Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 5/16

3. Senat | REWIS RS 2019, 9782

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Gegenstand

Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Thüringer Wald; hier: Erweiterung von Rettungsplätzen


Leitsatz

Ein Land kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel geltend machen, dass ihm wegen einer zu kleinen Rettungsplatzfläche die Erfüllung seiner Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz wesentlich erschwert wird.

Tatbestand

1

Der Kläger - der [X.] - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des [X.] vom 20. Januar 1995 für das Vorhaben "Errichtung des [X.] 8.1, [X.] Erfurt Planfeststellungsabschnitt 2.12 [X.]", km 124,5+21 - km 139,5+34 (Bau-km 41,4+02 - 56,4+15) der Strecke 5919 [X.] - [X.] Hbf. Er begehrt die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses dahingehend, dass die Beklagte der beigeladenen Vorhabenträgerin aufgibt, die [X.] am Notausgang 8 des [X.], am [X.] des Tunnels [X.] und [X.] des [X.] auf jeweils 3 000 qm zu erweitern.

2

Am Tunnel [X.] mit einer Länge von rd. 8,3 km sind die [X.], 6, 7 und 8 an einen gemeinsamen [X.] angebunden, der am Notausgang 8 ins [X.] führt. Der am 20. Januar 1995 festgestellte Plan sah am Notausgang 8 einen Rettungsplatz mit einer Fläche von rd. 280 qm vor ([X.]. 48.4). Am Tunnel [X.] mit einer Länge von 1,163 km führt der Notausgang ([X.]) unmittelbar neben dem [X.] des Tunnels ins [X.]. Vor diesen Ausgängen war ein gemeinsamer Rettungsplatz mit einer Fläche von rd. 300 qm vorgesehen ([X.]. 51.11). Am Tunnel [X.] mit einer Länge von 1,051 km führt der Notausgang ([X.]) ebenfalls unmittelbar neben dem [X.] des Tunnels ins [X.]. Der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Januar 1995 sah dort einen Rettungsplatz mit einer Fläche von rd. 510 qm vor ([X.]. 53.16; Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 1 f.).

3

Nach Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des [X.] "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: 1.07.2008" (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den [X.] und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen ist. [X.] müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie).

4

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim [X.], die 7. Planänderung festzustellen. Nach dem geänderten Plan soll der Rettungsplatz am Notausgang 8 des Tunnels [X.] parallel zum Forstweg durch eine Dammschüttung mit Bachverlegung auf rd. 1 540 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage [X.]; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]). Der Rettungsplatz am Notausgang und [X.] des Tunnels [X.] soll mit einer Größe von rd. 1 500 qm auf der südlichen Talflanke neu angeordnet werden. Der Hang muss dafür u.a. mit einer Stützmauer gesichert werden. Wegen der vorhandenen Böschungsneigung kann der Rettungsplatz von [X.] und Notausgang aus nur über die mit 15 % Neigung planfestgestellte Tunnelzufahrt erreicht werden (Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 8; Anlage 02 - [X.], [X.]. 51.11; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]. 9; Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 6 - Bauwerkspläne, [X.]. 1). Für den Rettungsplatz am Notausgang und [X.] des [X.] soll im hangseitigen Bereich oberhalb der umgelegten [X.] eine zweite Teilfläche mit rd. 980 qm angeordnet werden, so dass die erweiterte Gesamtfläche 1 550 qm beträgt (Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 11; Anlage 02 - [X.], [X.]. 53.26; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]. 13).

5

Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger, die drei [X.] auf je 3 000 qm zu vergrößern (Vorgang Anhörung, Band 1, Nr. 37 und Band 2, [X.] sowie Nr. 3a und [X.] ). An den Rettungsplatz am Notausgang 8 des [X.]tunnels seien über den [X.] vier Notausgänge angeschlossen. Hier sei die Wahrscheinlichkeit am größten, dass die meisten Reisenden/Patienten betreut bzw. versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Einsatzeinheiten einen sehr langen Anfahrtsweg hätten und für nachrückende Einheiten auch in der weiteren Umgebung des Rettungsplatzes keine Bereitstellungsflächen zur Verfügung stünden. Für den Notausgang und das [X.] des [X.]tunnels sei nach der EBA-Richtlinie jeweils eine [X.] von 1 500 qm anzuordnen. Das Gleiche gelte für den Notausgang und das [X.] des [X.]tunnels.

6

Die Beigeladene bot im näheren Umfeld des [X.] des [X.]tunnels (im Bereich der Zufahrt zum [X.]) zwei insgesamt ca. 500 qm große zusätzliche Stellflächen an. Im Übrigen widersprach sie den Forderungen des [X.] (Vorgang Anhörung, Band 1, Stellungnahme der Beigeladenen vom 10. November 2014 S. 4 f.; Band 2, Stellungnahmen der Beigeladenen vom 12. November 2014 S. 4 f., vom 7. Oktober 2015 jeweils [X.] und vom 14. Januar 2016 S. 4 f. bzw. S. 5 f.).

7

Das [X.] stellte den Plan für die 7. Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 fest. Die Forderungen, an den [X.]en der Tunnel [X.] und [X.] sowie am Notausgang 8 des Tunnels [X.] je einen auf 3 000 qm vergrößerten Rettungsplatz anzulegen, wies es zurück (Planfeststellungsbeschluss - [X.] - S. 11 <[X.]>, [X.] f. ). Die EBA-Richtlinie gehe davon aus, dass die Notausgänge jeweils im Abstand von 1 000 m zum [X.] bzw. zueinander ins [X.] führten. Dass ein [X.] unmittelbar neben dem [X.] ins [X.] führe oder mehrere Notausgänge über eine gemeinsame Zufahrt gebündelt würden, werde in der Richtlinie nicht explizit abgebildet. Die Richtlinie setze voraus, dass alle Reisenden durch denselben Notausgang oder dasselbe [X.] flüchten könnten und sich dort ein Rettungsplatz von 1 500 qm befinde, von dem ausgehend auch die Einsatzkräfte operierten. Mithin sei diese Fläche nach der Richtlinie für einen Ereignisfall ausreichend. Dementsprechend schreibe die Richtlinie für Tunnel unter 1 000 m Länge auch nur einen Rettungsplatz vor. Eine Aufsummierung der [X.]n für jeden (getrennten) Ausgang sei nicht möglich. Die Beigeladene werde am Notausgang 8 des [X.]tunnels ergänzend Teilflächen von ca. 500 qm nutzbar machen; diese Maßnahme sei wie geplant umzusetzen. Eine Verdoppelung der [X.] auf 3 000 qm könne ihr nicht auferlegt werden, weil dies nach der Richtlinie nicht erforderlich sei.

