Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. 2 StR 522/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4368

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[X.] [X.]/02vom14. Februar 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. September 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] zum Nachteil des Reisebüros verurteilt [X.] ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daßder Angeklagte des Betrugs in 6 Fällen, des [X.] 41 Fällen und des Diebstahls schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen —Betrug in 7 Fällen, [X.] in 41 Fällen und Diebstahlfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten [X.] 3 -Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahrenwegen des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil des Reisebürosgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten [X.] von neun Monaten bleibt angesichts der Vielzahl der ver-hängten Strafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das [X.] eine mögliche Zäsurwirkungdes Urteils des [X.] vom 23. Juli 2001 nicht erörtert; obdie Geldstrafe aus diesem Urteil bezahlt ist, ist den Urteilsgründen nicht zuentnehmen. Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Bildungzweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert. Daß [X.] bei Bildung von zwei Gesamtstrafen geringer als sechs [X.] sechs Monate ausgefallen wäre, ist auszuschließen.[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 522/02

14.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2003, Az. 2 StR 522/02 (REWIS RS 2003, 4368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4368

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