Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IX ZA 16/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4576

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 16/11

vom

20. Juli 2011

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am
20. Juli 2011
beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2011
wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO), denn sie wäre wegen Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde unzulässig.

Zwar kann Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist wegen unverschul-deter
Versäumung gewährt werden (§§
233 ff ZPO), wenn der Verfahrensbetei-ligte bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen [X.] Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dies ist hier jedoch
nicht geschehen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim [X.] eingegangen. Die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustel-lung der angefochtenen Entscheidung (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Der Be-1
2
-

3

-
schluss des [X.] wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des unterzeichneten [X.] am 3.
Februar 2011 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte
am 22.
Februar 2011 an den Schuldner persönlich. Maßgeblich für den Beginn der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde ist jedoch die Zustellung an die [X.]. Sie hatte sich mit [X.] vom 10.
Februar 2009 unter Vorlage einer vom Schuldner unterzeichneten Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht für das Insolvenzeröffnungsverfahren legitimiert, war dem Schuldner vom Insolvenzgericht auf seinen Antrag gemäß §
121 ZPO zur Wahrnehmung seiner Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren beigeordnet worden und hatte für den Schuldner sofortige Beschwerde gegen den [X.] des Insolvenzgerichts eingelegt. Ihr war daher die Entschei-dung des [X.] vom 2.
Februar 2011 gemäß
§
4 [X.], §
172 Abs.
1 Satz 1 ZPO zwingend zuzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2007 -
IX
ZB 196/06, juris Rn.
3). Der Umstand, dass die Verfahrensbevoll-mächtigte mit [X.] vom 3.
Februar 2011, beim Insolvenzgericht einge-gangen am 4.
Februar 2011, mitteilte, sie vertrete den Schuldner nach [X.] nicht mehr, ändert daran nichts

87 Abs.
1 Fall
1 ZPO).
Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ende-te daher mit Ablauf des 3.
März 2011. Der Antrag des Schuldners auf Bewilli-

-

4

-

gung von Prozesskostenhilfe ging erst am 9.
März 2011 beim [X.] ein. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2010 -
70 IK 212/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.02.2011 -
3 T 11/11 -

Meta

IX ZA 16/11

20.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2011, Az. IX ZA 16/11 (REWIS RS 2011, 4576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4576

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.