Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. II ZR 242/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3103

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[X.]/08 vom 15. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 706, 732 a) Die Einbringung einer Sache dem Werte nach (quoad sortem) begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters, die Sache der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt (vgl. [X.].Urt. v. 25. März 1965 - [X.], [X.], 744, 745). b) Die Einbringung einer Sache quoad sortem entfaltet keine Rechtswirkungen ge-genüber einem [X.], der nur das Eigentum des Gesellschafters an der Sache erworben hat, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 15. Juni 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at be-absichtigt, die Revision des [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 156.000,00 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision des [X.] hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. 2 - 3 - a) Die Beantwortung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zu-lassungsrelevant erachteten Frage, ob in der Liquidation einer [X.] ein Gesellschafter, der eine Sache dem Werte nach in die [X.] eingebracht hat, diese an die Gesellschaft übertragen muss und [X.] eine Abfindung erhält oder ob er die Sache zurückerhält und nur ihr Wert als [X.] von seinem Kapitalkonto in Abzug zu bringen ist, ist - wie das Berufungsgericht selbst gesehen hat - nicht entscheidungserheblich. Ein derar-tiger Fall ist hier nicht zu beurteilen. Schon dem Wortlaut des - im Prozess-rechtsverhältnis zur Beklagten gestellten - Antrags, "hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger auch der ideelle Miteigentumsanteil des [X.], –, wertmäßig allein zusteht", ist eindeutig zu entnehmen, dass der Klä-ger seine Berechtigung an dem [X.] - anders als die Revision nunmehr geltend macht - nicht im Verhältnis zu dem früheren Mitgesellschafter und Miteigentümer [X.]

, sondern zur Beklagten festgestellt haben möchte, die nach den - von der Revision unbeanstandet gebliebenen - Feststellungen des Berufungsgerichts das von [X.]

dem Werte nach in die Gesell-schaft eingebrachte Bruchteilseigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich wirksam erworben hat. Nur dieses Verständnis des Feststellungsantrags stimmt mit dem Vorbringen des [X.], der in den Vorinstanzen von der Beklagten noch im Hauptantrag Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangt hatte, überein, die Beklagte habe jedenfalls das Miteigentum nicht frei von der gesellschaftlichen Einbindung erwerben können, weshalb ihm und nicht der [X.] auch der auf diesen [X.] entfallende Teilungsversteige-rungserlös allein zustehe. 3 Für die beantragte Feststellung, dem Kläger stehe im Verhältnis zur [X.] der Wert des ideellen Miteigentumsanteils allein zu, kommt es jedoch auf die Frage, welche Rechte der Kläger nach Beendigung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] 4 - 4 - [X.] und der - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ausübung des gesell-schaftsvertraglichen Übernahmerechts aus der Einbringung des Grundstücks-anteils dem Werte nach gegen seinen früheren Mitgesellschafter [X.] herlei-ten kann, nicht an. Die Einbringung einer Sache dem Werte nach begründet nur die schuldrechtliche Verpflichtung des einbringenden Gesellschafters, diese der Gesellschaft so zur Verfügung zu stellen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Sie lässt jedoch die dingliche Rechtsstellung des Gesellschafters und seine Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis unberührt ([X.].Urt. v. 25. März 1965 - [X.], [X.], 744, 745; MünchKommBGB/ [X.]/[X.] 5. Aufl. § 706 Rdn. 12). Dementsprechend entfaltet sie keine Rechtswirkungen gegenüber einem [X.], der - wie die Beklagte - von dem Gesellschafter nur das (Mit-)Eigentum an der Sache erworben hat, ohne des-sen Gesellschafterstellung zu übernehmen. b) Auch sonstige Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere [X.] keine Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des [X.], nach der unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Rechtsverhältnis zwi-schen einer Partei und einem [X.] Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 18. März 1993 - [X.], [X.], 1004; [X.].Urt. v. 18. Oktober 1993 - [X.], [X.], 135, 136; [X.]at, [X.] 83, 122, 125 - "Holzmüller"; [X.] 123, 44, 46). Denn der Kläger will kein Rechtsverhältnis gegenüber einem [X.], sondern seine Alleinberechti-gung an dem [X.] gegenüber der Beklagten festgestellt haben. 5 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht als unbe-gründet abgewiesen. Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler festgestellt hat - das Miteigentum an dem von [X.] [X.] dem Werte 7 - 5 - nach in die Gesellschaft eingebrachten [X.] wirksam erworben, ohne zugleich dessen Gesellschafterstellung zu übernehmen. [X.] hat sie das Miteigentum an dem Grundstück unbelastet von der - den Gesellschafter [X.]

treffenden - Verpflichtung erworben, der Gesellschaft den [X.] wertmäßig zu überlassen. 8 I[X.] Da die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. oben [X.]2.), ist der Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. - 6 - II[X.] Der Streitwert bemisst sich nach dem vom Berufungsgericht ange-nommenen Wert des [X.]s (195.000,00 •) abzüglich eines [X.] von 20 % für den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des [X.] ist. 9 Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 11 O 89/07 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 1 U 15/08 -

Meta

II ZR 242/08

15.06.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. II ZR 242/08 (REWIS RS 2009, 3103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3103

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