Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 4 StR 118/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4394

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[X.] vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2007 a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] und b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung unter Einbeziehung zweier [X.] aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen Körperverletzung, Be-drohung in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Vortäuschens einer Straftat hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Außerdem hat es im Adhäsionsverfahren zu Gunsten ei-1 - 3 - nes Geschädigten auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 300 Euro erkannt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Einzelstrafe im [X.] (Beleidigung) und die Gesamtstrafenaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 1. Das [X.] hat der Bemessung der Strafe im [X.] rechtsfeh-lerhaft den erhöhten Strafrahmen des § 185 (2. Halbs.) StGB zu Grunde gelegt. Dieser gilt jedoch nur für eine tätliche, nicht jedoch für eine verbale Beleidigung, wie sie hier festgestellt ist. Das Höchstmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmens beträgt danach nicht, wie das [X.] an-genommen hat, 18 Monate, sondern lediglich neun Monate Freiheitsstrafe. In Anbetracht der für diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 3 2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand, weil zu [X.] ist, dass das [X.] die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafen-übels nicht bedacht hat. 4 Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mög-licherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für [X.] gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313). 5 - 4 - Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat zur Be-messung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, diese sei-en unter Berücksichtigung der bei Zumessung der Einzelstrafen angeführten Umstände, der Unterschiedlichkeit der verletzten Rechtsgüter, der Dauer des Tatzeitraums und der Wirkungen der Strafe für den Angeklagten angemessen. Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsent-zugs von immerhin fünf Jahren und sechs Monaten erkennbar auf ihre Schuld-angemessenheit überprüft noch das Ergebnis einer solchen Überprüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Einer entsprechenden Erörte-rung hätte es hier aber schon deshalb bedurft, weil das [X.] als höchste Einzelstrafe zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe für die schwere Brandstif-tung im [X.] festgesetzt und für die übrigen Taten lediglich auf Freiheits-strafen zwischen sechs Monaten und (nur in zwei Fällen) zehn Monaten erkannt hat. Die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels, welches mehr als das Doppelte der höchsten verhängten Einzelstrafe beträgt, versteht sich unter die-sen Umständen nicht von selbst. 3. Da über die Gesamtstrafen erneut verhandelt und entschieden werden muss, hebt der [X.] auch die Einzelstrafe im [X.] auf und sieht davon ab, entsprechend dem Antrag des [X.] selbst die Strafe festzu-setzen. Da lediglich [X.] vorliegen, können die der Zumessung der Einzelstrafe im [X.] und der Gesamtstrafen zu Grunde liegenden Feststel-lungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. 6 Soweit der Angeklagte in der in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen-den Sache (Verurteilung durch das [X.] vom 12. Mai 2005) die ihm als Bewährungsauflage erteilten Arbeitsstunden teilweise abgeleistet hat, 7 - 5 - wird der neue Tatrichter gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b StGB über die Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden haben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine die Strafvollstreckung ver-kürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378). Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 118/08

17.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 4 StR 118/08 (REWIS RS 2008, 4394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4394

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