Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 4/16

3. Senat | REWIS RS 2019, 9783

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Gegenstand

Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Thüringer Wald; hier: Erweiterung von Rettungsplätzen


Leitsatz

Ein Landkreis kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel geltend machen, dass ihm wegen einer zu kleinen Rettungsplatzfläche die Erfüllung eigener Aufgaben im Brandschutz wesentlich erschwert wird.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein thüringischer Landkreis, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des [X.] vom 20. Januar 1995 für das Vorhaben "Errichtung des [X.] 8.1, [X.] Erfurt Planfeststellungsabschnitt 2.12 [X.]", km 124,5+21 - km 139,5+34 (Bau-km 41,4+02 - 56,4+15) der Strecke 5919 [X.] - [X.] Hbf. Er begehrt die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses dahingehend, dass die Beklagte der beigeladenen Vorhabenträgerin aufgibt, die [X.] am Notausgang 8 des [X.] und am [X.] des Tunnels [X.] auf jeweils 3 000 qm zu erweitern.

2

Am Tunnel [X.] mit einer Länge von rd. 8,3 km sind die [X.], 6, 7 und 8 an einen gemeinsamen [X.] angebunden, der am Notausgang 8 ins [X.] führt. Der am 20. Januar 1995 festgestellte Plan sah am Notausgang 8 einen [X.] mit einer Fläche von rd. 280 qm vor ([X.]. 48.4). Am Tunnel [X.] mit einer Länge von 1,163 km führt der Notausgang ([X.]) unmittelbar neben dem [X.] des Tunnels ins [X.]. Vor diesen Ausgängen war ein gemeinsamer [X.] mit einer Fläche von rd. 300 qm vorgesehen ([X.]. 51.11; Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 1).

3

Nach Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des [X.] "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: 1.07.2008" (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist. [X.] müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie).

4

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim [X.], die 7. Planänderung festzustellen. Nach dem geänderten Plan soll der [X.] am Notausgang 8 des Tunnels [X.] parallel zum Forstweg durch eine Dammschüttung mit Bachverlegung auf rd. 1 540 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 6; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]). Der [X.] am Notausgang und [X.] des Tunnels [X.] soll mit einer Größe von rd. 1 500 qm auf der südlichen Talflanke neu angeordnet werden. Der Hang muss dafür u.a. mit einer Stützmauer gesichert werden. Wegen der vorhandenen Böschungsneigung kann der [X.] von [X.] und Notausgang aus nur über die mit 15 % Neigung planfestgestellte Tunnelzufahrt erreicht werden (Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 8; Anlage 02 - [X.], [X.]. 51.11; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]. 9; Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 6 - Bauwerkspläne, [X.]. 1).

5

Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger, beide [X.] auf je 3 000 qm zu vergrößern (Vorgang Anhörung, Band 2, Nr. 41 und Nr. 10a ). An den [X.] am Notausgang 8 des [X.]tunnels seien über den [X.] vier Notausgänge angeschlossen. Hier sei die Wahrscheinlichkeit am größten, dass die meisten Reisenden/Patienten betreut bzw. versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass die Einsatzeinheiten einen sehr langen Anfahrtsweg hätten und für nachrückende Einheiten auch in der weiteren Umgebung des [X.]es keine Bereitstellungsflächen zur Verfügung stünden. Für den Notausgang und das [X.] des [X.]tunnels sei nach der EBA-Richtlinie jeweils eine [X.] von 1 500 qm anzuordnen.

6

Die Beigeladene bot im näheren Umfeld des [X.] des [X.]tunnels (im Bereich der Zufahrt zum [X.]) zwei insgesamt ca. 500 qm große zusätzliche Stellflächen an. Im Übrigen widersprach sie den Forderungen des [X.] (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahmen der Beigeladenen vom 10. November 2014 S. 4 f., vom 8. Oktober 2015 [X.] und vom 15. Januar 2016 S. 5 f.).

7

Das [X.] stellte den Plan für die 7. Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 fest. Die Forderungen, am [X.] des Tunnels [X.] sowie am Notausgang 8 des Tunnels [X.] je einen auf 3 000 qm vergrößerten [X.] anzulegen, wies es zurück (Planfeststellungsbeschluss - [X.] - S. 11 , [X.] f. ). Die EBA-Richtlinie gehe davon aus, dass die Notausgänge jeweils im Abstand von 1 000 m zum [X.] bzw. zueinander ins [X.] führten. Dass ein [X.] unmittelbar neben dem [X.] ins [X.] führe bzw. mehrere Notausgänge über eine gemeinsame Zufahrt gebündelt würden, werde in der Richtlinie nicht explizit abgebildet. Die Richtlinie setze voraus, dass alle Reisenden durch denselben Notausgang oder dasselbe [X.] flüchten könnten und sich dort ein [X.] von 1 500 qm befinde, von dem ausgehend auch die Einsatzkräfte operierten. Mithin sei diese Fläche nach der Richtlinie für einen Ereignisfall ausreichend. Dementsprechend schreibe die Richtlinie für Tunnel unter 1 000 m Länge auch nur einen [X.] vor. Eine Aufsummierung der [X.]n für jeden (getrennten) Ausgang sei nicht möglich. Die Beigeladene werde am Notausgang 8 des [X.]tunnels ergänzend Teilflächen von ca. 500 qm nutzbar machen; diese Maßnahme sei wie geplant umzusetzen. Eine Verdoppelung der [X.] auf 3 000 qm könne ihr nicht auferlegt werden, weil dies nach der Richtlinie nicht erforderlich sei.

