Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 142/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3678

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 675 a) Der anwaltliche [X.]nvertreter im Zivilprozess ist schon in der [X.] verpflichtet, zum Schutz seiner [X.] auf Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage hinzuweisen, wenn er nicht ausschließen kann, dass das Gericht solche Gesichtspunkte übersieht. b) Beruht das zu Lasten des Mandanten ergangene [X.]eil auf einem übersehenen Schlüssigkeitsmangel der Klage, so muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die hieraus folgenden Angriffsmöglichkeiten für ein Berufungsver-fahren aufklären. [X.] § 3b Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 394, 399 Fall 1; ZPO §§ 851, 850c; [X.] § 54 Abs. 4; [X.] § 187 Abs. 1 Nr. 2 Gegen die Verpflichtung, im Wege des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, kann nur in dem Umfang aufgerechnet werden, in dem die hierdurch erhöhte Altersrente pfändbar wäre. BGB § 251 Abs. 2 Satz 1 - 2 - Es ist für den Schädiger im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwä-gung nicht zumutbar, als Dritter durch Beitragsentrichtung im Wege des [X.] einen rechtskräftig angeordneten Anspruch auf Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu erfüllen, der gegen den Schuldner des [X.] nicht mehr durchsetzbar ist. Der Schädiger schuldet nur Geldersatz für die geminderte Rente im Rentenbezugszeitraum. [X.], [X.]eil vom 24. Mai 2007 - [X.] - [X.] [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2007 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden die [X.]eile des 16. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2005 und der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juli 2004 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der [X.] verpflichtet ist, an die Klä-gerin vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend Beträge zu [X.], die erforderlich sind, um die Klägerin so zu stellen, als sei auf ihr [X.] bei der [X.] (Vers.-Nr. ... ) unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des [X.]eils des Amtsgerichts - Familiengerichts - [X.] vom 25. Oktober 2002 (1 [X.]/00) ein Betrag von 31.565,99 • gezahlt worden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel des [X.]n werden zurück-gewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der [X.] 4/5 und die Klägerin 1/5. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin erkannte in notarieller Urkunde vom 14. Dezember 1998 an, ihrem damaligen Ehemann, mit dem sie bereits in Scheidung lebte, 242.000 DM zu schulden, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 22. Oktober 1999 wurde die Ehe geschieden. Das [X.] den Ehemann, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Ren-tenversicherung einen Betrag von 61.737,72 DM auf das [X.] seiner geschiedenen Ehefrau zu zahlen. 1 Als die Klägerin die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung dieses [X.] ankündigte, erhob der Ehemann [X.] mit der Begründung, der Anspruch sei durch Aufrechnung mit der Forderung aus der notariellen Urkunde erloschen. In diesem Rechtsstreit wurde die Klägerin von dem beklagten Rechtsanwalt vertreten. Das Familiengericht gab der Klage statt. Sein am 25. Oktober 2002 verkündetes [X.]eil wurde rechtskräftig. 2 Die Klägerin, die inzwischen mehrfach die eidesstattliche Versicherung geleistet hat, nimmt den [X.]n auf Schadensersatz in Anspruch, weil er gegen das [X.]eil, welches sachlich unrichtig sei, kein Rechtsmittel eingelegt habe. Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt, auf das Ver-sicherungskonto der Klägerin bei der [X.] einen Betrag von 31.565,99 • zum Zweck der Erfüllung des Anspruchs der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Begründung von [X.] zu zahlen, und hat die Verpflichtung des [X.]n festgestellt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Einzahlung des genannten Betrages entsteht. Die Berufung des [X.]n ist [X.] worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil begrün-det. