Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZB 144/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2615

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 144/12

vom

25. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und [X.]
Czub, Dr. Roth
und Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 25.
Juni 2012 und der Beschluss des [X.] -
18. Zivilkammer -
vom 5.
Juli
2012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der
Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Schweinfurt
auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000

Gründe:
I.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 25.
Juni
2012 die Verlängerung der zuvor gegen die Betroffene verhängten Haft zur Siche-rung der Abschiebung bis zum 10.
Juli 2012 angeordnet. Die dagegen gerichte-te Beschwerde hat das [X.] am 5.
Juli 2012 zurückgewiesen. Nachdem die Betroffene am 10.
Juli 2012 nach [X.] abgeschoben worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des 1
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Amtsgerichts und des [X.]s sie in ihren Rechten verletzt haben.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Vorabentscheidung [X.], ob es mit Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger [X.] (ABl. L 348 S.
98) vereinbar ist, einen [X.] gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt.
II.
Das Beschwerdegericht meint, Art.
16 der Richtlinie 2008/115/[X.] habe der Haftverlängerung nicht entgegengestanden, denn die Betroffene habe zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Unterbringung getrennt von [X.] verzichte.
III.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Der Vollzug der Haft war [X.], weil die Betroffene nicht getrennt von Strafgefangenen untergebracht war.
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist die Unterbringung von [X.]en in einer Justizvollzugsanstalt nach Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2008/115/[X.] in [X.] unzulässig. Die in Art.
16 Abs.
1 Satz
2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht ein-schlägig, weil in mehreren [X.] Bundesländern spezielle Hafteinrichtun-gen für [X.]e vorhanden sind (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli
2014
473/13 und14/13, InfAuslR
2014, 347). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen 2
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4

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Union muss der Haftrichter die Anordnung von [X.] ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird ([X.], Vorlagebeschluss vom 11.
Juli 2013
V
ZB 40/11, NVwZ
2014, 166 Rn.
11 und
20).
2. So lag es hier. Im Zeitpunkt des Erlasses des erst-
und des zweitin-stanzlichen Beschlusses war die Betroffene aufgrund der zuvor angeordneten [X.] in der [X.] zusammen mit [X.] untergebracht. Sowohl dem Amtsgericht als auch dem [X.] musste bekannt sein, dass es seinerzeit im [X.] keine gesonderte Einrichtung für [X.]e gab. Aus diesem Grund hätte die Haft nur verlängert werden dürfen, wenn sichergestellt war, dass die Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb [X.] vollzogen werden würde.
3. Die Einwilligung der Betroffenen in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen war unerheblich. Der [X.] hat auf den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache entschieden, dass Art.
16 Abs.
1 Satz
2 der Richtlinie 2008/115/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedsstaat auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit [X.] Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt
(Urteil vom 17. Juli 2014
[X.]/13,
InfAuslR
2014, 348).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
81 Abs.
1 Satz
1 und
2, §
83 Abs.
2, §
430 FamFG, Art.
5 Abs.
2, Art.
5 Abs.
2 [X.] analog. Die Festset-5
6
7
-

5

-
zung des [X.] folgt aus
§
128c Abs.
2 KostO
i.[X.]. §
30 Abs.
2 KostO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2012
-
58 XIV 22/12
-
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.07.2012
-
18 T 4996/12 -

Meta

V ZB 144/12

25.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. V ZB 144/12 (REWIS RS 2014, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2615

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