8

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Seine Klagebefugnis ergebe sich aus der Zuständigkeit für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe, die ihm nach dem [X.] ([X.]) als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen seien. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe er gemäß § 6 Abs. 1 [X.] unter anderem Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen. Einsatzübungen hätten gezeigt, dass die planfestgestellten [X.]n am Notausgang 8 des [X.]tunnels und am [X.] des [X.]tunnels für eine geordnete Rettung nicht ausreichend seien. Dass er die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemäß § 2 Abs. 2 [X.] als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises erfülle, stehe der Klagebefugnis nicht entgegen. Es könne Ereignisse geben, die den Einsatz einer großen Zahl von Rettungskräften und Einsatzfahrzeugen erforderlich machten, ohne dass ein Katastrophenfall im Sinne von § 25 [X.] vorliege. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der [X.] zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft. Nach Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie sei bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche für eine Verdoppelung der [X.] am [X.] des [X.]tunnels auf 3 000 qm. Dafür sprächen auch Sinn und Zweck der Richtlinie. Wegen der zwei Ausgänge sei damit zu rechnen, dass sich im Ereignisfall entsprechend mehr Passagiere auf den [X.] flüchteten. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden. Der Notausgang 8 am [X.]tunnel bündle über einen befahrbaren [X.] insgesamt vier Notausgänge. Nach der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele [X.] mit jeweils 1 500 qm angelegt werden, was hier aus topographischen Gründen nicht in Frage komme. Eine Vergrößerung des [X.]es auf 3 000 qm sei aber zu verlangen. Die Planfeststellungsbehörde setze sich nicht mit der Frage auseinander, weshalb sie eine Abweichung von der EBA-Richtlinie für gerechtfertigt halte. Nach Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Es sei wahrscheinlich, dass im Ereignisfall die meisten Reisenden/Verletzten auf dem [X.] am Notausgang 8 betreut und versorgt werden müssten. Erschwerend komme hinzu, dass der [X.] für die Rettungsdienste sehr schwierig zu erreichen sei. Die Anfahrt durch den [X.] sei mit nahezu 10 km besonders lang und fahrtechnisch außergewöhnlich anspruchsvoll. Wegen des langen Anfahrtsweges müssten nachrückende Einsatzeinheiten frühzeitig nachgeführt werden, um die Rettungsarbeiten ohne Unterbrechung durchführen zu können. Da in der näheren Umgebung keine Bereitstellungsflächen für nachrückende Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stünden, müssten diese unmittelbar den [X.] anfahren. Das Einsatzkonzept sehe vor, dass der Platz im Ereignisfall von vier Tunnelbasiseinheiten der Feuerwehr angefahren werde. Da eine Einheit aus fünf Fahrzeugen bestehe (Einsatzleitwagen, zwei Löschfahrzeuge, Rüstwagen, Mannschaftstransportwagen), ergebe sich allein für die Feuerwehr ein Stellplatzbedarf von mehr als 1 000 qm. Für die Erstversorgung der Verletzten werde eine Fläche von mindestens 500 qm benötigt; dazu kämen Stellflächen für Fahrzeuge der Sanitätskräfte. Weitere Flächen müssten als Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge sowie für die Durchfahrt zum [X.] des [X.]tunnels freigehalten werden. Schließlich müssten auf dem [X.] auch noch unverletzte Passagiere betreut werden. Es sei daher absehbar, dass die planfestgestellte [X.] zu klein sei, um die Rettung sicher und geordnet bewältigen zu können. Die von der Beigeladenen zusätzlich angebotenen Teilflächen von insgesamt 500 qm reichten nicht aus.

9

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. März 2016 zur 7. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Januar 1995 ([X.].: 1011/Rap/101/95) dahingehend zu ergänzen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes am [X.] des Tunnels [X.] sowie am Notausgang 8 des Tunnels [X.] den jeweiligen [X.] auf 3 000 qm zu vergrößern.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Sie ergebe sich nicht aus der Zuständigkeit des [X.] für die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Bei einem Schadensereignis mit Rettungsmaßnahmen, wie sie die Klage zugrunde lege, handele es sich um eine Katastrophe im Sinne von § 25 [X.]. Die Aufgabe des Katastrophenschutzes erfülle der Kläger nicht als eigene Angelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie könne ihm keine wehrfähige Rechtsposition in Bezug auf die begehrte Erweiterung der beiden [X.] vermitteln. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 [X.], weil die Norm nicht drittschützend sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Die [X.] genügten mit ihrer planfestgestellten Fläche den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. der EBA-Richtlinie. Die Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass mehrere Notausgänge über einen [X.] gebündelt und an einen gemeinsamen Ausgang ins [X.] angebunden werden könnten. Sie stelle für diesen Fall keine besonderen Anforderungen an die Größe des zugeordneten [X.]es. Bei dem Erfordernis, an den Notausgängen jeweils einen [X.] anzuordnen, knüpfe die Richtlinie nicht an die Notausgänge im Inneren der Tunnelanlage an, sondern nur an die Ausgänge ins [X.]. Der Umstand, dass die meisten oder sogar alle Reisenden/Verletzten auf denselben [X.] flüchteten oder evakuiert würden, sei bei der festgelegten Mindestfläche von 1 500 qm berücksichtigt. Denn bei Tunneln bis 1 000 m Länge lasse die Richtlinie einen einzigen [X.] genügen, ohne eine größere Mindestfläche zu verlangen. Aus den gleichen Erwägungen könne auch bei einem Zusammentreffen von [X.] und Notausgang keine Verdoppelung der [X.] gefordert werden. Dritte hätten keinen Anspruch auf bestmögliche Sicherheitsstandards. Dem Vorhabenträger könnten nur die nach der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die [X.] im Ereignisfall durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen sei eine der Planfeststellung nachgelagerte Folgefrage. Aus dem konkreten Einsatzkonzept lasse sich daher keine Verpflichtung zur Vergrößerung von [X.]n ableiten. Die Entscheidung des [X.] über die Größe der [X.] stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 seien eingehalten.

Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen.

Im Dezember 2017 ist die [X.] in Betrieb genommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h auf Verpfli[X.]htung der Beklagten, über seine Forderung, der Beigeladenen eine Vergrößerung des [X.] am Notausgang 8 des [X.] aufzugeben, unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des Geri[X.]hts erneut zu ents[X.]heiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die weitergehende Klage ist unbegründet.