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat dem [X.]n zur Last gelegt, für die Klägerin gegen das [X.]eil des Amtsgerichts vom 25. Oktober 2002 keine Berufung [X.] zu haben. Der [X.] sei verpflichtet gewesen, alle für den [X.] seiner Mandantin notwendigen Handlungen zu ergreifen. Die Berufung ge-gen das amtsgerichtliche [X.]eil habe zum Erfolg führen müssen. Die mit der [X.] eingewendete Aufrechnung gegen den Anspruch der Klägerin auf Versorgungsausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] sei aus mehreren Gründen unzulässig gewesen. Es fehle schon an der Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche. Gegen den Anspruch auf Versorgungsausgleich könne aber auch nach § 394 BGB nicht aufgerechnet werden. Zum einen sei er wegen seines unterhaltsrechtlichen Zusammenhangs entsprechend § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar. Zum anderen sei der Anspruch auf Versorgungs-ausgleich der Aufrechnung entzogen gewesen, weil er ohne Veränderung sei-nes Inhalts nicht abgetreten und deshalb ebenfalls nicht gepfändet werden kön-ne. 5 Aufgrund der schuldhaften Verletzung des anwaltlichen Geschäftsbesor-gungsvertrages habe der [X.] hier den Schaden der Klägerin in der Weise zu ersetzen, dass er als Dritter den Anspruch seiner Mandantin auf [X.] durch Beitragsentrichtung auf ihr [X.] erfülle. Dazu sei der [X.] imstande, weil das rechtskräftige [X.]eil vom 25. Oktober 6 - 6 - 2002 nur zwischen den [X.]en der [X.] wirke. Ausgleich für einen schadensersatzrechtlichen Vorteil der Klägerin stehe dem [X.]n nicht zu. I[X.] Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand. Der [X.] hat zwar seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Der Schadensersatz hierfür ist aber nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen Weise zu leisten. 7 1. Der [X.] hat der Klägerin nicht empfohlen, gegen das der Voll-streckungsabwehrklage stattgebende [X.]eil Berufung einzulegen. Dieses zu Lasten seiner Mandantin ergangene [X.]eil ist rechtlich nicht haltbar. Den Rechtsfehler hätte er erkennen und der Klägerin nach entsprechender Beleh-rung raten müssen, Berufung einzulegen. 8 a) Der Ehemann der Klägerin hätte mit der [X.] nicht durchdringen dürfen, weil die Aufrechnung gegenüber dem titulierten [X.] Klägerin aus dem Scheidungsurteil unzulässig war (§ 394 Satz 1 BGB). 9 Der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] richtet sich auf die Begründung von Rentenanwartschaften gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 2, § 187 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Er kann nur durch Zahlung an einen bestimmten Träger der gesetzlichen Rentenversi-cherung erfüllt werden. Eine Abtretung oder Pfändung des Anspruchs würde eine Änderung seines Inhaltes bewirken und ist daher nach § 399 Fall 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO nichtig (vgl. [X.] FamRZ 1993, 814, 815; v. [X.] - 7 - hardt FamRZ 1979, 655, 659; [X.]/[X.], Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 7. Aufl. § 3 Rn. 60; [X.]/[X.], Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rn. 487 f; Soergel/[X.], [X.]. § 1587b Rn. 46). Davon machte § 851 Abs. 2 ZPO hier keine Aus-nahme, weil die grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbare Altersrente der Klägerin (§ 54 Abs. 4 [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 21. November 2002 - [X.] ZB 85/02, [X.], 548) einschließlich der Verbesserung durch den ge-schuldeten Versorgungsausgleich den [X.] des § 850c ZPO in der Fassung vom 16. Dezember 1997 ([X.]) nicht überstieg. Die [X.] war daher unschlüssig. b) Der [X.] hätte diesen Fehler des [X.]eils erkennen und die Kläge-rin deshalb über die Möglichkeit und die Aussichten einer Berufung beraten müssen. 11 aa) In welchem Umfang der Anwalt den Mandanten nach einem [X.] über die Aussichten eines Rechtsmittels zu belehren hat, ist allerdings durch die Rechtsprechung des [X.] noch nicht umfassend [X.]