Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 1/18

3. Senat | REWIS RS 2019, 9759

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Tatbestand

1

Der Kläger - der [X.] - wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2017 zur 8. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des [X.] vom 20. Juni 1996 für das Vorhaben "[X.] 8.1, [X.] Ebensfeld - Erfurt Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2.2 [X.]", [X.] 56,4+15 - 76,1+15 der Strecke (5919) [X.] - [X.] Hbf. Er begehrt die Ergänzung des Planänderungsbeschlusses dahingehend, dass die Beklagte der beigeladenen Vorhabenträgerin aufgibt, die [X.] am Notausgang 7 des [X.] auf 3 000 qm zu erweitern.

2

Am [X.] mit einer Länge von rd. 7,4 km sind die Notausgänge 4, 5, 6 und 7 an einen gemeinsamen [X.] angebunden, der am Notausgang 7 ins [X.] führt. Der am 20. Juni 1996 festgestellte Plan sah dort einen [X.] mit einer Fläche von rd. 1 100 qm vor ([X.]. 62.02; Band 1 der Planunterlagen zur 8. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 1).

3

Nach Zulassung des Vorhabens haben sich die Anforderungen an die Sicherheit von Eisenbahntunneln erhöht. Die Richtlinie des [X.] "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln - Stand: 1.07.2008" (im Folgenden: EBA-Richtlinie) verlangt, dass bei langen Tunneln (über 1 000 m) an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist. [X.] müssen eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen (Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie).

4

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 beantragte die Beigeladene beim [X.], die 8. Planänderung festzustellen. Nach dem geänderten Plan soll der [X.] am Notausgang 7 des [X.] durch eine Ausdehnung in Richtung Nordosten auf rd. 1 840 qm erweitert werden (Band 1 der Planunterlagen zur 8. Planänderung, Anlage 01 - Erläuterungsbericht S. 5; Anlage 02 - [X.], [X.]. 62.02; Anlage 2 - Lagepläne, [X.]. 9).

5

Im Anhörungsverfahren forderte der Kläger eine Vergrößerung des [X.]es auf 3 000 qm oder die Errichtung einer zusätzlichen Fläche in der Nähe, so dass insgesamt 3 000 qm zur Verfügung stünden (Vorgang Anhörung, Nr. 15 und [X.] ). An den [X.] seien über den befahrbaren [X.] vier Notausgänge angeschlossen, die im Ereignisfall von den Einsatzeinheiten sofort angefahren werden sollen. Hier sei die Wahrscheinlichkeit am größten, dass auch die meisten Reisenden/Patienten betreut bzw. versorgt werden müssten.

6

Die Beigeladene widersprach der Forderung des [X.] (Vorgang Anhörung, Stellungnahmen vom 27. Juni 2016 jeweils [X.] und vom 2. September 2016 [X.]). Diese gehe über die Anforderungen der EBA-Richtlinie hinaus. Im Einsatzfall stehe die direkt vor dem [X.] verlaufende [X.]straße L 1047 als zusätzliche Stellfläche zur Verfügung.

7

Das [X.] stellte den Plan für die 8. Änderung durch Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2017 fest. Die Forderung, am Notausgang 7 des [X.] einen auf 3 000 qm vergrößerten [X.] bzw. eine weitere Fläche in dessen Nähe anzulegen, wies es zurück (Planfeststellungsbeschluss - [X.] - S. 19 <[X.]>, [X.] ). Im Einsatzfall könne die [X.]straße L 1047 halbseitig gesperrt und als [X.] genutzt werden. Im Übrigen werde auf die EBA-Richtlinie verwiesen.