A. Das [X.] ist - wie bereits im Eilverfahren dargelegt ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B3VR4.16.0] - [X.] 407.3 § 5 [X.] Nr. 23 Rn. 12) - für die Ents[X.]heidung über die Klage zuständig. Gemäß § 5 Abs. 1 [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.]. Nr. 1 und § 11 Abs. 2 des [X.] in den neuen Ländern sowie im [X.] (Verkehrswegeplanungsbes[X.]hleunigungsgesetz - [X.]) vom 16. Dezember 1991 ([X.] [X.]), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.] I S. 1474), ents[X.]heidet das [X.] im ersten und letzten Re[X.]htszug über sämtli[X.]he Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Fernverkehrswege der [X.] zwis[X.]hen den neuen [X.]esländern und den nä[X.]hsten Knotenpunkten des [X.] des übrigen [X.]esgebietes betreffen, sofern die Planung - wie hier - vor dem 17. Dezember 2006 begonnen wurde. Diese Zuständigkeit ist grundsätzli[X.]h weit zu verstehen. Sie erfasst alle Verwaltungsstreitsa[X.]hen, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren na[X.]h § 1 [X.] haben ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. September 2018 - 4 A 14.17 [[X.]:[X.]:[X.]] - DVBl 2019, 49 Rn. 7 m.w.N.). Eine Streitigkeit betrifft das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsre[X.]htli[X.]hen Bewältigung des Vorhabens ist; § 5 Abs. 1 [X.] verlangt, dass über die Re[X.]htmäßigkeit der Planfeststellung für ein sol[X.]hes Vorhaben gestritten wird ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juni 2011 - 7 VR 8.11 - [X.] 407.3 § 5 [X.] Nr. 20 Rn. 5 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die 7. Planänderung weist einen unmittelbaren Bezug zum Vorhaben "Erri[X.]htung des V[X.] 8.1, [X.]" auf. Zur genehmigungsre[X.]htli[X.]hen Bewältigung des Vorhabens gehört die Regelung der erforderli[X.]hen Größe von [X.] entlang der Tunnelstre[X.]ken. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.] I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Planänderungsbes[X.]hlusses zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 28. Mai 2015 ([X.] I S. 824) geändert worden ist, müssen Eisenbahninfrastrukturen den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme genügen. Mit den im Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 20. Januar 1995 vorgesehenen [X.] genügt das Vorhaben diesen Anforderungen ni[X.]ht. Ohne die Planänderung dürfte es ni[X.]ht in Betrieb genommen werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - [X.] 407.3 § 5 [X.] Nr. 23 Rn. 12).

B. Die auf Planergänzung geri[X.]htete Verpfli[X.]htungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Na[X.]h seinem Vortrag ist ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er einen Anspru[X.]h auf Vergrößerung der streitigen [X.] hat.

I. Der Kläger hat in Bezug auf die Größe der [X.] eine wehrfähige Re[X.]htsposition.

1. Ein [X.] ist als Gemeindeverband im Rahmen des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes befugt, das ihm hinsi[X.]htli[X.]h der kreiskommunalen Aufgaben zustehende Re[X.]ht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) geltend zu ma[X.]hen ([X.], [X.] vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - [X.]K 10, 365 <369>; [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13). Das Re[X.]ht zur eigenverantwortli[X.]hen Aufgabenerledigung na[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht si[X.]h auf gesetzli[X.]h zugewiesene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Aus Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die dem [X.] zur Erfüllung na[X.]h Weisung übertragen sind (vgl. § 88 Abs. 1 der [X.] und [X.]ordnung <[X.] Kommunalordnung - ThürKO> [X.]F. der Bekanntma[X.]hung vom 28. Januar 2003 ), können si[X.]h keine eigenen Re[X.]hte des [X.]es ergeben ([X.], Urteile vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 - [X.] 442.151 § 45 StVO Nr. 13 S. 12 und vom 20. April 1994 - 11 C 17.93 - [X.]E 95, 333 <335>; Bes[X.]hluss vom 4. August 2008 - 9 VR 12.08 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 67 Rn. 4).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des [X.] über den Brands[X.]hutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophens[X.]hutz ([X.] Brand- und Katastrophens[X.]hutzgesetz - [X.]) [X.]F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. Februar 2008 (GVBl 2008, 22) sind die [X.]e Aufgabenträger für den Katastrophens[X.]hutz. Diese Aufgabenzuweisung kann dem Kläger keine wehrfähige Re[X.]htsposition im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vermitteln, weil die Aufgabe des Katastrophens[X.]hutzes von den [X.]en als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises erfüllt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Anders liegt es bei den Aufgaben des überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes und der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe, die den [X.]en gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] als Pfli[X.]htaufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen sind. Insoweit hat der Kläger das Re[X.]ht auf Selbstverwaltung.

2. Eine Verletzung dieses Re[X.]hts ist ni[X.]ht deshalb von vornherein ausges[X.]hlossen, weil die Brands[X.]hutz- und Rettungsmaßnahmen, mit denen der Kläger die Erforderli[X.]hkeit größerer [X.] begründet, in den Berei[X.]h des Katastrophens[X.]hutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 25 ff. [X.]) fielen und er damit im übertragenen Wirkungskreis tätig würde.

Na[X.]h § 25 [X.] ist eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Mens[X.]hen, die natürli[X.]hen Lebensgrundlagen, erhebli[X.]he Sa[X.]hwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnli[X.]hem Ausmaß gefährdet oder ges[X.]hädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einri[X.]htungen und eingesetzten Kräfte unter einheitli[X.]her Leitung zusammenwirken. Eine Katastrophe liegt dana[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon dann vor, wenn eine Vielzahl von Mens[X.]hen in einem besonderen Maße gefährdet oder ges[X.]hädigt wird. Hinzukommen muss, dass die dur[X.]h das Ereignis ausgelösten Gefahren nur unter einheitli[X.]her Leitung (§ 35 [X.]) im Zusammenwirken von Katastrophens[X.]hutzbehörden (§ 26 [X.]) und den Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes (§ 28 [X.]) bewältigt werden können. Ob eine Katastrophe festgestellt wird (§ 34 [X.]), hängt dana[X.]h von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kläger ma[X.]ht geltend, dass es au[X.]h unterhalb der [X.] geben kann, bei denen eine große Zahl von verletzten Personen zu versorgen und eine Vielzahl von Einsatzkräften für die Brandbekämpfung und Rettung erforderli[X.]h ist. Das ist plausibel. Der Kläger hat in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert, dass [X.] mit bis zu [X.]a. 50 Verletzten unterhalb der [X.] bewältigt ("abgearbeitet") werden können. Die "Ri[X.]htlinie zur überörtli[X.]hen Hilfe bei [X.]n - [X.]" des [X.] Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 24. Juni 2016 ([X.] Staatsanzeiger Nr. 30/2016, 165) bestätigt seine Ausführungen. Dana[X.]h müssen [X.] bzw. überörtli[X.]he Massenanfälle von Verletzten (Ereignisse mit mehr als 20 Verletzten) ni[X.]ht zwingend zur Feststellung des [X.] führen (vgl. Ziffer 5, S. 9 der Ri[X.]htlinie). Der Kläger hat weiter dargelegt, dass na[X.]h dem Einsatzkonzept für die Gefahrenabwehr an der [X.] V[X.] 8.1 im Ereignisfall überörtli[X.]he Tunnelbasiseinheiten ausrü[X.]ken, die die [X.] unabhängig von der Feststellung des [X.] anfahren.