. Eine entsprechende Belehrungspflicht besteht jedenfalls hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 1989 - [X.] ZR 75/88, [X.], 1826, 1827), bei ohne weiteres erkennbarer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.] 85, 252, 259 ff; [X.], [X.]. v. 17. Januar 2002 - [X.] ZR 182/00, [X.], 513, 515) sowie in den Fällen, in denen der Fehler des [X.]eils auch darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, er das unrichtige [X.]eil also mitverschuldet hat ([X.], [X.]. v. 17. Januar 2002, aaO; insoweit ausdrücklich zustimmend [X.] NJW 2002, 2937, 2938). Unter solchen Umständen erfordert es die vorausgegange-ne Pflichtwidrigkeit, den Mandanten konkret auf die Umstände hinzuweisen, die ein Rechtsmittel aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1547 12 - 8 - [X.]. 693). Dagegen gehört es ohne gesonderten Auftrag nicht zu den Aufgaben eines Berufungsanwalts, die materiellen Gründe des Berufungsurteils einer ein-gehenden Prüfung auf ihre Richtigkeit zu unterziehen, erfolgversprechende [X.] herauszuarbeiten und sie auf ihre Revisibilität hin zu untersuchen ([X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.] ZR 399/99, [X.], 1146, 1148; vgl. auch [X.]. v. 10. Juli 2003 - [X.] ZR 5/00, NJW 2003, 2986, 2987). [X.]) Nach diesen Grundsätzen durfte sich der [X.] im Streitfall nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung begnügen; denn er hatte die Rechtsverteidigung der [X.]n gegenüber der [X.] nur unzureichend erarbeitet. Bei sachgerechter Wahrnehmung des [X.] hätte er den Rechtsfehler des ergangenen [X.]eils ohne weiteres erkennen können. 13 Wer als Rechtsanwalt die Vertretung der beklagten [X.] in einem Zivil-prozess übernimmt, muss grundsätzlich prüfen, ob die gegnerische Klage eventuell schon an fehlender Schlüssigkeit scheitert. Sind bei verkehrsüblicher Sorgfalt solche Mängel erkennbar, so hat der Prozessbevollmächtigte sie grundsätzlich im Rechtsstreit geltend zu machen (vgl. [X.], 358, 362; [X.], [X.]. v. 24. März 1988 - [X.] ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/ [X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 675). Eine solche Verpflich-tung entspricht dem in § 1 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck gekommenen Selbst-verständnis der Anwaltschaft und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.]E 76, 171, 187 f; [X.] NJW 2002, 2937). 14 Zweifel an der Wirksamkeit der vom Ehemann der Klägerin erklärten [X.] drängten sich schon im Hinblick auf die besondere Rechtsnatur des Anspruchs aus § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] sowie die Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. dazu [X.], 15 - 9 - [X.]. v. 18. Januar 1989 - [X.], NJW 1989, 1858, 1859) auf. Die Berechtigung des [X.] wurde zudem durch die damals bereits [X.] Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben zu 1. a) bestätigt. Schließlich gab es auch keinen sonstigen Grund, von der Erhebung des [X.], die [X.] sei unzulässig, abzusehen. Die von der Mandantin erhaltene Informa-tion ermöglichte dem [X.]n lediglich Einwendungen, deren Erheblichkeit und Beweisaussichten in hohem Maße fragwürdig waren. Das [X.] [X.] hatte bereits in seinem [X.]eil vom 24. Januar 2002 die [X.] umgekehrten Betreffs für unbegründet erachtet, die gleichfalls auf die Behauptung der Klägerin gestützt war, bei der notariellen Haftungs- und Vollstreckungsunterwerfung vom 14. Dezember 1998 habe es sich um ein [X.] Scheingeschäft zum Zwecke der Gläubigerbenachtei-ligung gehandelt. 2. Hätte der [X.] die Klägerin in dem gebotenen Umfang über die Erfolgsaussichten der Berufung belehrt, wäre das zu Lasten der Klägerin er-gangene [X.]eil des Familiengerichts aufgehoben und die Vollstreckungsab-wehrklage des Ehemannes abgewiesen worden. 