8

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei klagebefugt, weil es um eine Frage der öffentlichen Sicherheit gehe. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sei eine staatliche Aufgabe. Bei einem Unfall in einem Eisenbahntunnel müsse von einem Katastrophenfall ausgegangen werden. Die Gefahrenabwehr im Katastrophenfall sei Aufgabe des [X.]. Nach dem [X.] Brand- und Katastrophenschutzgesetz erfüllten die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die obere Katastrophenschutzbehörde ([X.] [X.]verwaltungsamt) sei für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgingen und die zentrale Maßnahmen erforderten. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ([X.] [X.]) sei für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig. Arbeitsgruppen der Länder [X.] und [X.] hätten ein gemeinsames Konzept zur Gefahrenabwehr entlang der [X.] erstellt. Es seien besondere Tunnelbasiseinheiten eingerichtet worden (9 in [X.] und 18 in [X.]), die aus jeweils fünf Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr bestünden. Im Ereignisfall würden neben den örtlich zuständigen Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten alle 27 Tunnelbasiseinheiten alarmiert. Die öffentliche Sicherheit werde nicht allein durch die baulichen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hergestellt, sondern erfahre durch die den [X.]behörden obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr eine notwendige Ergänzung. Die Klagebefugnis ergebe sich zudem aus einem Verstoß gegen das [X.]; die Interessen des [X.] seien vom [X.] nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der [X.] zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft. An den [X.]en der Tunnel [X.] und [X.] mündeten parallel zum Fahrtunnel geführte [X.] mit ihren Notausgängen ins [X.]. Die EBA-Richtlinie bestimme unter Nr. 2.6, dass bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.] und Notausgängen jeweils ein Rettungsplatz anzuordnen sei, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche für eine Verdoppelung der [X.] auf 3 000 qm. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Richtlinie. Wegen der zwei Ausgänge sei damit zu rechnen, dass sich im Ereignisfall entsprechend mehr Passagiere auf den Rettungsplatz flüchteten. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden. Der Notausgang 8 am [X.]tunnel bündle über einen befahrbaren [X.] insgesamt vier Notausgänge. Nach der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele [X.] mit jeweils mindestens 1 500 qm angelegt werden, was hier aus topographischen Gründen nicht in Frage komme. Eine Vergrößerung des Rettungsplatzes auf 3 000 qm sei aber zu verlangen. Die Planfeststellungsbehörde setze sich nicht mit der Frage auseinander, weshalb sie eine Abweichung von der EBA-Richtlinie für gerechtfertigt halte. Nach Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Es sei wahrscheinlich, dass im Ereignisfall die meisten Reisenden/Verletzten auf dem Rettungsplatz am Notausgang 8 betreut und versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass auch in der weiteren Umgebung keine Bereitstellungsflächen für nachrückende Einsatzeinheiten zur Verfügung stünden. Die von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen Teilflächen von insgesamt 500 qm reichten dafür nicht aus.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Januar 1995 - [X.].: 1011/Rap/101/95 gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben "Errichtung des [X.] 8.1, [X.] Erfurt, Planfeststellungsabschnitt 2.12 [X.]", hier: Neubau Notausgänge, Erweiterung [X.] und Zufahrten, Strecke 5919 [X.]- [X.] Hbf, km 124,5+21 - 139,5+34 hinsichtlich des Teils [X.] aufzuheben, soweit dieser die Entscheidung zu [X.]n und Zufahrten mit den Forderungen 1.14 und 1.15 betrifft, und die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, an den [X.]en der Tunnel "[X.]" und "[X.]" mit den dortigen Notausgängen und im Bereich des Notausgang NA 8 des Tunnels [X.] die [X.] auf eine jeweilige Gesamtfläche von 3 000 qm zu erweitern.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Sie ergebe sich nicht aus der Zuständigkeit des [X.] für den Katastrophenschutz nach dem [X.] Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Der [X.] habe die ausschließliche Gesetzgebung über den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des [X.]es. Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung würden durch das [X.] als selbständige [X.]esoberbehörde wahrgenommen. Der Gesetzesvollzug liege damit ausschließlich beim [X.]. Im Rahmen dieses Gesetzesvollzugs könnten landesrechtliche Vorschriften zwar als abwägungserhebliche Belange zu berücksichtigen sein. Es bestehe aber weder aufgrund der Vollzugshoheit der Länder noch aufgrund einer vorgeschriebenen Beteiligung von [X.]behörden die Befugnis der Länder, eine fehlerhafte Berücksichtigung landesrechtlicher Belange gerichtlich geltend zu machen. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus dem [X.] des § 18 Satz 2 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts könne die Berücksichtigung landesrechtlicher Belange in der Planfeststellung keine Klagebefugnis begründen, wenn und soweit es sich dabei um die Ausführung von [X.]esrecht handele. Das habe das [X.]esverwaltungsgericht für die Belange des [X.] bejaht; für die Belange des Katastrophenschutzes könne nichts anderes gelten. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 [X.], weil die Norm nicht drittschützend sei. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Die [X.] genügten mit ihrer planfestgestellten Fläche den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. der EBA-Richtlinie. Die Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass mehrere Notausgänge über einen [X.] gebündelt und an einen gemeinsamen Ausgang ins [X.] angebunden werden könnten. Sie stelle für diesen Fall keine besonderen Anforderungen an die Größe des zugeordneten Rettungsplatzes. Bei dem Erfordernis, an den Notausgängen jeweils einen Rettungsplatz anzuordnen, knüpfe die Richtlinie nicht an die Notausgänge im Inneren der Tunnelanlage an, sondern an die Ausgänge ins [X.]. Der Umstand, dass die meisten oder sogar alle Reisenden/Verletzen auf denselben Rettungsplatz flüchteten oder evakuiert würden, sei bei der festgelegten Mindestfläche von 1 500 qm berücksichtigt. Denn bei Tunneln bis 1 000 m Länge lasse die Richtlinie einen einzigen Rettungsplatz genügen, ohne eine größere Mindestfläche zu verlangen. Aus den gleichen Erwägungen könne auch bei einem Zusammentreffen von [X.] und Notausgang keine Verdoppelung der [X.] gefordert werden. Dritte hätten keinen Anspruch auf bestmögliche Sicherheitsstandards. Dem Vorhabenträger könnten nur die nach der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die planfestgestellte Größe der [X.] stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 seien eingehalten.

Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen.

Im Dezember 2017 ist die [X.] in Betrieb genommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h auf Verpfli[X.]htung der Beklagten, über seine Forderung, der Beigeladenen eine Vergrößerung des [X.] am Notausgang 8 des [X.] aufzugeben, unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erneut zu ents[X.]heiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die weitergehende Klage ist unbegründet.

A. Das [X.] ist - wie bereits in einem Parallelverfahren dargelegt ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16) - für die Ents[X.]heidung über die Klage zuständig.

B. Die auf Planergänzung geri[X.]htete Verpfli[X.]htungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Na[X.]h seinem Vortrag ist ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er einen Anspru[X.]h auf Vergrößerung der streitigen [X.] hat.

I. Na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpfli[X.]htungsklage, soweit gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend ma[X.]ht, dur[X.]h die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Re[X.]hten verletzt zu sein, und wenn na[X.]h seinem Vorbringen die Verletzung dieser Re[X.]hte mögli[X.]h ers[X.]heint (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 [X.] 23.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2018, 298 Rn. 10 m.w.N.). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von [X.] sind - vorbehaltli[X.]h einer ausnahmsweise begründeten Grundre[X.]htsträgers[X.]haft - keine Re[X.]hte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass deren geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gewährleistet ist. Sie können glei[X.]hwohl Re[X.]hte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründen, sofern die Re[X.]htsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine Re[X.]htsposition einräumt, die im Konfliktfall au[X.]h gegenüber anderen [X.] dur[X.]hsetzbar sein soll. [X.] Re[X.]htspositionen im staatli[X.]hen Binnenberei[X.]h sind ni[X.]ht bes[X.]hränkt auf die Si[X.]herung von Mitwirkungs- und Verfahrensre[X.]hten zur Optimierung von Ents[X.]heidungen, sondern können si[X.]h au[X.]h auf das von dem Hoheitsträger wahrgenommene, gemeinwohlorientierte Sa[X.]hinteresse beziehen ([X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 [X.] 23.16 - a.a.[X.] Rn. 14 m.w.N.).

II. Dem Kläger ist in Bezug auf die Größe von [X.] an [X.] eine sol[X.]he Re[X.]htsposition eingeräumt. Sie ergibt si[X.]h aus der Zuweisung von Aufgaben im Berei[X.]h des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.] des [X.] über den Brands[X.]hutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophens[X.]hutz ([X.] Brand- und Katastrophens[X.]hutzgesetz - [X.]) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. Februar 2008 (GVBl 2008, 22) ist das Land Aufgabenträger für die zentralen Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe sowie für den Katastrophens[X.]hutz. Na[X.]h § 7 Abs. 1 [X.] hat es zur Erfüllung seiner Aufgaben u.a. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern (Nr. 1), erforderli[X.]henfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes anzuordnen (Nr. 2), die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brands[X.]hutz zu beraten ([X.]) sowie die notwendigen Maßnahmen im Katastrophens[X.]hutz zu treffen, soweit ni[X.]ht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind (Nr. 5). Gemäß § 27 [X.] ist das Land u.a. für zentrale Maßnahmen (Abs. 2) und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophens[X.]hutz zuständig (Abs. 3); im Einzelfall kann es die Leitung des [X.] übernehmen (Abs. 5 Nr. 1).

2. Bei der Aufgabenzuweisung na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.], § 7 [X.] handelt es si[X.]h um eine staatli[X.]he Aufgabe, deren Erfüllung na[X.]h Art. 30 GG Sa[X.]he des [X.] ist. Das gilt au[X.]h in Bezug auf vorbeugende und abwehrende Maßnahmen gegen Brand- und Katastrophengefahren, die dur[X.]h ein S[X.]hadensereignis beim Betrieb eines Eisenbahntunnels ausgelöst werden. Das Grundgesetz trifft insoweit keine andere Regelung oder lässt sie zu (Art. 30 Halbs. 2 GG).

a) Zwar liegt die [X.] für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung und damit für den Bau von [X.] von [X.] beim [X.].

aa) Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG hat der [X.] die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebung für den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von S[X.]hienenwegen der Eisenbahnen des [X.]es. Gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG [X.]. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des [X.]es ([X.]eseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - [X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2394, in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2015 <[X.] I S. 824>) werden die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung in [X.] Verwaltung dur[X.]h das Eisenbahn-[X.]esamt als selbstständige [X.]esoberbehörde wahrgenommen. Na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist das Eisenbahn-[X.]esamt für die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des [X.]es zuständig.

bb) Der Bau und die Erweiterung von [X.] von [X.] sind planfeststellungsbedürftig. Gemäß § 18 Satz 1 des [X.] ([X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2396; 1994 I S. 2439), das im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Planänderungsbes[X.]hlusses zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 28. Mai 2015 ([X.] I S. 824) geändert worden ist, dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eisenbahntunnel unterfallen als Ingenieurbauwerke des [X.] dem [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 58). Neben den S[X.]hienenwegen zählen zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 18 [X.] alle sonstigen Einri[X.]htungen einer Eisenbahn, die im räumli[X.]hen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und der Abwi[X.]klung oder Si[X.]herung des Reise- oder Güterverkehrs auf der S[X.]hiene dienen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - [X.]E 102, 269 <273 f.>). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.] [X.]) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung der Verordnung vom 19. November 2015 ([X.] I S. 2105) müssen Eisenbahnbetriebsanlagen so bes[X.]haffen sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit an den Bau genügen. Entspre[X.]hend verpfli[X.]htet § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] Eisenbahnen, die Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 [X.]) si[X.]her zu bauen. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gehört zu den bauli[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen von [X.] mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von [X.]. Dementspre[X.]hend verlangt au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie, dass [X.] und ihre Zufahrten [X.] werden (Nr. 2.6 <"Re[X.]htli[X.]he Si[X.]herung"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Jedo[X.]h sind Gefahren, die dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelöst werden, ni[X.]ht beim planfestzustellenden Bau, sondern beim Betrieb des Tunnels abzuwehren. Die Zuständigkeit für die Abwehr dieser Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes bleibt daher von der Planfeststellung unberührt. Sie geht ni[X.]ht gemäß § 18 Satz 3, § 18[X.] [X.] [X.]. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde über, sondern verbleibt bei den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Stellen. Davon geht au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie aus. Sie sieht vor, dass si[X.]h der Vorhabenträger bei der Erstellung des [X.]s für den planfestzustellenden Tunnel mit den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Stellen für die Gefahrenabwehr abzustimmen hat (Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie).

3. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h die Re[X.]htslage von dem Streitfall, über den der 4. Senat des [X.]s mit Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 31.88 - ([X.]E 82, 17) ents[X.]hieden hat. Dort klagte das [X.] unter Berufung auf seine Zuständigkeit für den Naturs[X.]hutz und die Lands[X.]haftspflege gegen die Erneuerung einer bergseitigen Stützwand der [X.], weil die [X.]e Oberflä[X.]hengestaltung dieser Mauer die S[X.]hönheit und Eigenart des [X.] beeinträ[X.]htige. Der 4. Senat hat eine Klagebefugnis des [X.] verneint, weil der [X.]esgesetzgeber dem [X.] bei "eigenen" Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft die vollständige [X.] zugewiesen habe, also au[X.]h die Verwaltungszuständigkeit für den Vollzug des materiellen Naturs[X.]hutzre[X.]hts ([X.], Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 31.88 - [X.]E 82, 17 <19 f.> = juris Rn. 19 ff.; ebenso Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - [X.]E 92, 258 <259 f.> = juris Rn. 19 f.). Mit entspre[X.]henden Erwägungen hat das [X.] die Klagebefugnis eines [X.] verneint, das si[X.]h aus denkmals[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Gründen gegen den festgestellten Plan zum Abriss einer Eisenbahnbrü[X.]ke wandte ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Januar 1992 - 7 [X.] - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 20 S. 40 f.).

Demgegenüber liegt die [X.] für die Aufgaben, deren Beeinträ[X.]htigung der Kläger hier gegen die Planfeststellung geltend ma[X.]ht, auss[X.]hließli[X.]h beim Land. Die Zuständigkeit für die Aufgabe, bei betriebsbedingten S[X.]hadensereignissen auf Tunnelstre[X.]ken den Brand- und Katastrophens[X.]hutz zu gewährleisten, wird von der [X.] - wie dargelegt - ni[X.]ht umfasst, sondern verbleibt bei den Ländern und den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Aufgabenträgern. Entspre[X.]hend hat das [X.] die Klagebefugnis au[X.]h im Fall der Klage eines [X.] bejaht, das die Beeinträ[X.]htigung seiner Re[X.]hte als Straßenbaulastträger dur[X.]h die [X.]e S[X.]hließung eines Bahnüberganges geltend gema[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 - juris Rn. 27; vgl. au[X.]h Rn. 31 <[X.] im Berei[X.]h des Straßenverkehrsre[X.]hts>).

4. Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung des [X.] einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits erfordert ni[X.]ht nur eine Koordinierung der beiden Aufgaben, sondern räumt dem Kläger au[X.]h eine wehrfähige Re[X.]htsposition ein.

Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung des [X.]. Es hat das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berü[X.]ksi[X.]htigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die zentrale Abwehrmaßnahmen im Berei[X.]h des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen si[X.]h das Land und die weiteren Aufgabenträger auf das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Dur[X.]hführung des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an der Tunnelstre[X.]ke. Sie kann si[X.]h darüber hinaus auf Personal- und Sa[X.]hmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauli[X.]hes Si[X.]herheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder von (anderen) Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die zuständigen Stellen des [X.] frühzeitig in die Planung des Tunnelbauwerks einzubeziehen. Dementspre[X.]hend sieht die EBA-Ri[X.]htlinie vor, dass der Vorhabenträger das [X.] bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betriebli[X.]hen Alarm- und [X.] zu erstellen und mit den [X.] und kreisfreien Städten abzustimmen ([X.] der EBA-Ri[X.]htlinie). Insoweit füllt die EBA-Ri[X.]htlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] aus, wona[X.]h die Eisenbahnen verpfli[X.]htet sind, an Maßnahmen des Brands[X.]hutzes und der Te[X.]hnis[X.]hen Hilfeleistung mitzuwirken.

Darüber hinaus spre[X.]hen diese Folgewirkungen dafür, dem Land die Befugnis einzuräumen, seine Re[X.]htsposition im Konfliktfall im Rahmen des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die Planfeststellungsbehörde geltend zu ma[X.]hen. Dafür spri[X.]ht im Besonderen, dass die Aufgaben, die infolge der Planfeststellung einer Tunnelstre[X.]ke auf die Gefahrenabwehrbehörden des von der Fa[X.]hplanung betroffenen [X.] zukommen, eine lange zeitli[X.]he Perspektive haben.

5. Gemäß § 18 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Erri[X.]htung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung na[X.]hteiliger Wirkungen auf Re[X.]hte anderer erforderli[X.]h sind. Hierna[X.]h - [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie - ergibt si[X.]h zwar kein Anspru[X.]h auf S[X.]haffung der bauli[X.]hen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Si[X.]herheitskonzept. Das Land kann aber verlangen, dass es dur[X.]h die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung ni[X.]ht in der Erfüllung seiner Aufgaben im Brand- und Katastrophens[X.]hutz beeinträ[X.]htigt wird. Insoweit ist seine Re[X.]htsposition mit derjenigen eines kommunalen Aufgabenträgers verglei[X.]hbar (vgl. zur Klagebefugnis eines [X.]: [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - m.w.N.).

Der Kläger kann dur[X.]h eine ni[X.]ht ausrei[X.]hend große [X.] in der Erfüllung seiner Aufgaben na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.], § 7 [X.] beeinträ[X.]htigt sein. Das gilt insbesondere für die Aufgaben im Katastrophenfall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 [X.]. Er kann zwar unabhängig von der Größe der [X.]en [X.] zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zwe[X.]k verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr si[X.]herzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 [X.]; ebenso § 3 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für die Aufgaben der Gemeinden im Brands[X.]hutz und in der Allgemeinen Hilfe sowie § 6 Abs. 1 [X.] [X.] für die Aufgaben der Landkreise im überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und in der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe). Diesen Zwe[X.]k kann der Kläger mit seiner Tätigkeit ni[X.]ht errei[X.]hen, wenn die vorgesehene [X.] zu klein ist, um im Katastrophenfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermögli[X.]hen.

III. Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist ni[X.]ht von vornherein auszus[X.]hließen, dass die [X.] am Notausgang 8 des [X.], am Nordportal des [X.] sowie am Nordportal des [X.]s mangels ausrei[X.]hender Größe die Aufgabenerfüllung des [X.] beeinträ[X.]htigen. Er hat geltend gema[X.]ht, dass ein gemeinsamer [X.] für mehrere Notausgänge bzw. für ein [X.] und einen Notausgang einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den [X.] anfahren müssten. In Bezug auf den [X.] am [X.] hat er zudem vorgetragen, dass zusätzli[X.]he Stellflä[X.]hen benötigt würden, weil der Platz aufgrund der topographis[X.]hen Lage s[X.]hwierig zu errei[X.]hen sei.

[X.]. Die Klage ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] am Notausgang 8 des [X.] begründet. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 30. März 2016 ist re[X.]htswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Re[X.]hten, soweit das Eisenbahn-[X.]esamt dessen Forderung zurü[X.]kgewiesen hat, der Beigeladenen eine Vergrößerung des [X.] aufzugeben. Daraus ergibt si[X.]h ein Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung der Forderung; dem begehrten Verpfli[X.]htungsausspru[X.]h steht die fehlende Spru[X.]hreife der Sa[X.]he entgegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsi[X.]htli[X.]h der beiden übrigen [X.] ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass das Eisenbahn-[X.]esamt der Beigeladenen aufgibt, die [X.] an den [X.] des [X.] und des [X.]s zu erweitern. Die [X.]e [X.]größe ist jeweils re[X.]htmäßig.

I. Die Anordnung der Planfeststellungsbehörde, [X.] anzulegen oder zu erweitern, findet ihre Re[X.]htsgrundlage in § 18 Sätze 1 und 2 [X.], § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie. Wie bereits ausgeführt, müssen Bahnanlagen so gebaut sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit genügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vors[X.]hriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften enthält, anerkannten Regeln der Te[X.]hnik entspre[X.]hen. Die [X.] enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften zu den Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] von [X.]. Die te[X.]hnis[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen an Eisenbahntunnel werden aber dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau und den Betrieb von [X.]" konkretisiert. Die Ri[X.]htlinie ist von Fa[X.]hleuten aus den [X.]esländern, von der [X.], der [X.] und des Eisenbahn-[X.]esamtes erarbeitet worden. Sie hat den Zwe[X.]k, Art und Umfang der bauli[X.]hen und betriebli[X.]hen Si[X.]herheitsmaßnahmen zu bes[X.]hreiben, die na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik notwendig sind, um in [X.] die Selbstrettung der Reisenden und des [X.] sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophens[X.]hutz, Brands[X.]hutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermögli[X.]hen. Die Ri[X.]htlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Te[X.]hnik im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Beteiligten haben dies ni[X.]ht in Frage gestellt.

Dur[X.]h die Neufassung der Ri[X.]htlinie vom 1. Juli 2008 haben si[X.]h die Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] erhöht. Das betrifft au[X.]h die bauli[X.]hen Vorgaben für Notausgänge und [X.] (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Der [X.], der [X.] und der [X.] sind jeweils länger als 500 m und fallen damit in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie).

1. Na[X.]h der EBA-Ri[X.]htlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen [X.] grundsätzli[X.]h keine Vergrößerung der in der Ri[X.]htlinie vorgesehenen [X.] für einen [X.] von 1 500 qm. Das Glei[X.]he gilt, wenn der Notausgang unmittelbar neben einem [X.] auf einen gemeinsamen [X.] führt.

a) Na[X.]h Nr. 2.2 der EBA-Ri[X.]htlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein si[X.]herer Berei[X.]h in hö[X.]hstens 500 m Entfernung errei[X.]hbar sein. Als si[X.]here Berei[X.]he gelten [X.] und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Si[X.]here Berei[X.]he"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge im Sinne der Ri[X.]htlinie sind u.a. [X.] (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Ri[X.]htlinie). [X.] sind horizontale oder lei[X.]ht geneigte Bauwerke, die je na[X.]h Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. [X.] können au[X.]h parallel zum Fahrtunnel verlaufen und vers[X.]hiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderli[X.]h (Nr. 2.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Na[X.]h Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000 m) genügt ein [X.]. [X.] im Sinne der Ri[X.]htlinie sind Flä[X.]hen in der Nähe der [X.] und Notausgänge, die als Verbandsplatz, zum Abstellen von Material und Geräten, zum Aufstellen von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls als Landemögli[X.]hkeit für Rettungshubs[X.]hrauber dienen können (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie heißt es weiter, dass [X.] entspre[X.]hend der [X.] 14090 auszuführen sind und eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm aufweisen müssen. Die Ri[X.]htlinie verlangt außerdem, dass [X.] und Notausgänge über Zufahrten für Straßenfahrzeuge errei[X.]hbar sind. Zufahrten sind Wege oder ni[X.]htöffentli[X.]he Straßen, die von öffentli[X.]hen Straßen zu [X.], [X.]n oder Notausgängen führen und dem Einsatz der Rettungsdienste dienen (Nr. 1.2 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Aus der Gesamts[X.]hau der Regelungen ergibt si[X.]h, dass die Ri[X.]htlinie eine [X.] von 1 500 qm grundsätzli[X.]h au[X.]h dann als ausrei[X.]hend era[X.]htet, wenn mehrere Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] angebunden sind, der auf einen gemeinsamen [X.] führt. Die Ri[X.]htlinie lässt die Bündelung von Notausgängen ausdrü[X.]kli[X.]h zu, ohne an die Größe des zugeordneten [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Sie geht mithin davon aus, dass ein [X.] mit einer Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm in aller Regel selbst dann genügend groß ist, wenn alle zu evakuierenden Personen auf diesen einen [X.] geleitet werden müssen oder si[X.]h dorthin flü[X.]hten. Anderenfalls wäre ni[X.]ht verständli[X.]h, warum nur bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist, bei Tunneln mit einer Länge über 500 m bis 1 000 m aber ein einziger [X.] genügt ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B3VR4.16.0] - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 15). Der Ri[X.]htlinie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass bei einer Bündelung von mehreren Notausgängen eine vergrößerte [X.] anzuordnen ist, weil der [X.] von mehr Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen angefahren wird. Die Ri[X.]htlinie legt zugrunde, dass der [X.] au[X.]h zum Aufstellen von Fahrzeugen und Abstellen von Material und Geräten dient (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Glei[X.]hwohl stellt sie in dieser Hinsi[X.]ht keine zusätzli[X.]hen Anforderungen an die Gesamtflä[X.]he des [X.] wegen der Bündelung mehrerer Notausgänge. Dass mehr Aufstellflä[X.]he benötigt würde, als dur[X.]h die [X.] abgede[X.]kt ist, sieht die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht als notwendige Konsequenz einer Bündelung von Notausgängen. Sie geht davon aus, dass die für die weiteren Notausgänge erforderli[X.]hen Fahrzeuge im [X.] zum Einsatz kommen und na[X.]hrü[X.]kende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflä[X.]hen im Umfeld des [X.] anfahren können.

