Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 189/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2858

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
189/13

vom

17. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter
Dr.
[X.] und
die Richterinnen [X.] und [X.]

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 14.
November
2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
[X.] vom 7. Dezember 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.
Dezember 2012 gegen den Betroffenen, einen kosovarischen [X.], Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 1
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3

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20.
Dezember 2012 angeordnet. Die Haft wurde in einem separaten Gebäude, in dem nur [X.] untergebracht sind, auf dem Gelände der [X.], Abteilung [X.],
vollzogen. Am 15.
Dezember 2012 wurde der Betroffene in den [X.] abgeschoben. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Inhaftierung für rechtmäßig. [X.] sei der Betroffene in einer speziellen
Hafteinrichtung für Abschiebungsgefan-gene untergebracht gewesen.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist die Unterbringung von [X.] in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] in [X.] unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlä-gig, weil in mehreren [X.] Bundesländern spezielle Einrichtungen vor-handen sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
C-473/13 und [X.]/13). §
62a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist in diesem Sinne richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von [X.] ablehnen, wenn absehbar ist, dass
der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird 2
3
4
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4

-
(Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 -
V [X.], NVwZ 2014, 166 Rn.
20; Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V
[X.], juris Rn. 5).
2. So lag es hier. Da sich der Betroffene aufgrund der vorher ergangenen einstweiligen Anordnung in der [X.], Abteilung [X.],
befand, war im Zeitpunkt der Haftanordnung absehbar, dass er dort weiterhin untergebracht werden würde. Die [X.], Ab-teilung [X.], in der bis zum 31. Dezember 2013 auch Strafgefangene die Strafhaft verbüßten
(vgl. [X.], Drucksache 17/1535, [X.]), war
keine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.]. Der Umstand, dass die [X.] in einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt unterge-bracht
waren, ändert
nichts daran, dass es sich um eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt handelte
(Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014

V
ZB
137/14, Rn. 9, juris).
Aus diesem Grund hätten die Vorinstanzen sicher-stellen müssen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb des [X.] gewährleistet war
(vgl. Senat, [X.] vom 11. Juli 2013 -
V ZB
40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20).
5
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5

-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs.
2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2012
-
43 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.11.2013

8 T 50/12 -

6

Meta

V ZB 189/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 189/13 (REWIS RS 2014, 2858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2858

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