16 Kommt es auf die Frage an, wie ein Rechtsstreit bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts der unterlegenen [X.] ausgegangen wäre, so ist die Schadensursächlichkeit seiner Pflichtwidrigkeit dann zu bejahen, wenn das im Vorprozess aufgrund seiner unterlassenen Empfehlung unterbliebene Rechtsmittel richtigerweise hätte Erfolg haben müssen ([X.] 145, 256, 265 f; 163, 223, 227; [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 422). Dies ist - wie im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung des [X.]n bereits ausgeführt - zu bejahen. Daran, dass die Klägerin nach entsprechender Belehrung des [X.]n die Berufung gegen das [X.]eil vom 25. Oktober 2002 eingelegt und durchgeführt hätte, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Der [X.] beruft sich auch nicht auf das Gegenteil. 17 - 10 - 3. Die Klägerin ist infolge der Rechtskraft des der Vollstreckungsabwehr-klage des Ehemannes stattgebenden [X.]eils auch geschädigt worden. 18 a) Die [X.] ist eine prozessuale Gestaltungsklage, deren Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Voll-streckbarkeit des Titels gerichtet ist ([X.] 22, 54, 56; 55, 255, 256; 85, 367, 371; 127, 146, 149; [X.], [X.]. v. 19. Juni 1984 - [X.] ZR 89/83, [X.] ZPO § 767 Nr. 63 = [X.] 1985, 138; v. 23. Mai 1989 - [X.] ZR 57/88, [X.], 1514, 1516; [X.]. v. 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 1991, 1992). Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus dem Scheidungsurteil nicht mehr gegen ihren geschiedenen Ehemann durchgesetzt werden kann. Darin liegt ein Scha-den der Klägerin im Umfang der hierdurch entgangenen Rentenanwartschaften, wenn auch fühlbare Auswirkungen vorläufig fehlen (vgl. [X.] 137, 11, 20). Die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, die geschulde-ten Beitragszahlungen für den Versorgungsausgleich zu erbringen, hat der [X.] nicht bestritten. 19 b) Der Schaden der Klägerin ist nicht durch anderweitige Vorteile entfal-len. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das stattgebende [X.]eil der [X.] zur Folge hat, dass die nachträglich aufgerech-nete Forderung rechtskräftig erlischt (so noch [X.] 48, 356, 360; 89, 349, 352 f). Dagegen spricht, dass die mit der Aufrechnung bekämpfte Forderung nur ihre Vollstreckbarkeit verliert. Selbst die Tilgung des notariellen Schuldaner-kenntnisses der Klägerin im Umfang des [X.]eils vom 25. Oktober 2002 würde aber ihren Schaden derzeit nicht ausgleichen. 20 Die Klägerin ist nach den abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen unpfändbar. Ihr geschiedener Ehemann hat mit seiner unzulässigen Aufrech-21 - 11 - nung durch das vom [X.]n mitverschuldete Fehlurteil vom 25. Oktober 2002 eine Deckung erhalten, die er sonst nicht hätte erreichen können. Auch ein Zurückbehaltungsrecht zu seinen Gunsten bestand nicht. Dieses wird [X.], wenn seine Ausübung einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben würde, letztere aber nach § 394 BGB - wie hier - ausgeschlossen ist ([X.] 16, 37, 49; 38, 122, 129; [X.], [X.]. v. 16. Juni 1987 - [X.], NJW 1987, 3254, 3255 unter I[X.] 3.). Ein solcher Fall lag vor; denn die Klägerin hätte ansonsten zur Durchsetzung ihres aufrechnungsfesten Anspruchs den nicht mehr werthaltigen Anspruch ihres geschiedenen Ehemannes vollwertig befrie-digen müssen. Sollte die Klägerin später wieder vermögend werden, so dass die - im Jahre 2002 teilweise weggefallene - Vollstreckbarkeit des Schuldanerkenntnis-ses ihrem geschiedenen Ehemann insoweit noch Befriedigung seines [X.] gewährt haben würde, auf diese Möglichkeit hat sich der [X.] be-rufen, so kann er deswegen später Bereicherungsklage (verlängerte Vollstre-ckungsabwehrklage) erheben. Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist diese [X.] Möglichkeit eines zukünftigen Schadenswegfalls nicht zu berücksichtigen. 