8

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei klagebefugt, weil es um eine Frage der öffentlichen Sicherheit gehe. Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sei eine staatliche Aufgabe. Bei einem Unfall auf der Tunnelstrecke müsse von einem Katastrophenfall ausgegangen werden. Die Gefahrenabwehr im Katastrophenfall sei Aufgabe des [X.]. Nach dem [X.] Brand- und Katastrophenschutzgesetz erfüllten die [X.]kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die obere Katastrophenschutzbehörde ([X.] [X.]verwaltungsamt) sei für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgingen und die zentrale Maßnahmen erforderten. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ([X.] [X.]) sei für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig. Das [X.] habe zur Erfüllung seiner Aufgaben Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben. Arbeitsgruppen der Länder [X.] und [X.] hätten ein gemeinsames Konzept zur Gefahrenabwehr entlang der [X.] erstellt. Es seien besondere Tunnelbasiseinheiten eingerichtet worden (9 in [X.] und 18 in [X.]), die aus jeweils fünf Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr bestünden. Im Ereignisfall würden neben den örtlich zuständigen Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten alle 27 Tunnelbasiseinheiten alarmiert. Die öffentliche Sicherheit werde nicht allein durch die baulichen Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hergestellt, sondern erfahre durch die den [X.]behörden obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr eine notwendige Ergänzung. Die Klagebefugnis ergebe sich zudem aus einem Verstoß gegen das [X.]; die Interessen des [X.] seien vom [X.] nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klage sei auch begründet. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die geforderte Erweiterung der [X.] zurückzuweisen, sei abwägungsfehlerhaft. Nach Nr. 2.6 der EBA-Richtlinie sei bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.] und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen, der eine Gesamtfläche von mindestens 1 500 qm aufweisen müsse. Der Wortlaut sei klar und spreche hier für eine Vergrößerung der [X.]. Der Notausgang 7 des [X.] bündle über einen befahrbaren [X.] vier Notausgänge ([X.], [X.], [X.] und [X.]/NA 7). Nach der EBA-Richtlinie müssten entsprechend viele [X.] von jeweils mindestens 1 500 qm angelegt werden. Nach Nr. 1.1 der Richtlinie seien Abweichungen nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht und dies nachgewiesen werde. Zudem verlange die Richtlinie, dass bei Entscheidungen über Ausnahmen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten sowie Anrückzeit und -weg der Rettungsdienste zu beurteilen seien. Ein erheblicher Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde liege darin, dass sie die Belange der operativen Ereignisbewältigung nicht berücksichtigt habe. Die Einsatzplanung gehe davon aus, dass wegen der Bündelung von vier Notausgängen mindestens der drei- bis vierfache Kräfte- und Mittelansatz für den [X.] am Notausgang 7 erforderlich sei. Auch sei damit zu rechnen, dass im Ereignisfall alle Passagiere auf diesen [X.] flüchteten bzw. evakuiert würden. Daher müsse dort auch mehr Platz für die Versorgung und Behandlung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden. Nach dem Einsatzkonzept solle der [X.] sofort von mindestens drei Tunnelbasiseinheiten der Feuerwehr angefahren werden. Da eine Einheit aus fünf Fahrzeugen bestehe (Einsatzleitwagen, zwei Löschfahrzeuge, Rüstwagen, Mannschaftstransportwagen), ergebe sich allein für die Feuerwehr ein Platzbedarf von rd. 600 qm. Für die Erstversorgung der Verletzten im Rahmen der so genannten Strukturierten [X.] werde eine Fläche von mindestens 1 000 qm benötigt; hinzu komme ein Flächenbedarf von rd. 400 qm für Fahrzeuge der Sanitätskräfte. Zudem sei die Länge des befahrbaren [X.]s von rd. 2,5 km zu berücksichtigen. Personal und Material könnten daher nur mit Hilfe von Fahrzeugen zu den Notausgängen transportiert werden; das Gleiche gelte für den Verletztentransport von den Notausgängen zum [X.]. Dafür sei eine Bewegungsfläche von mindestens 400 qm erforderlich. In der Summe ergebe sich ein Platzbedarf von rd. 2 440 qm. Noch nicht eingerechnet seien die Flächen für unverletzte Reisende. Die außerhalb des [X.]es ausgewiesene [X.]emöglichkeit für Rettungshubschrauber führe zu weiteren Verletztentransporten. Es sei daher offenkundig, dass die planfestgestellte [X.] nicht ausreiche. Das habe zuletzt die Einsatzübung vom 4. November 2017 gezeigt. Ein Ergebnis dieser Übung sei auch gewesen, dass die Nutzung der [X.]straße L 1047 als ergänzende [X.] nicht praxistauglich sei und zu einer erheblichen Gefährdung der Einsatzkräfte führe.

9

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG vom 24. November 2017 zur 8. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. Juni 1996 - [X.].: 1011/Rapf/[X.]/2.2-149/96 für das Vorhaben "[X.] 8.1, [X.] Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt 2.2 [X.]", hier: Erweiterung [X.] und Zufahrten, [X.] 56,4+15 - 76,1+15, Strecke 5919 [X.] - [X.] Hbf, hinsichtlich des Teils [X.] abzuändern, soweit dieser die Entscheidung zum [X.] [X.] mit den Forderungen 1.14 betrifft, und die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, einen auf 3 000 qm vergrößerten [X.] anzulegen bzw. zusätzlich zum planfestgestellten [X.] eine weitere Fläche in der Nähe (< 200 m) als ergänzenden [X.] vorzusehen, so dass insgesamt 3 000 qm zur Verfügung stehen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Sie ergebe sich nicht aus der Zuständigkeit des [X.] für den Katastrophenschutz nach dem [X.] Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Der [X.] habe die ausschließliche Gesetzgebung über den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des [X.]es. Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung würden durch das [X.] als selbständige [X.]esoberbehörde wahrgenommen. Der Gesetzesvollzug liege damit ausschließlich beim [X.]. Im Rahmen dieses Gesetzesvollzugs könnten landesrechtliche Vorschriften zwar als abwägungserhebliche Belange zu berücksichtigen sein. Es bestehe aber weder aufgrund der Vollzugshoheit der Länder noch aufgrund einer vorgeschriebenen Beteiligung von [X.]behörden die Befugnis der Länder, eine fehlerhafte Berücksichtigung landesrechtlicher Belange gerichtlich geltend zu machen. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus dem [X.] des § 18 Satz 2 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts könne die Berücksichtigung landesrechtlicher Belange in der Planfeststellung keine Klagebefugnis begründen, wenn und soweit es sich dabei um die Ausführung von [X.]esrecht handele. Das habe das [X.]esverwaltungsgericht für die Belange des [X.] bejaht; für die Belange des Katastrophenschutzes könne nichts anderes gelten. Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 [X.], weil die Norm nicht drittschützend sei. Die Klage wäre auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen nicht vor. Die planfestgestellte [X.] von 1 840 qm genüge den Sicherheitsanforderungen des § 4 Abs. 1 [X.] i.V.m. der EBA-Richtlinie. Die Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass mehrere Notausgänge über einen [X.] gebündelt und an einen gemeinsamen Ausgang ins [X.] angebunden werden könnten. Sie stelle für diesen Fall keine besonderen Anforderungen an die Größe des zugeordneten [X.]es. Bei dem Erfordernis, an den Notausgängen jeweils einen [X.] anzuordnen, knüpfe die Richtlinie nicht an die Notausgänge im Inneren der Tunnelanlage an, sondern nur an die Ausgänge ins [X.]. Der Umstand, dass die meisten oder sogar alle Reisenden/Verletzten auf denselben [X.] flüchteten oder evakuiert würden, sei bei der festgelegten Mindestfläche von 1 500 qm berücksichtigt. Denn bei Tunneln bis 1 000 m Länge lasse die Richtlinie einen einzigen [X.] genügen, ohne eine größere Mindestfläche zu verlangen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf bestmögliche Sicherheitsstandards. Dem Vorhabenträger könnten nur die nach der EBA-Richtlinie gebotenen Maßnahmen auferlegt werden. Die [X.] im Ereignisfall durch die nach [X.]recht zuständigen Stellen sei eine der Planfeststellung nachgelagerte Folgefrage. Aus dem konkreten Einsatzkonzept lasse sich daher keine Verpflichtung zur Vergrößerung eines [X.]es ableiten. Der Vorschlag einer halbseitigen Sperrung der [X.]straße L 1047 beziehe sich nur auf die Erweiterung der [X.]. Inwiefern eine vollständige Sperrung der Straße die Sicherheit der Einsatzkräfte erhöhen könnte, obliege der Beurteilung der nach [X.]recht zuständigen Behörden. Die planfestgestellte Größe des [X.]es am Notausgang 7 des [X.] stehe auch im Einklang mit den unionsrechtlichen Anforderungen an die Sicherheit in Eisenbahntunneln. Die Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 seien eingehalten.