Eine [X.] von 1 500 qm ist in aller Regel au[X.]h ausrei[X.]hend, wenn ein [X.] und ein Notausgang unmittelbar nebeneinander ins Freie führen. Zwar enthält die Ri[X.]htlinie die Vorgabe, dass bei Tunneln mit einer Länge von über 1 000 m "an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen" ist; zuglei[X.]h sind die [X.] aber "mögli[X.]hst nahe an den [X.]n und Notausgängen anzuordnen" (Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ri[X.]htlinie die Anordnung eines gemeinsamen [X.] genügen lässt. Die Rettungssituation stellt si[X.]h insoweit ni[X.]ht anders dar als bei der Bündelung von zwei Notausgängen in einem [X.], der auf einen gemeinsamen [X.] führt.

[X.]) Aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 der [X.] vom 18. November 2014 über die te[X.]hnis[X.]he Spezifikation für die Interoperabilität bezügli[X.]h der "Si[X.]herheit in [X.]" im Eisenbahnsystem der [X.] ([X.] [X.]) ergeben si[X.]h keine weitergehenden Anforderungen an [X.]. Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von [X.]. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal si[X.]h aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der [X.] muss der freie Berei[X.]h um die [X.] mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. [X.] und [X.].2.1.7 Bu[X.]hst. b und Bu[X.]hst. d des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von si[X.]heren Berei[X.]hen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal na[X.]h der Evakuierung aus dem Zug S[X.]hutz finden und die für die Rettungsdienste zugängli[X.]h sind. Der si[X.]here Berei[X.]h muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermögli[X.]hen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspri[X.]ht, die auf der Stre[X.]ke verkehren. Der Zugang zu einem si[X.]heren Berei[X.]h ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative te[X.]hnis[X.]he Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens glei[X.]hwertiges Si[X.]herheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. b, [X.].2.1.5.1 Bu[X.]hst. a und [X.].2.1.5.2 Bu[X.]hst. a und Bu[X.]hst. b). Dana[X.]h ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an [X.] und si[X.]here Berei[X.]he außerhalb von [X.] dur[X.]h die in der EBA-Ri[X.]htlinie festgelegte [X.] für [X.] abgede[X.]kt sind.

2. Die von der EBA-Ri[X.]htlinie verlangte Gesamtflä[X.]he für einen [X.] von mindestens 1 500 qm steht jedo[X.]h unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabs[X.]hnitt keine atypis[X.]hen, außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine größere [X.] erfordern.

a) Die EBA-Ri[X.]htlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau von [X.] im Grundsatz na[X.]h unten und na[X.]h oben abs[X.]hließend. Eine Unters[X.]hreitung der festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die glei[X.]he Si[X.]herheit auf andere Weise errei[X.]ht und dies na[X.]hgewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 [X.] und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Au[X.]h eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es si[X.]h um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig ni[X.]ht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber au[X.]h ausrei[X.]hend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspri[X.]ht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Anforderungen der Si[X.]herheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Festlegung der Mindeststandards soll [X.] gerade entbehrli[X.]h ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf "optimale" Si[X.]herheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Si[X.]herheitsstandard als na[X.]h den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" geboten, besteht ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 [[X.]:[X.]:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 31).

b) Die Ri[X.]htlinie formuliert allerdings ledigli[X.]h "Grundsätze" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Als "ermessensbindende Ri[X.]htlinie" (vgl. Nr. 1.1 <"neue Tunnel"> der EBA-Ri[X.]htlinie) gilt sie daher nur vorbehaltli[X.]h atypis[X.]her Umstände des Einzelfalls. Anderenfalls wäre sie mit § 4 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Denn den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit müssen Eisenbahninfrastrukturen au[X.]h genügen, wenn außergewöhnli[X.]he Umstände vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A9.15.0] - [X.]E 155, 91 Rn. 63). Das sind besondere Umstände, die ein Übers[X.]hreiten der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie - hier der [X.] eines [X.] - erfordern können, weil sie von der übli[X.]hen [X.]harakteristik eines Eisenbahntunnels abwei[X.]hen und in der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildet sind. Bei der Beurteilung, ob ein atypis[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegt, sind insbesondere die örtli[X.]hen Gegebenheiten des Tunnels sowie Anrü[X.]kzeit und -weg der Rettungsdienste in den Bli[X.]k zu nehmen (vgl. Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Es bedarf in jedem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Wei[X.]hen die örtli[X.]hen Gegebenheiten eines [X.] soweit von den an [X.] übli[X.]hen Verhältnissen ab, dass ein größerer Flä[X.]henbedarf ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommt, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderli[X.]h. Anderenfalls, das heißt wenn in der Gesamts[X.]hau keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, bleibt es bei den Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie.

Au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 s[X.]hließt zusätzli[X.]he Si[X.]herheitsmaßnahmen ni[X.]ht aus (vgl. Nr. 2.3 Bu[X.]hst. f und Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014).

[X.]) Umstände, die in der EBA-Ri[X.]htlinie abgebildet sind, können für si[X.]h betra[X.]htet keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen; in die erforderli[X.]he Gesamtwürdigung können sie jedo[X.]h eingestellt werden. So verlangt die EBA-Ri[X.]htlinie allein wegen der Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] keinen größeren [X.]. Wenn im Umfeld eines sol[X.]hen [X.] keine Bereitstellungsflä[X.]hen für na[X.]hrü[X.]kende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des [X.] aber erforderli[X.]h sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflä[X.]hen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem [X.] führen. Denn das Na[X.]hführen von Einsatzkräften beanspru[X.]ht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den [X.] vorsorgli[X.]h mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem [X.] getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise ni[X.]ht mögli[X.]h, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Auswei[X.]hstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Si[X.]htkontakt zwis[X.]hen den Auswei[X.]hstellen gewährleistet ist. Der [X.] darf au[X.]h über eine Sti[X.]hstraße angebunden werden; er muss dann für das [X.] von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können au[X.]h die genannten fahrte[X.]hnis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Anfahrt oder das [X.] auf dem [X.] im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Zufahrten zu den [X.]n müssen über die [X.] führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Ni[X.]ht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem [X.] über einen anderen [X.] führt, auf dem deshalb eine Dur[X.]hfahrt freizuhalten ist. Au[X.]h dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Dur[X.]hfahrt ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt als [X.] zur Verfügung steht.

