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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 111/11
vom
13.
Februar 2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer
und Grupp
am 13.
Februar 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. November 2011 und der Antrag auf Beiordnung eines am [X.] zugelassenen
Rechtsanwalts werden
abgelehnt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1. Dem Schuldner steht kein Rechtsmittel
gegen die
nach §
298 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3,
§
296 Abs.
3 Satz
1, §
6 [X.] ergangene
Beschwerdeentschei-dung zur Verfügung. Zum
27.
Oktober 2011 wurde §
7
[X.], welcher die Mög-lichkeit der Rechtsbeschwerde im
Insolvenzverfahren
zulassungsfrei
vorsah, aufgehoben
(Gesetz zur Änderung des §
522 ZPO, BGBl.
I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist
seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
1
-
3
-
Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt
es
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anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außeror-dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
2.
Die vom Schuldner
beantragte Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
35 IN 567/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2011 -
12 [X.] -
2
3
Meta
13.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2012, Az. IX ZA 111/11 (REWIS RS 2012, 9222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9222
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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