22 c) Der Schaden der Klägerin entfällt auch nicht dadurch, dass sie ihren geschiedenen Ehemann nach Eintritt in das Rentenalter möglicherweise auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 [X.], § 1587e Abs. 3, § 1587f Nr. 3, § 1587g Nr. 1 Satz 2 BGB) oder auf Leistung von Altersunterhalt (§ 1571 BGB) in Anspruch nehmen kann. Die Verfolgung dieser Ansprüche kann einen neuen Rechtsstreit erfordern, während die Klägerin mit dem [X.] angeordneten Versorgungsausgleich eine gesicherte Rechtsposition besaß. Auch die spätere Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist heute offen. Ein [X.] auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist gegebenenfalls nach § 255 BGB an den Ersatzverpflichteten abzutreten. Der nur bei Bedürftigkeit im Sinne des § 1577 BGB bestehende Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 23 - 12 - BGB ist dagegen nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und deshalb nach § 400 BGB nicht der Abtretung unterworfen. Wegen der Subsidiarität des [X.] besteht auch kein auszugleichendes Gesamtschuldverhältnis (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juni 2004 - [X.], [X.], 2892, 2893). 4. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der ge-schuldete Schadensersatz sei durch Zahlung an die [X.] für Angestellte in Form der Drittleistung nach § 267 BGB auf den [X.] Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu erbringen. 24 a) Nach dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt das [X.] des Geschädigten an einem vollständigen Schadensausgleich nach [X.] und Glauben hinter dem Schutz des [X.] vor unzumutbaren Belastungen zurück, wenn der verlangte Herstellungsaufwand unverhältnismä-ßig hoch ist; der Geschädigte muss sich dann mit einer Kompensation durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben. Die [X.] ist durch eine Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln, wobei an die Annahme von Unverhältnismäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.] 59, 365, 367 f; 63, 295, 297 ff). Eine rechtsähnliche Situation [X.] im Streitfall, wo die Herstellung eines Rechtszustandes in Frage kommt. Gegenwärtig herrscht noch keine Gewissheit, ob die Klägerin das [X.] erreicht und für welchen Zeitraum sie Anspruch auf Rentenleistungen gegenüber der [X.] haben wird. Müsste der [X.] die der Klägerin entgangenen Rentenanwartschaften in Form einer Zahlung an die [X.] ausgleichen, wäre es möglich, dass von dieser Leistung ausschließlich oder zum Teil nicht die Klägerin, sondern der Renten-versicherungsträger Nutzen zieht. Dieses Wirtschaftlichkeitsrisiko war bei der Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zu umgehen; denn es liegt in der versicherungsrechtlichen Struktur der gesetzlichen Altersrente begründet. Wird - wie hier - Schadensersatz für vereitelten Versorgungsausgleich geschuldet, 25 - 13 - wäre die dem Schadensersatzschuldner zumutbare Opfergrenze überschritten, wenn nunmehr ihm dieses Risiko aufgebürdet würde. Für die Klägerin wirkt sich der bereits eingetretene Schaden spürbar erst nach Erreichen des Rentenalters aus. Auch unter Berücksichtigung ihres berechtigten Interesses an einer eigen-ständigen Alterssicherung erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, den Beklag-ten zum Schadensersatz durch Zahlung an den Rentenversicherungsträger zu verurteilen, um den gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren [X.] als Dritter gemäß § 267 BGB zu entrichten. b) Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse des [X.], so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststel-lung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist ([X.] 118, 70, 81 f). Deshalb ist vorliegend die Verpflichtung des [X.]n festzustellen, an die Klägerin vom Zeitpunkt der Erlangung der Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung an fortlaufend die Beträge zu bezahlen, die erforderlich sind, um sie so zu stellen, als hätte ihr geschiedener Ehemann unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des [X.]eils in der [X.] den vom Familiengericht [X.] Betrag von 31.565,99 • zur Begründung von Rentenanwartschaften auf ihr [X.] bezahlt. 