3. Dur[X.]h die gesetzli[X.]he Zuweisung von Aufgaben im überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und in der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe wird dem Kläger eine wehrfähige Re[X.]htsposition in Bezug auf die [X.]e Größe von [X.] eines Eisenbahntunnels vermittelt. Der [X.] für den Bau und die Erweiterung von [X.] (a) lässt die Zuständigkeit des [X.] für die Abwehr von Gefahren, die dur[X.]h ein S[X.]hadensereignis beim Betrieb des Tunnels entstehen, unberührt (b). Er kann deshalb verlangen, dass die Planfeststellung die Erfüllung seiner [X.] ni[X.]ht wesentli[X.]h ers[X.]hwert ([X.]).

a) Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (§ 18 Satz 1 [X.]). Eisenbahntunnel unterfallen als Ingenieurbauwerke des [X.] dem [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 58). Neben den S[X.]hienenwegen zählen zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 18 [X.] alle sonstigen Einri[X.]htungen einer Eisenbahn, die im räumli[X.]hen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und der Abwi[X.]klung oder Si[X.]herung des Reise- oder Güterverkehrs auf der S[X.]hiene dienen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - [X.]E 102, 269 <273 f.>). Das trifft auf [X.] von [X.] zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.] [X.]) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung der Verordnung vom 19. November 2015 ([X.] I S. 2105) müssen Eisenbahnbetriebsanlagen so bes[X.]haffen sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit an den Bau genügen. Entspre[X.]hend verpfli[X.]htet § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] Eisenbahnen, die Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 [X.]) si[X.]her zu bauen. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gehört zu den bauli[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen von [X.] mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von [X.]. Dementspre[X.]hend verlangt au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie, dass [X.] und ihre Zufahrten [X.] werden (Nr. 2.6 <"Re[X.]htli[X.]he Si[X.]herung"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Für die Planfeststellung von [X.] und den Vollzug des § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] ist zwar allein das [X.] und damit der [X.] zuständig (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG [X.]. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des [X.]es - [X.]eseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - vom 27. Dezember 1993 <[X.] I S. 2378, 2394> in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2015 <[X.] I S. 824>). Gefahren, die dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelöst werden, sind allerdings ni[X.]ht beim planfestzustellenden Bau, sondern beim Betrieb des Tunnels abzuwehren. Die Zuständigkeit für die Abwehr dieser Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Rettung bleibt daher von der Planfeststellung unberührt. Sie geht ni[X.]ht gemäß § 18 Satz 3, § 18[X.] [X.] [X.]. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde über, sondern verbleibt bei den na[X.]h Landesre[X.]ht zuständigen Stellen.

Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung des [X.] einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits ma[X.]ht es erforderli[X.]h, die Aufgaben aufeinander abzustimmen. Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung der na[X.]h Landesre[X.]ht für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen. Sie haben das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berü[X.]ksi[X.]htigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die Maßnahmen im Berei[X.]h des überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes und der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen sie si[X.]h auf das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Dur[X.]hführung des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe an der Tunnelstre[X.]ke. Sie kann si[X.]h darüber hinaus auf Personal- und Sa[X.]hmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauli[X.]hes Si[X.]herheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder Rettungsdiensten erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die Aufgabenträger frühzeitig in die Planung des bauli[X.]hen Si[X.]herheitskonzepts miteinzubeziehen. Dementspre[X.]hend sieht die EBA-Ri[X.]htlinie vor, dass der Vorhabenträger das [X.] bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betriebli[X.]hen Alarm- und [X.] zu erstellen und mit den [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 4 der EBA-Ri[X.]htlinie). Insoweit füllt die EBA-Ri[X.]htlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] aus, wona[X.]h die Eisenbahnen verpfli[X.]htet sind, an Maßnahmen des Brands[X.]hutzes und der Te[X.]hnis[X.]hen Hilfeleistung mitzuwirken.

Das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept eines [X.]en Tunnels ist dana[X.]h keine Rahmenbedingung, die eine von der Fa[X.]hplanung betroffene Gemeinde oder ein [X.] unabhängig von den Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer [X.] im Brands[X.]hutz und der Allgemeinen Hilfe hinzunehmen haben (so no[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Ein Vorrang der Planfeststellung, wona[X.]h die kommunalen und kreiskommunalen Aufgabenträger ihre Brands[X.]hutz- und [X.] an dem bauli[X.]hen Si[X.]herheitskonzept auszuri[X.]hten haben, ohne dieses im Konfliktfall geri[X.]htli[X.]h überprüfen lassen zu können, kann den Vors[X.]hriften über die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung ni[X.]ht entnommen werden. Davon ist au[X.]h der 9. Senat des [X.]s in seiner jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht mehr ausgegangen ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A8.15.0] - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15 m.w.N.).

[X.]) Dana[X.]h vermitteln die [X.] im Berei[X.]h des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe dem Kläger eine wehrfähige Re[X.]htsposition in Bezug auf die [X.]e Größe von [X.] eines Eisenbahntunnels.

Gemäß § 18 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Erri[X.]htung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung na[X.]hteiliger Wirkungen auf Re[X.]hte anderer erforderli[X.]h sind. Hierna[X.]h - [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie - ergibt si[X.]h zwar kein Anspru[X.]h der Aufgabenträger des örtli[X.]hen und überörtli[X.]hen Brands[X.]hutzes auf S[X.]haffung der bauli[X.]hen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Si[X.]herheitskonzept (insoweit zutreffend [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 43.04 - juris Rn. 24). Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde darf ihnen aber die Erfüllung ihrer [X.] ni[X.]ht unmögli[X.]h ma[X.]hen oder wesentli[X.]h ers[X.]hweren ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 11.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 171 Rn. 13 und - 9 A 8.15 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 170 Rn. 15; [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 [[X.]:[X.]:OVGNI:2009:0923.7KS122.05.0A] - juris Rn. 24).