3. a) Gemessen daran liegen beim [X.] am Notausgang 8 des [X.] außergewöhnli[X.]he Umstände vor.

Die Zufahrt von [X.] dur[X.]h den [X.] Wald über ausgebaute Waldwege ist mit über 7 km besonders lang und fahrte[X.]hnis[X.]h anspru[X.]hsvoll. Der erforderli[X.]he Begegnungsverkehr ist nur mit Auswei[X.]hstellen mögli[X.]h. Wegen dieser ers[X.]hwerten Errei[X.]hbarkeit des [X.] sieht das Einsatzkonzept des [X.] na[X.]hvollziehbar vor, dass im Ereignisfall frühzeitig weitere Einheiten der Rettungsdienste na[X.]hzuführen sind, um zu gewährleisten, dass die Rettungsarbeiten ohne Eins[X.]hränkung oder Unterbre[X.]hung dur[X.]hgeführt werden können. In der näheren Umgebung des [X.] fehlt es an ausrei[X.]henden Bereitstellungsflä[X.]hen für diese Einheiten. Sie müssten daher auf dem [X.] untergebra[X.]ht werden, was dort zu einem größeren Bedarf an Aufstellflä[X.]hen führt. Das [X.] des [X.] sieht weiter vor, dass der [X.] am Notausgang 8 wegen der Bündelung von vier Notausgängen im Ereignisfall von mehr Tunnelbasiseinheiten angefahren wird als ein [X.], an den ledigli[X.]h ein Notausgang anges[X.]hlossen ist. Der Kläger hat den Mehrbedarf an Tunnelbasiseinheiten in der mündli[X.]hen Verhandlung plausibel erläutert. Er ergibt si[X.]h daraus, dass jeder der an den befahrbaren [X.] anges[X.]hlossenen vier Notausgänge mit Lös[X.]hfahrzeugen zu besetzen ist. Er hat des Weiteren na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass es wegen der Länge des [X.]s (> 2,5 km) erforderli[X.]h ist, Verletzte mit Fahrzeugen aus dem [X.] zu transportieren. Au[X.]h wenn die Lös[X.]h- und Transportfahrzeuge im [X.] eingesetzt werden sollen, kann si[X.]h aus der größeren Zahl von Fahrzeugen ein erhöhter Bedarf an Aufstellflä[X.]hen auf dem [X.] ergeben. Außerdem verläuft die Zufahrt zum [X.] am Nordportal des [X.] über den [X.] am Notausgang 8, so dass eine Dur[X.]hfahrt freigehalten werden muss. S[X.]hließli[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass wegen der Anbindung über eine Sti[X.]hstraße die Fahrzeuge auf dem [X.] wenden müssen. In der Gesamts[X.]hau weist der [X.] am Notausgang 8 daher so erhebli[X.]he, die Arbeit der Rettungskräfte ers[X.]hwerende Besonderheiten auf, dass über die EBA-Ri[X.]htlinie hinausgehende Maßnahmen geboten sind und das Eisenbahn-[X.]esamt eine Einzelfallprüfung vornehmen muss.

b) Demgegenüber liegen bei den [X.] an den [X.] der Tunnel [X.] und [X.] keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vor, die eine Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h ma[X.]hen. Die Anbindung von Notausgang und [X.] an einen gemeinsamen [X.] ist für si[X.]h betra[X.]htet keine Besonderheit. Die Ri[X.]htlinie geht - wie gezeigt - von der Zulässigkeit einer sol[X.]hen Bündelung aus, ohne an die Größe des [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass es si[X.]h ledigli[X.]h um die Bündelung von zwei Ausgängen handelt und beide Tunnel nur knapp über 1 000 m lang sind. Es ist deshalb ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass ein dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigter Stellflä[X.]henbedarf in Rede steht. Das gilt au[X.]h dann, wenn wegen der Bündelung - wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen hat - eine Verdoppelung der Tunnelbasiseinheiten geboten ist. Au[X.]h sonst sind keine atypis[X.]hen, von der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildeten Umstände erkennbar. Die Anfahrt von [X.] zum [X.] am Nordportal des [X.] ist mit [X.]a. 1 km (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahmen der Beigeladenen vom 14. Januar 2016 jeweils S. 3 <1.9>) relativ kurz. Dass der [X.] von Notausgang und [X.] aus nur über eine Zufahrt mit 15 % Neigung errei[X.]ht werden kann, begründet ebenfalls keinen außergewöhnli[X.]hen Umstand. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt zwar, dass der [X.] mögli[X.]hst nahe am [X.] anzuordnen ist. Die Zufahrt vom [X.] zum [X.] darf aber eine Länge von bis zu 200 m haben (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Ri[X.]htlinie lässt damit ausdrü[X.]kli[X.]h zu, dass der [X.] ni[X.]ht unmittelbar am [X.] angelegt wird, sondern von dort über eine Zufahrt zu errei[X.]hen ist. Au[X.]h die Anfahrt zum [X.] am Nordportal des [X.]s weist keine Besonderheiten auf. Die Zufahrt kann wahlweise von Süden her über die Deponie [X.] oder von Norden her ab der [X.]er Straße (L 1138) erfolgen (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahme der Beigeladenen vom 14. Januar 2016 S. 4 <1.9>). Die Aufteilung der erforderli[X.]hen Gesamtflä[X.]he des [X.] auf zwei Teilflä[X.]hen ist na[X.]h der EBA-Ri[X.]htlinie zulässig und deshalb ebenfalls kein atypis[X.]her Umstand (vgl. Nr. 2.6 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

4. Dana[X.]h genügt der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 30. März 2016 den Anforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht.

a) Ni[X.]ht zu beanstanden sind die [X.]en Flä[X.]hen für die [X.] an den [X.] des [X.] und des [X.]s. Das Eisenbahn-[X.]esamt verneint das Erfordernis einer Aufsummierung von [X.]n bei einem unmittelbar neben dem [X.] ins Freie führenden Notausgang ([X.], [X.]). Das ist, wie ausgeführt, ni[X.]ht zu beanstanden. Da bei diesen [X.] keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, musste das Eisenbahn-[X.]esamt au[X.]h ni[X.]ht in eine Einzelfallprüfung eintreten. Mit der [X.]en Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm bzw. 1 550 qm werden die Anforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie eingehalten.

b) In Bezug auf den [X.] am Notausgang 8 des [X.] erweist si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss als fehlerhaft.

Eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm ist bereits ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Eindeutigkeit [X.]. Im Erläuterungsberi[X.]ht zur 7. Planänderung heißt es zwar, dass der [X.] auf rd. 1 540 qm erweitert werden soll (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01, [X.]). Der Lands[X.]haftspflegeris[X.]he Begleitplan legt ebenfalls eine Vergrößerung des [X.] um [X.]a. 1 270 qm auf insgesamt 1 500 qm zugrunde (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5, [X.] und [X.]). Das Bauwerks-Verzei[X.]hnis sieht aber ledigli[X.]h eine Flä[X.]he von (70 m Länge und 16 m Breite =) 1 120 qm vor (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 02, BW-[X.]8.4). Au[X.]h wenn man die dort ausgewiesene Flä[X.]he für das Bankett (0,75 m) berü[X.]ksi[X.]htigt, wird die [X.] von 1 500 qm ni[X.]ht errei[X.]ht.

Darüber hinaus lässt der Planfeststellungsbes[X.]hluss unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass für diesen [X.] ein erhöhter Platzbedarf besteht. Das Eisenbahn-[X.]esamt verneint im Planfeststellungsbes[X.]hluss die Erforderli[X.]hkeit eines Aufsummierens der [X.]n bei Bündelung mehrerer Notausgänge ([X.], [X.]). Das ist ni[X.]ht zu beanstanden. Es erkennt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass beim Notausgang 8 des [X.] die dargelegten außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie und damit eine Einzelfallprüfung erforderli[X.]h ma[X.]hen. Aus dem Planfeststellungsbes[X.]hluss geht ni[X.]ht hervor, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist. Ein [X.] der Beigeladenen, das den außergewöhnli[X.]hen Umständen Re[X.]hnung trägt, befindet si[X.]h ni[X.]ht bei den Planunterlagen. Die EBA-Ri[X.]htlinie sieht die Aufstellung eines [X.]s, das die Selbst- und Fremdrettung gewährleistet, ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Sie setzt voraus, dass die Ausgestaltung des [X.]s unmittelbaren Einfluss auf die bauli[X.]he Gestaltung des Tunnels hat (Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Ohne dieses Konzept lässt si[X.]h daher für das Eisenbahn-[X.]esamt ni[X.]ht si[X.]her beurteilen, ob bzw. in wel[X.]hem Umfang der [X.] zu erweitern ist oder weitere Flä[X.]hen in der Nähe bereitzustellen sind oder sonstige bauli[X.]he Maßnahmen erforderli[X.]h sind, um die Si[X.]herheitsanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie zu erfüllen. Die von der Beigeladenen im Anhörungsverfahren ergänzend angebotenen Teilflä[X.]hen von insgesamt [X.]a. 500 qm führen zu keiner anderen re[X.]htli[X.]hen Bewertung. Au[X.]h insoweit lässt si[X.]h ohne [X.] ni[X.]ht prüfen, ob die Ergänzungsflä[X.]hen ausrei[X.]hend sind, um im Ereignisfall den notwendigen Platzbedarf für die Dur[X.]hführung der Rettungsmaßnahmen abzude[X.]ken. Darüber hinaus sind diese Flä[X.]hen ni[X.]ht [X.]. Im Planfeststellungsbes[X.]hluss heißt es, dass die Beigeladene "na[X.]h der im Blaudru[X.]k geänderten Planung ergänzend Teilflä[X.]hen von [X.]a. 500 m2 nutzbar ma[X.]hen" wird und diese Maßnahme wie geplant umzusetzen sei ([X.], [X.]). Aus den Planunterlagen ergibt si[X.]h nur eine dingli[X.]he Si[X.]herung weiterer Flä[X.]hen (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsberi[X.]ht [X.] f. und S. 14; Band 2 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 3 - Grunderwerbsverzei[X.]hnis <[X.]>, [X.] 1a und Anlage 4 - Grunderwerbspläne, [X.] 9 und [X.] 9a). Im Bauwerksverzei[X.]hnis und in den Lageplänen sind die Ergänzungsflä[X.]hen ni[X.]ht dur[X.]h einen Blaueintrag ausgewiesen. Es ist au[X.]h unklar, ob die Ergänzungsflä[X.]hen bei der naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Eingriffs-/Ausglei[X.]hs-Bilanz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatS[X.]hG) berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5 - Lands[X.]haftspflegeris[X.]her Begleitplan, [X.] und [X.] ff., [X.] ff.).

II. Der Kläger wird dur[X.]h diese Defizite des Planfeststellungsbes[X.]hlusses in eigenen Re[X.]hten verletzt. Ohne eine Erweiterung des [X.] am Notausgang 8 des [X.] jedenfalls um Bereitstellungsflä[X.]hen in dessen Nähe kann ihm im Ereignisfall die Erfüllung seiner Aufgaben im Katastrophens[X.]hutz, eine wirksame Gefahrenabwehr zu gewährleisten, wesentli[X.]h ers[X.]hwert sein.

III. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Neubes[X.]heidung seiner Forderung, der Beigeladenen aufzugeben, den [X.] am Notausgang 8 des [X.] zu vergrößern (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob zur Herstellung der na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gebotenen Si[X.]herheit ergänzende Maßnahmen erforderli[X.]h sind, kommt dem Eisenbahn-[X.]esamt kein Beurteilungsspielraum oder Planungsermessen zu. Hinsi[X.]htli[X.]h der Prüfung, wel[X.]he Maßnahmen zu ergreifen sind, hat es jedo[X.]h ein Auswahlermessen. Die Ausübung dieses Ermessens muss dem Eisenbahn-[X.]esamt vorbehalten bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 - juris Rn. 51 und Rn. 68).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

3 A 5/16

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 18 S 2 AEG 1994, § 4 Abs 1 Nr 1 AEG 1994, § 2 Abs 1 EBO, § 2 Abs 1 Nr 3 Brand/KatSchG TH 2008, § 2 Abs 1 Nr 4 Brand/KatSchG TH 2008, § 7 Brand/KatSchG TH 2008, § 42 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 5/16 (REWIS RS 2019, 9782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9782

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