Die Beklagte hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen.

Im Dezember 2017 ist die [X.] in Betrieb genommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber ni[X.]ht begründet.

A. Das [X.] ist - wie bereits in einem Parallelverfahren dargelegt ([X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 2.18 - unter Verweis auf das Urteil vom selben Tag in dem Verfahren [X.] 3 A 4.16 m.w.N.) - für die Ents[X.]heidung über die Klage zuständig.

B. Die auf Planergänzung geri[X.]htete Verpfli[X.]htungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Na[X.]h seinem Vortrag ist ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ausges[X.]hlossen, dass er einen Anspru[X.]h auf Vergrößerung des streitigen [X.] hat.

Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 5.16 ausgeführt:

"[X.] Na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpfli[X.]htungsklage, soweit gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend ma[X.]ht, dur[X.]h die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Re[X.]hten verletzt zu sein, und wenn na[X.]h seinem Vorbringen die Verletzung dieser Re[X.]hte mögli[X.]h ers[X.]heint (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 [X.] 23.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2018, 298 Rn. 10 m.w.N.). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von [X.] sind - vorbehaltli[X.]h einer ausnahmsweise begründeten Grundre[X.]htsträgers[X.]haft - keine Re[X.]hte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so dass deren geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gewährleistet ist. Sie können glei[X.]hwohl Re[X.]hte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründen, sofern die Re[X.]htsordnung dem einzelnen Hoheitsträger eine Re[X.]htsposition einräumt, die im Konfliktfall au[X.]h gegenüber anderen [X.] dur[X.]hsetzbar sein soll. [X.] Re[X.]htspositionen im staatli[X.]hen Binnenberei[X.]h sind ni[X.]ht bes[X.]hränkt auf die Si[X.]herung von Mitwirkungs- und Verfahrensre[X.]hten zur Optimierung von Ents[X.]heidungen, sondern können si[X.]h au[X.]h auf das von dem Hoheitsträger wahrgenommene, gemeinwohlorientierte Sa[X.]hinteresse beziehen ([X.], Urteil vom 27. September 2018 - 7 [X.] 23.16 - a.a.[X.] Rn. 14 m.w.N.).

I[X.] Dem Kläger ist in Bezug auf die Größe von [X.] an [X.] eine sol[X.]he Re[X.]htsposition eingeräumt. Sie ergibt si[X.]h aus der Zuweisung von Aufgaben im Berei[X.]h des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.] des [X.] über den Brands[X.]hutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophens[X.]hutz ([X.] Brand- und Katastrophens[X.]hutzgesetz - [X.]) i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 5. Februar 2008 (GVBl 2008, 22) ist das Land Aufgabenträger für die zentralen Aufgaben des Brands[X.]hutzes und der Allgemeinen Hilfe sowie für den Katastrophens[X.]hutz. Na[X.]h § 7 Abs. 1 [X.] hat es zur Erfüllung seiner Aufgaben u.a. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern (Nr. 1), erforderli[X.]henfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes anzuordnen (Nr. 2), die Gemeinden und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Brands[X.]hutz zu beraten ([X.]) sowie die notwendigen Maßnahmen im Katastrophens[X.]hutz zu treffen, soweit ni[X.]ht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind (Nr. 5). Gemäß § 27 [X.] ist das Land u.a. für zentrale Maßnahmen (Abs. 2) und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophens[X.]hutz zuständig (Abs. 3); im Einzelfall kann es die Leitung des [X.] übernehmen (Abs. 5 Nr. 1).

2. Bei der Aufgabenzuweisung na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.], § 7 [X.] handelt es si[X.]h um eine staatli[X.]he Aufgabe, deren Erfüllung na[X.]h Art. 30 GG Sa[X.]he des [X.] ist. Das gilt au[X.]h in Bezug auf vorbeugende und abwehrende Maßnahmen gegen Brand- und Katastrophengefahren, die dur[X.]h ein S[X.]hadensereignis beim Betrieb eines Eisenbahntunnels ausgelöst werden. Das Grundgesetz trifft insoweit keine andere Regelung oder lässt sie zu (Art. 30 Halbs. 2 GG).

a) Zwar liegt die [X.] für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung und damit für den Bau von [X.] von [X.] beim [X.].

aa) Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG hat der [X.] die auss[X.]hließli[X.]he Gesetzgebung für den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von S[X.]hienenwegen der Eisenbahnen des [X.]es. Gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG [X.]. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des [X.]es ([X.]eseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - [X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2394, in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Gesetzes vom 28. Mai 2015 <[X.] I S. 824>) werden die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung in [X.] Verwaltung dur[X.]h das Eisenbahn-[X.]esamt als selbstständige [X.]esoberbehörde wahrgenommen. Na[X.]h § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist das Eisenbahn-[X.]esamt für die Planfeststellung für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des [X.]es zuständig.