Der Kläger kann dur[X.]h eine ni[X.]ht ausrei[X.]hend große [X.] in seiner Aufgabenerfüllung beeinträ[X.]htigt sein. Na[X.]h § 6 Abs. 1 [X.] hat er u.a. die Aufgabe, die Gemeinden bei der Dur[X.]hführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen (Nr. 1), Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtli[X.]hen Aufgaben zu planen (Nr. 2), Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzus[X.]hreiben und sie gegebenenfalls mit bena[X.]hbarten [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen (Nr. 3), sonstige Maßnahmen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtli[X.]hen Gefahren zu ergreifen (Nr. 4) und gemeinsame Übungen mit bena[X.]hbarten [X.]en oder kreisfreien Städten zu planen und dur[X.]hzuführen (Nr. 5). Der Kläger hat dana[X.]h den überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und die überörtli[X.]he Allgemeine Hilfe im [X.] Sonneberg zu organisieren und dur[X.]hzuführen und, soweit erforderli[X.]h, mit den bena[X.]hbarten [X.]en und kreisfreien Städten abzustimmen. Er kann zwar unabhängig von der Größe der [X.]en [X.] zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zwe[X.]k verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr si[X.]herzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Diesen Zwe[X.]k kann der Kläger mit seiner Tätigkeit ni[X.]ht errei[X.]hen, wenn die vorgesehene [X.] zu klein ist, um im Ereignisfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermögli[X.]hen.

II. Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist ni[X.]ht von vornherein auszus[X.]hließen, dass die [X.] am Notausgang 8 des [X.] und am Nordportal des [X.] mangels ausrei[X.]hender Größe die Aufgabenerfüllung des [X.] wesentli[X.]h ers[X.]hweren. Er hat geltend gema[X.]ht, dass ein gemeinsamer [X.] für mehrere Notausgänge bzw. für ein [X.] und einen Notausgang einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den [X.] anfahren müssten. Zudem hat er vorgetragen, dass zusätzli[X.]he Stellflä[X.]hen benötigt würden, weil die [X.] aufgrund der topographis[X.]hen Lage s[X.]hwierig zu errei[X.]hen seien.

C. Die Klage ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] am Notausgang 8 des [X.] begründet. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 30. März 2016 ist re[X.]htswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Re[X.]hten, soweit das [X.] dessen Forderung zurü[X.]kgewiesen hat, der Beigeladenen eine Vergrößerung des [X.] aufzugeben. Daraus ergibt si[X.]h ein Anspru[X.]h auf Neubes[X.]heidung der Forderung; dem begehrten Verpfli[X.]htungsausspru[X.]h steht die fehlende Spru[X.]hreife der Sa[X.]he entgegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] am Nordportal des [X.] ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass das [X.] der Beigeladenen aufgibt, den [X.] zu erweitern. Die [X.]e [X.] ist re[X.]htmäßig.

I. Die Anordnung der Planfeststellungsbehörde, [X.] anzulegen oder zu erweitern, findet ihre Re[X.]htsgrundlage in § 18 Sätze 1 und 2 [X.], § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie. Wie bereits ausgeführt, müssen Bahnanlagen so gebaut sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit genügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vors[X.]hriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften enthält, anerkannten Regeln der Te[X.]hnik entspre[X.]hen. Die [X.] enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften zu den Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] von [X.]. Die te[X.]hnis[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen an Eisenbahntunnel werden aber dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau und den Betrieb von [X.]" konkretisiert. Die Ri[X.]htlinie ist von Fa[X.]hleuten aus den [X.]esländern, von der [X.], der [X.] und des [X.]es erarbeitet worden. Sie hat den Zwe[X.]k, Art und Umfang der bauli[X.]hen und betriebli[X.]hen Si[X.]herheitsmaßnahmen zu bes[X.]hreiben, die na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik notwendig sind, um in [X.] die Selbstrettung der Reisenden und des [X.] sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophens[X.]hutz, Brands[X.]hutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermögli[X.]hen. Die Ri[X.]htlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Te[X.]hnik im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Beteiligten haben dies ni[X.]ht in Frage gestellt.

Dur[X.]h die Neufassung der Ri[X.]htlinie vom 1. Juli 2008 haben si[X.]h die Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] erhöht. Das betrifft au[X.]h die bauli[X.]hen Vorgaben für Notausgänge und [X.] (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Der [X.] und der [X.] sind jeweils länger als 500 m und fallen damit in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie).

1. Na[X.]h der EBA-Ri[X.]htlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen [X.] grundsätzli[X.]h keine Vergrößerung der in der Ri[X.]htlinie vorgesehenen [X.] für einen [X.] von 1 500 qm. Das Glei[X.]he gilt, wenn der Notausgang unmittelbar neben einem [X.] auf einen gemeinsamen [X.] führt.

a) Na[X.]h Nr. 2.2 der EBA-Ri[X.]htlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein si[X.]herer Berei[X.]h in hö[X.]hstens 500 m Entfernung errei[X.]hbar sein. Als si[X.]here Berei[X.]he gelten [X.] und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Si[X.]here Berei[X.]he"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge im Sinne der Ri[X.]htlinie sind u.a. [X.] (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Ri[X.]htlinie). [X.] sind horizontale oder lei[X.]ht geneigte Bauwerke, die je na[X.]h Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. [X.] können au[X.]h parallel zum Fahrtunnel verlaufen und vers[X.]hiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderli[X.]h (Nr. 2.3 der EBA-Ri[X.]htlinie).

Na[X.]h Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000 m) genügt ein [X.]. [X.] im Sinne der Ri[X.]htlinie sind Flä[X.]hen in der Nähe der [X.] und Notausgänge, die als Verbandsplatz, zum Abstellen von Material und Geräten, zum Aufstellen von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls als Landemögli[X.]hkeit für Rettungshubs[X.]hrauber dienen können (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie heißt es weiter, dass [X.] entspre[X.]hend der [X.] 14090 auszuführen sind und eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm aufweisen müssen. Die Ri[X.]htlinie verlangt außerdem, dass [X.] und Notausgänge über Zufahrten für Straßenfahrzeuge errei[X.]hbar sind. Zufahrten sind Wege oder ni[X.]htöffentli[X.]he Straßen, die von öffentli[X.]hen Straßen zu [X.], [X.]n oder Notausgängen führen und dem Einsatz der Rettungsdienste dienen (Nr. 1.2 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Aus der Gesamts[X.]hau der Regelungen ergibt si[X.]h, dass die Ri[X.]htlinie eine [X.] von 1 500 qm grundsätzli[X.]h au[X.]h dann als ausrei[X.]hend era[X.]htet, wenn mehrere Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] angebunden sind, der auf einen gemeinsamen [X.] führt. Die Ri[X.]htlinie lässt die Bündelung von Notausgängen ausdrü[X.]kli[X.]h zu, ohne an die Größe des zugeordneten [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Sie geht mithin davon aus, dass ein [X.] mit einer Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm in aller Regel selbst dann genügend groß ist, wenn alle zu evakuierenden Personen auf diesen einen [X.] geleitet werden müssen oder si[X.]h dorthin flü[X.]hten. Anderenfalls wäre ni[X.]ht verständli[X.]h, warum nur bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist, bei Tunneln mit einer Länge über 500 m bis 1 000 m aber ein einziger [X.] genügt ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - [X.] 407.3 § 5 [X.] Nr. 23 Rn. 15). Der Ri[X.]htlinie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass bei einer Bündelung von mehreren Notausgängen eine vergrößerte [X.] anzuordnen ist, weil der [X.] von mehr Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen angefahren wird. Die Ri[X.]htlinie legt zugrunde, dass der [X.] au[X.]h zum Aufstellen von Fahrzeugen und Abstellen von Material und Geräten dient (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Glei[X.]hwohl stellt sie in dieser Hinsi[X.]ht keine zusätzli[X.]hen Anforderungen an die Gesamtflä[X.]he des [X.] wegen der Bündelung mehrerer Notausgänge. Dass mehr Aufstellflä[X.]he benötigt würde, als dur[X.]h die [X.] abgede[X.]kt ist, sieht die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht als notwendige Konsequenz einer Bündelung von Notausgängen. Sie geht davon aus, dass die für die weiteren Notausgänge erforderli[X.]hen Fahrzeuge im [X.] zum Einsatz kommen und na[X.]hrü[X.]kende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflä[X.]hen im Umfeld des [X.] anfahren können.