26 c) Die Klägerin ist durch diese Art der Schadensersatzleistung im [X.] nicht schlechter gesichert als bei der Anordnung einer Zahlung durch den [X.]n an die Rentenversicherungsanstalt für Angestellte; insbesondere wird ihr damit nicht das Insolvenzrisiko des [X.]n aufgebürdet. Als Rechtsanwalt ist er verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus einer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung [X.] (§ 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Dritte ist hier vor Risiken in der 27 - 14 - Person des Versicherungsnehmers nach § 158c [X.] besonders geschützt. Der geschädigte Dritte kann zudem in der Insolvenz des Versicherungsnehmers wegen des ihm gegen den Insolvenzschuldner zustehenden [X.] abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen (§ 157 [X.]). Die Entschädigungsforderung, die zunächst auf Befreiung von dem Schadensersatzanspruch des [X.] ist, wandelt sich mit der Insolvenzeröffnung grundsätzlich in einen Zah-lungsanspruch um (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 157 Rn. 3; [X.]/Ganter, § 51 Rn. 236). Der Dritte kann den Scha-densersatzanspruch ohne vorherige Pfändung und Überweisung unmittelbar gegenüber dem Versicherer einziehen, sofern er mit für diesen verbindlicher Wirkung im Sinne der §§ 149, 154 Abs. 1 [X.] festgestellt und fällig geworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 8. April 1987 - [X.], [X.], 655; v. 9. Januar 1991 - [X.], [X.], 414, 415; v. 7. Juli 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1306). Das zur Absonderung berechtigende Befriedigungsrecht des Dritten überdauert die Insolvenz ([X.], [X.]. v. 28. März 1996 - [X.] ZR 77/95, [X.], 835, 837; [X.]/Ganter, aaO Rn. 239). Abweichend davon gilt bei einem Rentenanspruch, dass dieser entspre-chend den §§ 41, 45 Satz 1, § 46 Satz 2 [X.] in eine fällige Kapitalforderung umzuwandeln und im Prüfungsverfahren deshalb nach den §§ 174 ff [X.] oder auf Grund einer Feststellungsklage nach den §§ 180 ff [X.] als solcher festzu-stellen ist; anschließend kann der Haftpflichtgläubiger von dem Versicherer die Zahlung des Kapitals verlangen (vgl. [X.]/Ganter, aaO Rn. 239; [X.]/[X.] in aaO Rn. 6). Vorliegend ist die Verpflichtung des [X.]n sowohl der Dauer als auch der Höhe nach - wegen der Ungewissheit des [X.] künftiger Rentenerhöhungen - unbestimmt. Zusätzlich wäre der Anspruch noch aufschiebend bedingt, wenn der [X.] vor dem Rentenbeginn der Klä-gerin in Insolvenz fiele. Nach der Insolvenzordnung berechtigen Forderungen unter aufschiebender Bedingung wie nach dem früheren § 67 KO nur zur [X.] - 15 - rung (vgl. [X.]/Lwowski/Bitter § 42 Rn. 11). Auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer hätte die Klägerin somit in diesem Fall nach Feststellung des Anspruchs zur Tabelle bzw. nach erfolgreicher Tabellenfeststellungsklage Anspruch auf Sicherheitsleistung (vgl. § 155 Abs. 2 [X.]). 5. Die Klägerin hat die Prozesskosten anteilig nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, weil sie lediglich mit der Feststellung der Schadensersatzpflicht des [X.]n obsiegt. Bei einer positiven Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich dem Feststellungsanspruch beugt (vgl. [X.]. v. 15. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 385, 386; [X.]/ [X.], ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklage"). Ausgehend 29 - 16 - von dem nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgebenden höheren Wert des [X.] führt das zu einer Kostenquote von 4/5 zu 1/5. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.07.2004 - 3 O 364/03 - [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 16 U 1/04 -

Meta

IX ZR 142/05

24.05.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. IX ZR 142/05 (REWIS RS 2007, 3678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3678

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 223/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 223/07 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Schadensausgleich bei Anspruchsverlust des Mandanten hinsichtlich Versorgungsanwartschaften; Schadenersatzpflicht Zug-um-Zug …


II-4 UF 47/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


XII ZB 486/15 (Bundesgerichtshof)

Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; …


2 UF 173/07 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.