bb) Der Bau und die Erweiterung von [X.] von [X.] sind planfeststellungsbedürftig. Gemäß § 18 Satz 1 des [X.] ([X.]) vom 27. Dezember 1993 ([X.], 2396; 1994 I S. 2439), das im hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des Erlasses des Planänderungsbes[X.]hlusses zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 28. Mai 2015 ([X.] I S. 824) geändert worden ist, dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eisenbahntunnel unterfallen als Ingenieurbauwerke des [X.] dem [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 58). Neben den S[X.]hienenwegen zählen zu den Betriebsanlagen im Sinne des § 18 [X.] alle sonstigen Einri[X.]htungen einer Eisenbahn, die im räumli[X.]hen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb stehen und der Abwi[X.]klung oder Si[X.]herung des Reise- oder Güterverkehrs auf der S[X.]hiene dienen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - [X.]E 102, 269 <273 f.>). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) vom 8. Mai 1967 ([X.] [X.]) in der hier maßgebli[X.]hen Fassung der Verordnung vom 19. November 2015 ([X.] I S. 2105) müssen Eisenbahnbetriebsanlagen so bes[X.]haffen sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit an den Bau genügen. Entspre[X.]hend verpfli[X.]htet § 4 Abs. 3 Satz 2 [X.] Eisenbahnen, die Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 6 [X.]) si[X.]her zu bauen. Na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. der EBA-Ri[X.]htlinie gehört zu den bauli[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen von [X.] mit einer Länge von über 500 m die Anlegung von [X.]. Dementspre[X.]hend verlangt au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie, dass [X.] und ihre Zufahrten [X.] werden (Nr. 2.6 <"Re[X.]htli[X.]he Si[X.]herung"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Jedo[X.]h sind Gefahren, die dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelöst werden, ni[X.]ht beim planfestzustellenden Bau, sondern beim Betrieb des Tunnels abzuwehren. Die Zuständigkeit für die Abwehr dieser Gefahren im Rahmen der Aufgaben des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes bleibt daher von der Planfeststellung unberührt. Sie geht ni[X.]ht gemäß § 18 Satz 3, § 18[X.] [X.] [X.]. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf die Planfeststellungsbehörde über, sondern verbleibt bei den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Stellen. Davon geht au[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie aus. Sie sieht vor, dass si[X.]h der Vorhabenträger bei der Erstellung des Rettungskonzepts für den planfestzustellenden Tunnel mit den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Stellen für die Gefahrenabwehr abzustimmen hat (Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie).

3. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h die Re[X.]htslage von dem Streitfall, über den der 4. Senat des [X.]s mit Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 31.88 - ([X.]E 82, 17) ents[X.]hieden hat. Dort klagte das [X.] unter Berufung auf seine Zuständigkeit für den Naturs[X.]hutz und die Lands[X.]haftspflege gegen die Erneuerung einer bergseitigen Stützwand der [X.], weil die [X.]e Oberflä[X.]hengestaltung dieser Mauer die S[X.]hönheit und Eigenart des [X.] beeinträ[X.]htige. Der 4. Senat hat eine Klagebefugnis des [X.] verneint, weil der [X.]esgesetzgeber dem [X.] bei "eigenen" Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft die vollständige [X.] zugewiesen habe, also au[X.]h die Verwaltungszuständigkeit für den Vollzug des materiellen Naturs[X.]hutzre[X.]hts ([X.], Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 31.88 - [X.]E 82, 17 <19 f.> = juris Rn. 19 ff.; ebenso Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - [X.]E 92, 258 <259 f.> = juris Rn. 19 f.). Mit entspre[X.]henden Erwägungen hat das [X.] die Klagebefugnis eines [X.] verneint, das si[X.]h aus denkmals[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Gründen gegen den festgestellten Plan zum Abriss einer Eisenbahnbrü[X.]ke wandte ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Januar 1992 - 7 [X.] - [X.] 442.08 § 36 [X.] Nr. 20 S. 40 f.).

Demgegenüber liegt die [X.] für die Aufgaben, deren Beeinträ[X.]htigung der Kläger hier gegen die Planfeststellung geltend ma[X.]ht, auss[X.]hließli[X.]h beim Land. Die Zuständigkeit für die Aufgabe, bei betriebsbedingten S[X.]hadensereignissen auf Tunnelstre[X.]ken den Brand- und Katastrophens[X.]hutz zu gewährleisten, wird von der [X.] - wie dargelegt - ni[X.]ht umfasst, sondern verbleibt bei den Ländern und den na[X.]h [X.]re[X.]ht zuständigen Aufgabenträgern. Entspre[X.]hend hat das [X.] die Klagebefugnis au[X.]h im Fall der Klage eines [X.] bejaht, das die Beeinträ[X.]htigung seiner Re[X.]hte als Straßenbaulastträger dur[X.]h die [X.]e S[X.]hließung eines Bahnüberganges geltend gema[X.]ht hat ([X.], Urteil vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 - juris Rn. 27; vgl. au[X.]h Rn. 31 <[X.] im Berei[X.]h des Straßenverkehrsre[X.]hts>).

4. Dieses Nebeneinander der Zuständigkeit für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung des [X.] einerseits und der Zuständigkeit für die Abwehr der dur[X.]h ein betriebsbedingtes S[X.]hadensereignis ausgelösten Gefahren andererseits erfordert ni[X.]ht nur eine Koordinierung der beiden Aufgaben, sondern räumt dem Kläger au[X.]h eine wehrfähige Re[X.]htsposition ein.