Eine [X.] von 1 500 qm ist in aller Regel au[X.]h ausrei[X.]hend, wenn ein [X.] und ein Notausgang unmittelbar nebeneinander ins Freie führen. Zwar enthält die Ri[X.]htlinie die Vorgabe, dass bei Tunneln mit einer Länge von über 1 000 m "an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen" ist. Zuglei[X.]h sind die [X.] aber "mögli[X.]hst nahe an den [X.]n und Notausgängen anzuordnen" (Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Ri[X.]htlinie die Anordnung eines gemeinsamen [X.] genügen lässt. Die Rettungssituation stellt si[X.]h insoweit ni[X.]ht anders dar als bei der Bündelung von zwei Notausgängen in einem [X.], der auf einen gemeinsamen [X.] führt.

[X.]) Aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 der [X.] vom 18. November 2014 über die te[X.]hnis[X.]he Spezifikation für die Interoperabilität bezügli[X.]h der "Si[X.]herheit in [X.]" im Eisenbahnsystem der [X.] ([X.] [X.]) ergeben si[X.]h keine weitergehenden Anforderungen an [X.]. Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von [X.]. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal si[X.]h aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der [X.] muss der freie Berei[X.]h um die [X.] mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. [X.] und [X.] Bu[X.]hst. b und Bu[X.]hst. d des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von si[X.]heren Berei[X.]hen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal na[X.]h der Evakuierung aus dem Zug S[X.]hutz finden und die für die Rettungsdienste zugängli[X.]h sind. Der si[X.]here Berei[X.]h muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermögli[X.]hen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspri[X.]ht, die auf der Stre[X.]ke verkehren. Der Zugang zu einem si[X.]heren Berei[X.]h ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative te[X.]hnis[X.]he Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens glei[X.]hwertiges Si[X.]herheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. b, Nr. 4.2.1.5.1 Bu[X.]hst. a und Nr. 4.2.1.5.2 Bu[X.]hst. a und Bu[X.]hst. b). Dana[X.]h ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an [X.] und si[X.]here Berei[X.]he außerhalb von [X.] dur[X.]h die in der EBA-Ri[X.]htlinie festgelegte [X.] für [X.] abgede[X.]kt sind.

2. Die von der EBA-Ri[X.]htlinie verlangte Gesamtflä[X.]he für einen [X.] von mindestens 1 500 qm steht jedo[X.]h unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabs[X.]hnitt keine atypis[X.]hen, außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine größere [X.] erfordern.

a) Die EBA-Ri[X.]htlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau von [X.] im Grundsatz na[X.]h unten und na[X.]h oben abs[X.]hließend. Eine Unters[X.]hreitung von festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die glei[X.]he Si[X.]herheit auf andere Weise errei[X.]ht und dies na[X.]hgewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 [X.] und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Au[X.]h eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es si[X.]h um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig ni[X.]ht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber au[X.]h ausrei[X.]hend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspri[X.]ht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Anforderungen der Si[X.]herheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Festlegung der Mindeststandards soll [X.] gerade entbehrli[X.]h ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf "optimale" Si[X.]herheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Si[X.]herheitsstandard als na[X.]h den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" geboten, besteht ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 - juris Rn. 31).

b) Die Ri[X.]htlinie formuliert allerdings ledigli[X.]h "Grundsätze" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Als "ermessensbindende Ri[X.]htlinie" (vgl. Nr. 1.1 <"neue Tunnel"> der EBA-Ri[X.]htlinie) gilt sie daher nur vorbehaltli[X.]h atypis[X.]her Umstände des Einzelfalls. Anderenfalls wäre sie mit § 4 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Denn den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit müssen Eisenbahninfrastrukturen au[X.]h genügen, wenn außergewöhnli[X.]he Umstände vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A9.15.0] - [X.]E 155, 91 Rn. 63). Das sind besondere Umstände, die ein Übers[X.]hreiten der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie - hier der [X.] eines [X.] - erfordern können, weil sie von der übli[X.]hen Charakteristik eines Eisenbahntunnels abwei[X.]hen und in der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildet sind. Bei der Beurteilung, ob ein atypis[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegt, sind insbesondere die örtli[X.]hen Gegebenheiten des Tunnels sowie Anrü[X.]kzeit und -weg der Rettungsdienste zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Es bedarf in jedem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Wei[X.]hen die örtli[X.]hen Gegebenheiten eines [X.] soweit von den an [X.] übli[X.]hen Verhältnissen ab, dass ein größerer Flä[X.]henbedarf ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommt, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderli[X.]h. Anderenfalls, das heißt wenn in der Gesamts[X.]hau keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, bleibt es bei den Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie.

Au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 s[X.]hließt zusätzli[X.]he Si[X.]herheitsmaßnahmen ni[X.]ht aus (vgl. Nr. 2.3 Bu[X.]hst. f und Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014).

