechtsanwalt nicht. Der Senat hat bereits in seinem [X.]eschlußvom 13. März 2000 ([X.] ([X.]) 25/99 - [X.], 671) entschieden, daß die[X.]earbeitung arbeitsrechtlicher Fälle als Syndikus zur Verleihung der [X.] selbst dann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im [X.] Rechtsanwalt ist. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat im [X.]. Nach dem Willen der Satzungsversammlung sollte bei dem Nachweis derpraktischen Erfahrungen auf dem Fachgebiet bewußt an die formale Voraus-setzung der selbständigen [X.]earbeitung bestimmter Fallzahlen als [X.] 5 -walt angeknüpft werden, wobei "selbständig" im Sinne einer anwaltlichen Un-abhängigkeit auszulegen ist.Entgegen der Meinung des Antragsstellers ist auch aus § 46 [X.]RAO nichtherzuleiten, daß die Tätigkeit des [X.] als anwaltliche anzusehenist. Aus § 46 [X.]RAO ergibt sich vielmehr, daß der Syndikusanwalt innerhalbseines festen [X.]eschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig wird ([X.]Z141, 69, 76 f.), auch wenn er in dieser Vorschrift als Rechtsanwalt bezeichnetist. Der Satzungsgeber hat in § 5 [X.] keinen abweichenden [X.]egriff anwaltli-cher Tätigkeit zugrunde gelegt (Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 5 [X.] [X.] [X.], [X.], 239; a.A. [X.], [X.], 671; Prütting, Anw.[X.]l.2001, 313). Nach der Gegenmeinung ist der Syndikusanwalt auch im Rahmenseiner [X.]erufsausübung für den Dienstherrn hinreichend unabhängig und damitauch dort als anwaltlich tätig zu betrachten. Im Gesetzgebungsverfahren istaber der Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 [X.]RAO dem Syndikusanwalteinzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig ist, [X.] abgelehnt worden. Der Rechtsausschuß ist bei seinen [X.]eratungen zudem Ergebnis gelangt, daß das in den §§ 1 bis 3 [X.]RAO normierte [X.]erufsbilddes Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unab-hängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbarist, wenn der Syndikus als Anwalt auftritt. [X.]ei der Tätigkeit, die der Syndikus fürseinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn er persönlich mit der Materie [X.] befaßt war, die den Grundsatz der freien Advokatur kennzeichnen-den typischen Wesensmerkmale der freien [X.]erufsausübung, die das [X.]ild [X.] bestimmen, als nicht gegeben anzusehen. Nach einhelligerAuffassung des Rechtsausschusses standen die auch vom [X.]undesverfas-sungsgericht anerkannten Gemeinschaftsgüter (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluß vom 4.- 6 -November 1992 [X.] 1 [X.]vR 79/85 u.a. [X.] NJW 1993, 317), die - gerade dem [X.] gegenüber - die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechts-pflegeorgan sichern und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen,einer Änderung des § 46 [X.]RAO in dem gewünschten Sinne entgegen ([X.]T-Drucks. 12/7656, S. 49; vgl. auch [X.], aaO [X.]). Daß nur eine eigenver-antwortliche und weisungsungebundene [X.]earbeitung zum Nachweis der [X.]efä-higung nach § 5 [X.] geeignet ist, wird im Grundsatz auch von dem [X.] nicht in Frage gestellt. Eine solche ist aber bei einer Tätigkeit im Rah-men der Stellung als Syndikusanwalt allenfalls im Einzelfall, nicht aber typi-scherweise gegeben.Entgegen der Auffassung des Antragsstellers und des [X.] ([X.]eschluß vom 25.10.1999 [X.] 1 AGH 14/98 - [X.], 238) wirdauch in die [X.]erufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts nicht übermäßig ein-gegriffen, wenn die Fallbearbeitung als Syndikus anders gewertet wird als diein selbständiger anwaltlicher Tätigkeit. Für die regelmäßig im Hauptberuf aus-geübte Syndikustätigkeit ist die Fachanwaltsbezeichnung - wie auch der [X.]e-schwerdeführer einräumt - nicht von [X.]edeutung. Nimmt die im Zweitberuf aus-geübte anwaltliche Tätigkeit einen breiten Raum ein, ist dem Syndikusanwaltdurch die [X.]earbeitung arbeitsrechtlicher Fälle in diesem Tätigkeitsbereich [X.] der Fachanwaltsbezeichnung wie jedem anderen Anwalt möglich.Wenn danach auch für den Nachweis der praktischen Erfahrungen nach§ 5 [X.] eine Gleichstellung der als Syndikus bearbeiteten arbeitsrechtlichenFälle mit denen in anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten nicht geboten ist, kannandererseits nicht verkannt werden, daß der Anwalt aus dieser Tätigkeit häufigumfangreiche Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf seinem Fachgebiet- 7 -erworben hat, die auch in die [X.]earbeitung der in der freien anwaltlichen Tätig-keit anfallenden Mandate einfließen werden. Nach § 5 [X.] ist der [X.] Erfahrungen "in der Regel" nachgewiesen, wenn der [X.]ewerber dieerforderliche Anzahl von Fällen selbständig als Rechtsanwalt bearbeitet hat.Schon der Wortlaut des § 5 [X.] zeigt demnach, daß den Kammern ein Maß-stab für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung an die Hand gegebenwerden sollte, der einer rein schematischen [X.]eurteilung entgegensteht undihnen die Möglichkeit gibt, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rech-nung zu tragen. Auch bei der Anwendung des § 5 [X.] bedarf es daher einer[X.]ewertung und Gewichtung der von dem [X.]ewerber angegebenen Mandate(vgl. Senat, [X.]eschl. v. 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 29/96 - NJW 1997, 1307zu § 9 RAFach[X.]ezG). [X.]elegt der [X.]ewerber die [X.]earbeitung einer [X.] nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbständiger anwaltlicher Tä-tigkeit, kann ihre [X.]ewertung und Gewichtung bei [X.]erücksichtigung der weiterenpraktischen Erfahrungen, die der [X.]ewerber als Syndikusanwalt auf dem be-treffenden Fachgebiet gesammelt hat, zu dem Ergebnis führen, daß der [X.] nach § 5 [X.] - hier nach § 5 Satz 1 [X.]uchst. c aus den in § 10 Nr. 1 und 2[X.] bestimmten [X.]ereichen - als erbracht anzusehen ist.Insbesondere wenn die Syndikustätigkeit - wie im gegebenen Fall - [X.] ist und die in freier anwaltlicher Tätigkeit bear-beiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind, wird dem im Rahmen des§ 5 [X.] Rechnung zu tragen sein. Der Nachweis der praktischen Erfahrungenkann unter diesen Umständen auch bei deutlich geringeren Fallzahlen aus deranwaltlichen Tätigkeit - der Antragsteller hatte hier zum Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]s 35 Fälle nachgewiesen - als geführt ange-- 8 -sehen werden. Die Antragsgegnerin wird deshalb den Antragsteller unter [X.]e-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben.[X.][X.]asdorf [X.] Otten [X.]

Meta

AnwZ (B) 41/00

18.06.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 41/00 (REWIS RS 2001, 2237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2237

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