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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 16/11
vom
20. Juli 2011
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
20. Juli 2011
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2011
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde unzulässig.
Zwar kann Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist wegen unverschul-deter
Versäumung gewährt werden (§§
233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbetei-ligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen [X.] Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch
nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim [X.] eingegangen. Die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustel-lung der angefochtenen Entscheidung (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Der Be-1
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schluss des [X.] wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten [X.] am 3.
Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte
am 22.
Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die [X.]. Sie hatte sich mit [X.] vom 10.
Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß §
121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den [X.] des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entschei-dung des [X.] vom 2.
Februar 2011 gemäß
§
4 [X.], §
172 Abs.
1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2007 -
IX
ZB 196/06, juris Rn.
3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevoll-mächtigte mit [X.] vom 3.
Februar 2011, beim Insolvenzgericht einge-gangen am 4.
Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach [X.] nicht mehr, ändert daran nichts
(§
87 Abs.
1 Fall
1 ZPO).
Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ende-te daher mit Ablauf des 3.
März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli-
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gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9.
März 2011 beim [X.] ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2010 -
70 IK 212/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
3 T 11/11 -
Meta
20.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IX ZA 16/11 (REWIS RS 2011, 4576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4576
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