Die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde hat Auswirkungen für die Aufgabenerfüllung des [X.]. Es hat das Tunnelbauwerk dauerhaft als eine Anlage zu berü[X.]ksi[X.]htigen, von der im Ereignisfall Gefahren ausgehen können, die zentrale Abwehrmaßnahmen im Berei[X.]h des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes erfordern. Bei der konzeptionellen Einsatzplanung und den Maßnahmen im Ereignisfall müssen si[X.]h das Land und die weiteren Aufgabenträger auf das bauli[X.]he Si[X.]herheitskonzept des Tunnels einstellen. Die Planfeststellung hat somit Auswirkungen auf die Organisation und Dur[X.]hführung des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an der Tunnelstre[X.]ke. Sie kann si[X.]h darüber hinaus auf Personal- und Sa[X.]hmittel auswirken, falls der Tunnel und dessen bauli[X.]hes Si[X.]herheitskonzept Anpassungen bei der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Feuerwehren und/oder von (anderen) Einheiten und Einri[X.]htungen des Katastrophens[X.]hutzes erfordern. Wegen dieser Folgewirkungen ist es geboten, die zuständigen Stellen des [X.] frühzeitig in die Planung des Tunnelbauwerks einzubeziehen. Dementspre[X.]hend sieht die EBA-Ri[X.]htlinie vor, dass der Vorhabenträger das [X.] bereits während der Planung mit den zuständigen Stellen abzustimmen hat (vgl. Nr. 1.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Des Weiteren hat der Eisenbahninfrastrukturunternehmer in Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten und den zuständigen Behörden für jeden Tunnel einen betriebli[X.]hen Alarm- und [X.] zu erstellen und mit den [X.] und kreisfreien Städten abzustimmen ([X.] der EBA-Ri[X.]htlinie). Insoweit füllt die EBA-Ri[X.]htlinie die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] aus, wona[X.]h die Eisenbahnen verpfli[X.]htet sind, an Maßnahmen des Brands[X.]hutzes und der Te[X.]hnis[X.]hen Hilfeleistung mitzuwirken.

Darüber hinaus spre[X.]hen diese Folgewirkungen dafür, dem Land die Befugnis einzuräumen, seine Re[X.]htsposition im Konfliktfall im Rahmen des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die Planfeststellungsbehörde geltend zu ma[X.]hen. Dafür spri[X.]ht im Besonderen, dass die Aufgaben, die infolge der Planfeststellung einer Tunnelstre[X.]ke auf die Gefahrenabwehrbehörden des von der Fa[X.]hplanung betroffenen [X.] zukommen, eine lange zeitli[X.]he Perspektive haben.

5. Gemäß § 18 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens die Erri[X.]htung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung na[X.]hteiliger Wirkungen auf Re[X.]hte anderer erforderli[X.]h sind. Hierna[X.]h - [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie - ergibt si[X.]h zwar kein Anspru[X.]h auf S[X.]haffung der bauli[X.]hen Voraussetzungen für ein bestimmtes Rettungs- und Si[X.]herheitskonzept. Das Land kann aber verlangen, dass es dur[X.]h die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planfeststellung ni[X.]ht in der Erfüllung seiner Aufgaben im Brand- und Katastrophens[X.]hutz beeinträ[X.]htigt wird. Insoweit ist seine Re[X.]htsposition mit derjenigen eines kommunalen Aufgabenträgers verglei[X.]hbar (vgl. zur Klagebefugnis eines [X.]: [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16 - m.w.N.).

Der Kläger kann dur[X.]h eine ni[X.]ht ausrei[X.]hend große [X.] in der Erfüllung seiner Aufgaben na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 3 und [X.], § 7 [X.] beeinträ[X.]htigt sein. Das gilt insbesondere für die Aufgaben im Katastrophenfall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 [X.]. Er kann zwar unabhängig von der Größe der [X.]en [X.] zur Erfüllung dieser Aufgaben tätig werden. Mit der Aufgabenzuweisung ist aber der Zwe[X.]k verbunden, eine wirksame Gefahrenabwehr si[X.]herzustellen (vgl. § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 [X.]; ebenso § 3 Abs. 1 Nr. 7 [X.] für die Aufgaben der Gemeinden im Brands[X.]hutz und in der Allgemeinen Hilfe sowie § 6 Abs. 1 [X.] [X.] für die Aufgaben der Landkreise im überörtli[X.]hen Brands[X.]hutz und in der überörtli[X.]hen Allgemeinen Hilfe). Diesen Zwe[X.]k kann der Kläger mit seiner Tätigkeit ni[X.]ht errei[X.]hen, wenn die vorgesehene [X.] zu klein ist, um im Katastrophenfall eine geordnete und effektive Brandbekämpfung und Rettung zu ermögli[X.]hen."

II[X.] Auf der Grundlage des Klagevorbringens ist ni[X.]ht von vornherein auszus[X.]hließen, dass der [X.] am Notausgang 7 des [X.] mangels ausrei[X.]hender Größe die Aufgabenerfüllung des [X.] wesentli[X.]h ers[X.]hwert. Er hat geltend gema[X.]ht, dass ein gemeinsamer [X.] für mehrere Notausgänge einen erhöhten Platzbedarf auslöse, weil mehr Einsatzfahrzeuge den [X.] anfahren müssten sowie mehr Flä[X.]he für die Behandlung und Versorgung der Reisenden/Verletzten vorgehalten werden müsse.

[X.]. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass das Eisenbahn-[X.]esamt der Beigeladenen aufgibt, den [X.] am Notausgang 7 des [X.] zu erweitern. Die im Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 24. November 2017 enthaltene Ablehnung der Forderung, den [X.] über die vorgesehene Flä[X.]he von rd. 1 840 qm hinaus zu vergrößern, ist re[X.]htmäßig und verletzt den Kläger ni[X.]ht in eigenen Re[X.]hten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