[X.]) Umstände, die in der EBA-Ri[X.]htlinie abgebildet sind, können für si[X.]h betra[X.]htet keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen; in die erforderli[X.]he Gesamtwürdigung können sie jedo[X.]h eingestellt werden. So verlangt die EBA-Ri[X.]htlinie allein wegen der Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] keinen größeren [X.]. Wenn im Umfeld eines sol[X.]hen [X.] keine Bereitstellungsflä[X.]hen für na[X.]hrü[X.]kende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des [X.] aber erforderli[X.]h sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflä[X.]hen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem [X.] führen. Denn das Na[X.]hführen von Einsatzkräften beanspru[X.]ht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den [X.] vorsorgli[X.]h mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem [X.] getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise ni[X.]ht mögli[X.]h, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Auswei[X.]hstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Si[X.]htkontakt zwis[X.]hen den Auswei[X.]hstellen gewährleistet ist. Der [X.] darf au[X.]h über eine Sti[X.]hstraße angebunden werden; er muss dann für das [X.] von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können au[X.]h die genannten fahrte[X.]hnis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Anfahrt oder das [X.] auf dem [X.] im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Zufahrten zu den [X.]n müssen über die [X.] führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Ni[X.]ht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem [X.] über einen anderen [X.] führt, auf dem deshalb eine Dur[X.]hfahrt freizuhalten ist. Au[X.]h dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Dur[X.]hfahrt ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt als [X.] zur Verfügung steht.

3. a) Gemessen daran liegen beim [X.] am Notausgang 8 des [X.] außergewöhnli[X.]he Umstände vor.

Die Zufahrt von [X.] dur[X.]h den [X.] Wald über ausgebaute Waldwege ist mit über 7 km besonders lang und fahrte[X.]hnis[X.]h anspru[X.]hsvoll. Der erforderli[X.]he Begegnungsverkehr ist nur mit Auswei[X.]hstellen mögli[X.]h. Wegen dieser ers[X.]hwerten Errei[X.]hbarkeit des [X.] sieht das Einsatzkonzept des [X.] na[X.]hvollziehbar vor, dass im Ereignisfall frühzeitig weitere Einheiten der Rettungsdienste na[X.]hzuführen sind, um zu gewährleisten, dass die Rettungsarbeiten ohne Eins[X.]hränkung oder Unterbre[X.]hung dur[X.]hgeführt werden können. In der näheren Umgebung des [X.] fehlt es an ausrei[X.]henden Bereitstellungsflä[X.]hen für diese Einheiten. Sie müssten daher auf dem [X.] untergebra[X.]ht werden, was dort zu einem größeren Bedarf an Aufstellflä[X.]hen führt. Das [X.] des [X.] sieht weiter vor, dass der [X.] am Notausgang 8 wegen der Bündelung von vier Notausgängen im Ereignisfall von mehr Tunnelbasiseinheiten angefahren wird als ein [X.], an den ledigli[X.]h ein Notausgang anges[X.]hlossen ist. Der Kläger hat den Mehrbedarf an Tunnelbasiseinheiten in der mündli[X.]hen Verhandlung plausibel erläutert. Er ergibt si[X.]h daraus, dass jeder der an den befahrbaren [X.] anges[X.]hlossenen vier Notausgänge mit Lös[X.]hfahrzeugen zu besetzen ist. Er hat des Weiteren na[X.]hvollziehbar ausgeführt, dass es wegen der Länge des [X.]s (> 2,5 km) erforderli[X.]h ist, Verletzte mit Fahrzeugen aus dem [X.] zu transportieren. Au[X.]h wenn die Lös[X.]h- und Transportfahrzeuge im [X.] eingesetzt werden sollen, kann si[X.]h aus der größeren Zahl von Fahrzeugen ein erhöhter Bedarf an Aufstellflä[X.]hen auf dem [X.] ergeben. Außerdem verläuft die Zufahrt zum [X.] am Nordportal des [X.] über den [X.] am Notausgang 8, so dass eine Dur[X.]hfahrt freigehalten werden muss. S[X.]hließli[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass wegen der Anbindung über eine Sti[X.]hstraße die Fahrzeuge auf dem [X.] wenden müssen. In der Gesamts[X.]hau weist der [X.] am Notausgang 8 daher so erhebli[X.]he, die Arbeit der Rettungskräfte ers[X.]hwerende Besonderheiten auf, dass über die EBA-Ri[X.]htlinie hinausgehende Maßnahmen geboten sind und das [X.] eine Einzelfallprüfung vornehmen muss.

b) Demgegenüber liegen beim [X.] am Nordportal des Tunnels [X.] keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vor, die eine Übers[X.]hreitung der [X.] erforderli[X.]h ma[X.]hen. Die Anbindung von Notausgang und [X.] an einen gemeinsamen [X.] ist für si[X.]h betra[X.]htet keine Besonderheit. Die Ri[X.]htlinie geht - wie gezeigt - von der Zulässigkeit einer sol[X.]hen Bündelung aus, ohne an die Größe des [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass es si[X.]h ledigli[X.]h um die Bündelung von zwei Ausgängen handelt und der Tunnel nur knapp über 1 000 m lang ist. Es ist deshalb ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass ein dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigter Stellflä[X.]henbedarf in Rede steht. Das gilt au[X.]h dann, wenn wegen der Bündelung - wie der Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen hat - eine Verdoppelung der Tunnelbasiseinheiten geboten ist. Au[X.]h sonst sind keine atypis[X.]hen, von der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildeten Umstände erkennbar. Die Anfahrt von [X.] zum [X.] ist mit [X.]a. 1 km (Vorgang Anhörung, Band 2, Stellungnahme der Beigeladenen vom 15. Januar 2016 S. 4 <1.9>) relativ kurz. Dass der [X.] von Notausgang und [X.] aus nur über eine Zufahrt mit 15 % Neigung errei[X.]ht werden kann, begründet ebenfalls keinen außergewöhnli[X.]hen Umstand. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt zwar, dass der [X.] mögli[X.]hst nahe am [X.] anzuordnen ist. Die Zufahrt vom [X.] zum [X.] darf aber eine Länge von bis zu 200 m haben (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Ri[X.]htlinie lässt damit ausdrü[X.]kli[X.]h zu, dass der [X.] ni[X.]ht unmittelbar am [X.] angelegt wird, sondern von dort über eine Zufahrt zu errei[X.]hen ist.

4. Dana[X.]h genügt der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 30. März 2016 den Anforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht.

a) Ni[X.]ht zu beanstanden ist die [X.]e Flä[X.]he für den [X.] am Nordportal des [X.]. Das [X.] verneint das Erfordernis einer Aufsummierung von [X.]n bei einem unmittelbar neben dem [X.] ins Freie führenden Notausgang ([X.], [X.]). Das ist, wie ausgeführt, ni[X.]ht zu beanstanden. Da bei diesem [X.] keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, musste das [X.] au[X.]h ni[X.]ht in eine Einzelfallprüfung eintreten. Mit der [X.]en Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm werden die Anforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie eingehalten.

b) In Bezug auf den [X.] am Notausgang 8 des [X.] erweist si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss als fehlerhaft.

Eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm ist bereits ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Eindeutigkeit [X.]. Im Erläuterungsberi[X.]ht zur 7. Planänderung heißt es zwar, dass der [X.] auf rd. 1 540 qm erweitert werden soll (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01, [X.]). Der Lands[X.]haftspflegeris[X.]he Begleitplan legt ebenfalls eine Vergrößerung des [X.] um [X.]a. 1 270 qm auf insgesamt 1 500 qm zugrunde (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5, [X.] und [X.]). Das Bauwerks-Verzei[X.]hnis sieht aber ledigli[X.]h eine Flä[X.]he von (70 m Länge und 16 m Breite =) 1 120 qm vor (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 02, [X.]. 48.4). Au[X.]h wenn man die dort ausgewiesene Flä[X.]he für das Bankett (0,75 m) berü[X.]ksi[X.]htigt, wird die [X.] von 1 500 qm ni[X.]ht errei[X.]ht.

Darüber hinaus lässt der Planfeststellungsbes[X.]hluss unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass für diesen [X.] ein erhöhter Platzbedarf besteht. Das [X.] verneint im Planfeststellungsbes[X.]hluss die Erforderli[X.]hkeit eines Aufsummierens der [X.]n bei Bündelung mehrerer Notausgänge ([X.], [X.]). Das ist ni[X.]ht zu beanstanden. Es erkennt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass beim Notausgang 8 des [X.] die dargelegten außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie und damit eine Einzelfallprüfung erforderli[X.]h ma[X.]hen. Aus dem Planfeststellungsbes[X.]hluss geht ni[X.]ht hervor, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist. Ein [X.] der Beigeladenen, das den außergewöhnli[X.]hen Umständen Re[X.]hnung trägt, befindet si[X.]h ni[X.]ht bei den Planunterlagen. Die EBA-Ri[X.]htlinie sieht die Aufstellung eines [X.]s, das die Selbst- und Fremdrettung gewährleistet, ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Sie setzt voraus, dass die Ausgestaltung des [X.]s unmittelbaren Einfluss auf die bauli[X.]he Gestaltung des Tunnels hat (Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Ohne dieses Konzept lässt si[X.]h daher für das [X.] ni[X.]ht si[X.]her beurteilen, ob bzw. in wel[X.]hem Umfang der [X.] zu erweitern ist oder weitere Flä[X.]hen in der Nähe bereitzustellen sind oder sonstige bauli[X.]he Maßnahmen erforderli[X.]h sind, um die Si[X.]herheitsanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie zu erfüllen. Die von der Beigeladenen im Anhörungsverfahren ergänzend angebotenen Teilflä[X.]hen von insgesamt [X.]a. 500 qm führen zu keiner anderen re[X.]htli[X.]hen Bewertung. Au[X.]h insoweit lässt si[X.]h ohne [X.] ni[X.]ht prüfen, ob die Ergänzungsflä[X.]hen ausrei[X.]hend sind, um im Ereignisfall den notwendigen Platzbedarf für die Dur[X.]hführung der Rettungsmaßnahmen abzude[X.]ken. Darüber hinaus sind diese Flä[X.]hen ni[X.]ht [X.]. Im Planfeststellungsbes[X.]hluss heißt es, dass die Beigeladene "na[X.]h der im Blaudru[X.]k geänderten Planung ergänzend Teilflä[X.]hen von [X.]a. 500 m2 nutzbar ma[X.]hen" wird und diese Maßnahme wie geplant umzusetzen sei ([X.], [X.]). Aus den Planunterlagen ergibt si[X.]h nur eine dingli[X.]he Si[X.]herung weiterer Flä[X.]hen (Band 1 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsberi[X.]ht [X.] f. und S. 14; Band 2 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 3 - Grunderwerbsverzei[X.]hnis <[X.]>, [X.] 1a und Anlage 4 - Grunderwerbspläne, [X.] 9 und [X.] 9a). Im Bauwerksverzei[X.]hnis und in den Lageplänen sind die Ergänzungsflä[X.]hen ni[X.]ht dur[X.]h einen Blaueintrag ausgewiesen. Es ist au[X.]h unklar, ob die Ergänzungsflä[X.]hen bei der naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Eingriffs-/Ausglei[X.]hs-Bilanz (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatS[X.]hG) berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind (Band 3 der Planunterlagen zur 7. Planänderung, Anlage 5 - Lands[X.]haftspflegeris[X.]her Begleitplan, [X.] und [X.] ff., [X.] ff.).

II. Der Kläger wird dur[X.]h diese Defizite des Planfeststellungsbes[X.]hlusses in eigenen Re[X.]hten verletzt. Ohne eine Erweiterung des [X.] am Notausgang 8 des [X.] jedenfalls um Bereitstellungsflä[X.]hen in dessen Nähe kann ihm im Ereignisfall die Erfüllung seiner Selbstverwaltungsaufgabe, eine wirksame Gefahrenabwehr zu gewährleisten, wesentli[X.]h ers[X.]hwert sein.

III. Der Kläger hat einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Neubes[X.]heidung seiner Forderung, der Beigeladenen aufzugeben, den [X.] am Notausgang 8 des [X.] zu vergrößern (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob zur Herstellung der na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gebotenen Si[X.]herheit ergänzende Maßnahmen erforderli[X.]h sind, kommt dem [X.] kein Beurteilungsspielraum oder Planungsermessen zu. Hinsi[X.]htli[X.]h der Prüfung, wel[X.]he Maßnahmen zu ergreifen sind, hat es jedo[X.]h ein Auswahlermessen. Die Ausübung dieses Ermessens muss dem [X.] vorbehalten bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 - juris Rn. 51 und Rn. 68).

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

3 A 4/16

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 18 S 2 AEG 1994, § 4 Abs 1 Nr 1 AEG 1994, § 2 Abs 1 EBO, § 2 Abs 1 Nr 3 Brand/KatSchG TH 2008, § 2 Abs 1 Nr 4 Brand/KatSchG TH 2008, § 7 Brand/KatSchG TH 2008, § 42 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 4/16 (REWIS RS 2019, 9783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9783

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