[X.] Die Anordnung der Planfeststellungsbehörde, [X.] anzulegen oder zu erweitern, findet ihre Re[X.]htsgrundlage in § 18 Sätze 1 und 2 [X.], § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 [X.] und der EBA-Ri[X.]htlinie. Wie bereits ausgeführt, müssen Bahnanlagen so gebaut sein, dass sie den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit genügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten diese Anforderungen als erfüllt, wenn die Bahnanlagen den Vors[X.]hriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften enthält, anerkannten Regeln der Te[X.]hnik entspre[X.]hen. Die [X.] enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vors[X.]hriften zu den Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] von [X.]. Die te[X.]hnis[X.]hen Si[X.]herheitsanforderungen an Eisenbahntunnel werden aber dur[X.]h die EBA-Ri[X.]htlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau und den Betrieb von [X.]" konkretisiert. Die Ri[X.]htlinie ist von Fa[X.]hleuten aus den [X.]esländern, von der [X.], der [X.] und des Eisenbahn-[X.]esamtes erarbeitet worden. Sie hat den Zwe[X.]k, Art und Umfang der bauli[X.]hen und betriebli[X.]hen Si[X.]herheitsmaßnahmen zu bes[X.]hreiben, die na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik notwendig sind, um in [X.] die Selbstrettung der Reisenden und des [X.] sowie den Einsatz der Rettungsdienste (Katastrophens[X.]hutz, Brands[X.]hutz, Sanitäts- und Rettungsdienst) zu ermögli[X.]hen. Die Ri[X.]htlinie versteht die in ihr enthaltenen Grundsätze und Vorgaben als anerkannte Regeln der Te[X.]hnik im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Beteiligten haben dies ni[X.]ht in Frage gestellt.

I[X.] Dur[X.]h die Neufassung der Ri[X.]htlinie vom 1. Juli 2008 haben si[X.]h die Anforderungen an die Si[X.]herheit von [X.] erhöht. Das betrifft au[X.]h die bauli[X.]hen Vorgaben für Notausgänge und [X.] (Nr. 2.3 und Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie). Der [X.] ist länger als 500 m und fällt damit in den Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie (Nr. 1.1 der EBA-Ri[X.]htlinie).

1. Na[X.]h der EBA-Ri[X.]htlinie erfordert die Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] und von dort über einen Ausgang ins Freie an einen gemeinsamen [X.] grundsätzli[X.]h keine Vergrößerung der in der Ri[X.]htlinie vorgesehenen [X.] für einen [X.] von 1 500 qm. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"a) Na[X.]h Nr. 2.2 der EBA-Ri[X.]htlinie muss von jeder Stelle eines Fahrtunnels ein si[X.]herer Berei[X.]h in hö[X.]hstens 500 m Entfernung errei[X.]hbar sein. Als si[X.]here Berei[X.]he gelten [X.] und Notausgänge (Nr. 1.2 <"Si[X.]here Berei[X.]he"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge im Sinne der Ri[X.]htlinie sind u.a. [X.] (Nr. 1.2 <"Notausgänge"> der EBA-Ri[X.]htlinie). [X.] sind horizontale oder lei[X.]ht geneigte Bauwerke, die je na[X.]h Länge begehbar oder mit Straßenfahrzeugen befahrbar sind. [X.] können au[X.]h parallel zum Fahrtunnel verlaufen und vers[X.]hiedene Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen gemeinsamen Ausgang anbinden (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Notausgänge sind bei langen Tunneln (über 1 000 m) und bei sehr langen Tunneln (über 20 000 m) erforderli[X.]h (Nr. 2.3 der EBA-Ri[X.]htlinie). Na[X.]h Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie ist bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen. Bei anderen Tunneln (über 500 m bis 1 000 m) genügt ein [X.]. [X.] im Sinne der Ri[X.]htlinie sind Flä[X.]hen in der Nähe der [X.] und Notausgänge, die als Verbandsplatz, zum Abstellen von Material und Geräten, zum Aufstellen von Fahrzeugen sowie gegebenenfalls als Landemögli[X.]hkeit für Rettungshubs[X.]hrauber dienen können (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Nr. 2.6 der EBA-Ri[X.]htlinie heißt es weiter, dass [X.] entspre[X.]hend der [X.] 14090 auszuführen sind und eine Gesamtflä[X.]he von mindestens 1 500 qm aufweisen müssen. Die Ri[X.]htlinie verlangt außerdem, dass [X.] und Notausgänge über Zufahrten für Straßenfahrzeuge errei[X.]hbar sind. Zufahrten sind Wege oder ni[X.]htöffentli[X.]he Straßen, die von öffentli[X.]hen Straßen zu [X.], [X.]n oder Notausgängen führen und dem Einsatz der Rettungsdienste dienen (Nr. 1.2 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie).

b) Aus der Gesamts[X.]hau der Regelungen ergibt si[X.]h, dass die Ri[X.]htlinie eine [X.] von 1 500 qm grundsätzli[X.]h au[X.]h dann als ausrei[X.]hend era[X.]htet, wenn mehrere Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] angebunden sind, der auf einen gemeinsamen [X.] führt. Die Ri[X.]htlinie lässt die Bündelung von Notausgängen ausdrü[X.]kli[X.]h zu, ohne an die Größe des zugeordneten [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Sie geht mithin davon aus, dass ein [X.] mit einer Gesamtflä[X.]he von 1 500 qm in aller Regel selbst dann genügend groß ist, wenn alle zu evakuierenden Personen auf diesen einen [X.] geleitet werden müssen oder si[X.]h dorthin flü[X.]hten. Anderenfalls wäre ni[X.]ht verständli[X.]h, warum nur bei langen und sehr langen Tunneln an den [X.]n und Notausgängen jeweils ein [X.] anzuordnen ist, bei Tunneln mit einer Länge über 500 m bis 1 000 m aber ein einziger [X.] genügt ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 2016 - 3 VR 4.16 - [X.] 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 23 Rn. 15). Der Ri[X.]htlinie lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass bei einer Bündelung von mehreren Notausgängen eine vergrößerte [X.] anzuordnen ist, weil der [X.] von mehr Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen angefahren wird. Die Ri[X.]htlinie legt zugrunde, dass der [X.] au[X.]h zum Aufstellen von Fahrzeugen und Abstellen von Material und Geräten dient (Nr. 1.2 <"[X.]"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Glei[X.]hwohl stellt sie in dieser Hinsi[X.]ht keine zusätzli[X.]hen Anforderungen an die Gesamtflä[X.]he des [X.] wegen der Bündelung mehrerer Notausgänge. Dass mehr Aufstellflä[X.]he benötigt würde, als dur[X.]h die [X.] abgede[X.]kt ist, sieht die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht als notwendige Konsequenz einer Bündelung von Notausgängen. Sie geht davon aus, dass die für die weiteren Notausgänge erforderli[X.]hen Fahrzeuge im [X.] zum Einsatz kommen und na[X.]hrü[X.]kende Fahrzeuge in der Regel Bereitstellungsflä[X.]hen im Umfeld des [X.] anfahren können."

[X.]) Aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 der [X.] vom 18. November 2014 über die te[X.]hnis[X.]he Spezifikation für die Interoperabilität bezügli[X.]h der "Si[X.]herheit in [X.]" im Eisenbahnsystem der [X.] ([X.] [X.]) ergeben si[X.]h keine weitergehenden Anforderungen an [X.]. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"Die Verordnung verlangt für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von [X.]. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb des Tunnels, an denen Brandbekämpfungsausrüstung von den Rettungsdiensten genutzt werden kann und wo Reisende und Zugpersonal si[X.]h aus dem Zug evakuieren können. Außerhalb der [X.] muss der freie Berei[X.]h um die [X.] mindestens 500 qm groß sein (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. [X.] und [X.].2.1.7 Bu[X.]hst. b und Bu[X.]hst. d des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014). Des Weiteren verlangt die Verordnung für Tunnel mit einer Länge von über 1 km die Einri[X.]htung von si[X.]heren Berei[X.]hen. Das sind Orte innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an denen die Reisenden und das Zugpersonal na[X.]h der Evakuierung aus dem Zug S[X.]hutz finden und die für die Rettungsdienste zugängli[X.]h sind. Der si[X.]here Berei[X.]h muss die Evakuierung aus Zügen, die im Tunnel verkehren, ermögli[X.]hen und eine Kapazität aufweisen, die der maximalen Kapazität der Züge entspri[X.]ht, die auf der Stre[X.]ke verkehren. Der Zugang zu einem si[X.]heren Berei[X.]h ist über Notausgänge ins Freie zu gewährleisten, die mindestens alle 1 000 m vorhanden sein müssen; alternative te[X.]hnis[X.]he Lösungen sind zulässig, sofern sie ein mindestens glei[X.]hwertiges Si[X.]herheitsniveau gewährleisten (Nr. 2.4 Bu[X.]hst. b, [X.].2.1.5.1 Bu[X.]hst. a und [X.].2.1.5.2 Bu[X.]hst. a und Bu[X.]hst. b). Dana[X.]h ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung an [X.] und si[X.]here Berei[X.]he außerhalb von [X.] dur[X.]h die in der EBA-Ri[X.]htlinie festgelegte [X.] für [X.] abgede[X.]kt sind."

2. Die von der EBA-Ri[X.]htlinie verlangte Gesamtflä[X.]he für einen [X.] von mindestens 1 500 qm steht jedo[X.]h unter dem Vorbehalt, dass bei dem einzelnen Tunnel oder Tunnelabs[X.]hnitt keine atypis[X.]hen, außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, die eine größere [X.] erfordern. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren [X.] 3 A 4.16 ausgeführt:

"a) Die EBA-Ri[X.]htlinie regelt die Anforderungen des Brand- und Katastrophens[X.]hutzes an den Bau von [X.] im Grundsatz na[X.]h unten und na[X.]h oben abs[X.]hließend. Eine Unters[X.]hreitung von festgelegten Mindestanforderungen ist nur zulässig, wenn die glei[X.]he Si[X.]herheit auf andere Weise errei[X.]ht und dies na[X.]hgewiesen wird oder die Einhaltung einzelner Bestimmungen im Einzelfall unverhältnismäßig wäre (vgl. § 2 Abs. 2 [X.] und Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Au[X.]h eine Übers[X.]hreitung der Mindestanforderungen kann, obwohl es si[X.]h um Mindeststandards handelt, von dem Vorhabenträger regelmäßig ni[X.]ht verlangt werden. Die Einhaltung der Mindeststandards ist geboten, in aller Regel aber au[X.]h ausrei[X.]hend. Bei Wahrung der Mindestanforderungen entspri[X.]ht die Bahnanlage den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Die Anforderungen der Si[X.]herheit an Bahnanlagen gelten damit als erfüllt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Festlegung der Mindeststandards soll [X.] gerade entbehrli[X.]h ma[X.]hen. Ein Anspru[X.]h auf "optimale" Si[X.]herheitsmaßnahmen oder einen "besseren" Si[X.]herheitsstandard als na[X.]h den "anerkannten Regeln der Te[X.]hnik" geboten, besteht ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 2009 - 7 KS 122/05 - juris Rn. 31).

b) Die Ri[X.]htlinie formuliert allerdings ledigli[X.]h "Grundsätze" (Nr. 1.1 <"Re[X.]htsstellung der Ri[X.]htlinie"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Als "ermessensbindende Ri[X.]htlinie" (vgl. Nr. 1.1 <"neue Tunnel"> der EBA-Ri[X.]htlinie) gilt sie daher nur vorbehaltli[X.]h atypis[X.]her Umstände des Einzelfalls. Anderenfalls wäre sie mit § 4 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar. Denn den Anforderungen der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit müssen Eisenbahninfrastrukturen au[X.]h genügen, wenn außergewöhnli[X.]he Umstände vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416U9A9.15.0] - [X.]E 155, 91 Rn. 63). Das sind besondere Umstände, die ein Übers[X.]hreiten der Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie - hier der [X.] eines [X.] - erfordern können, weil sie von der übli[X.]hen [X.]harakteristik eines Eisenbahntunnels abwei[X.]hen und in der EBA-Ri[X.]htlinie ni[X.]ht abgebildet sind. Bei der Beurteilung, ob ein atypis[X.]her Sa[X.]hverhalt vorliegt, sind insbesondere die örtli[X.]hen Gegebenheiten des Tunnels sowie Anrü[X.]kzeit und -weg der Rettungsdienste zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. Nr. 1.1 <"Ausnahmen"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Es bedarf in jedem Fall einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Wei[X.]hen die örtli[X.]hen Gegebenheiten eines [X.] soweit von den an [X.] übli[X.]hen Verhältnissen ab, dass ein größerer Flä[X.]henbedarf ernstli[X.]h in Betra[X.]ht kommt, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderli[X.]h. Anderenfalls, das heißt wenn in der Gesamts[X.]hau keine außergewöhnli[X.]hen Umstände vorliegen, bleibt es bei den Mindestanforderungen der EBA-Ri[X.]htlinie.

Au[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 1303/2014 s[X.]hließt zusätzli[X.]he Si[X.]herheitsmaßnahmen ni[X.]ht aus (vgl. Nr. 2.3 Bu[X.]hst. f und Nr. 7 Bu[X.]hst. [X.] des Anhangs der Verordnung <[X.]> Nr. 1303/2014).

[X.]) Umstände, die in der EBA-Ri[X.]htlinie abgebildet sind, können für si[X.]h betra[X.]htet keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen; in die erforderli[X.]he Gesamtwürdigung können sie jedo[X.]h eingestellt werden. So verlangt die EBA-Ri[X.]htlinie allein wegen der Anbindung mehrerer Notausgänge an einen [X.] keinen größeren [X.]. Wenn im Umfeld eines sol[X.]hen [X.] keine Bereitstellungsflä[X.]hen für na[X.]hrü[X.]kende Einsatzfahrzeuge vorhanden sind, kann eine Erweiterung des [X.] aber erforderli[X.]h sein. Ein langer Anfahrtsweg kann, insbesondere wenn Bereitstellungsflä[X.]hen in der Umgebung fehlen, ebenfalls zu einem erhöhten Platzbedarf auf dem [X.] führen. Denn das Na[X.]hführen von Einsatzkräften beanspru[X.]ht bei einer langen Anfahrt mehr Zeit; deshalb kann es notwendig sein, den [X.] vorsorgli[X.]h mit weiteren Einheiten anzufahren. Die EBA-Ri[X.]htlinie verlangt im Grundsatz, dass Zu- und Abfahrt zu einem [X.] getrennt zu führen sind. Ist dies ausnahmsweise ni[X.]ht mögli[X.]h, ist ein Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite zu gewährleisten. Bei Begegnungsverkehr mit Auswei[X.]hstellen sind diese derart anzuordnen, dass ein Si[X.]htkontakt zwis[X.]hen den Auswei[X.]hstellen gewährleistet ist. Der [X.] darf au[X.]h über eine Sti[X.]hstraße angebunden werden; er muss dann für das [X.] von Fahrzeugen geeignet sein (Nr. 2.6 <"Zufahrten"> der EBA-Ri[X.]htlinie). In Kombination mit anderen Gegebenheiten können au[X.]h die genannten fahrte[X.]hnis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Anfahrt oder das [X.] auf dem [X.] im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Zufahrten zu den [X.]n müssen über die [X.] führen (Nr. 2.6 <"Grundsatz"> der EBA-Ri[X.]htlinie). Ni[X.]ht abgebildet ist hingegen der Fall, dass die Zufahrt zu einem [X.] über einen anderen [X.] führt, auf dem deshalb eine Dur[X.]hfahrt freizuhalten ist. Au[X.]h dies ist eine Besonderheit, da die freizuhaltende Dur[X.]hfahrt ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt als [X.] zur Verfügung steht."

3. Dana[X.]h ist die [X.]e Flä[X.]he für den [X.] am Notausgang 7 des [X.] ni[X.]ht zu beanstanden. Mit den vorgesehenen rd. 1 840 qm hat der [X.] eine Größe, die die Mindestanforderung der EBA-Ri[X.]htlinie um 340 qm übers[X.]hreitet. Für die Landung von Rettungshubs[X.]hraubern hat die Beigeladene eine zusätzli[X.]he Flä[X.]he im Umfeld des [X.] auszuweisen (vgl. [X.] und [X.] ). Außergewöhnli[X.]he Umstände, die das Eisenbahn-[X.]esamt zu einer Einzelfallprüfung veranlassen mussten, liegen ni[X.]ht vor.

Die Anbindung mehrerer Notausgänge aus dem Fahrtunnel an einen [X.] ist für si[X.]h betra[X.]htet keine Besonderheit. Die Ri[X.]htlinie geht - wie gezeigt - von der Zulässigkeit einer sol[X.]hen Bündelung aus, ohne an die Größe der [X.] besondere Anforderungen zu stellen. Im Unters[X.]hied zum [X.] am Notausgang 8 des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 4.16) kommen hier au[X.]h keine anderen Gegebenheiten hinzu, die im Rahmen der Gesamtwürdigung außergewöhnli[X.]he Umstände begründen. Der [X.] am Notausgang 7 des [X.] ist ohne S[X.]hwierigkeiten zu errei[X.]hen. Über die [X.]straße L 1047, die direkt vor dem [X.] verläuft, ist er unmittelbar an das öffentli[X.]he Verkehrsnetz angebunden. Die [X.]straße L 1047 kann im Einsatzfall (teilseitig) als Bereitstellungsflä[X.]he genutzt werden. Die Verkehrsführung und -si[X.]herheit erfordert dann besondere Bea[X.]htung. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die zuständigen Behörden diesen Anforderungen ni[X.]ht dur[X.]h entspre[X.]hende verkehrsre[X.]htli[X.]he Maßnahmen Re[X.]hnung tragen können.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 A 1/18

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2019, Az. 3 A 1/18 (REWIS RS 2019, 9759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9759

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