Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 316/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 383

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[X.] [X.]/08vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2008 - 6 U 186/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 214.099,92 • Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1 1. Der Kläger kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf Bereicherungsansprüche gegen die [X.] M. C.

G. als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil solche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses im [X.] zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil [X.], 18, 30; 2 - 3 - [X.], Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 22). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass [X.] in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen. 3 a) Der Kläger ist im Sinne der vermögensrechtlichen Vorschriften als Verfügungsberechtiger im Verhältnis zur C. on J. M. C.

G. anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf aufmerksam, dass der zugunsten des [X.] ergangene Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks an ihn nicht bestandskräftig geworden und durch das Urteil des [X.] mit Wirkung ex tunc aufgehoben [X.] ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger in der [X.], als er die In-vestitionen tätigte, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Hierbei wäre es auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der [X.]unbegründet gewesen wäre. Deswegen kann es im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kläger und der [X.] M. C. G. ein Restitutionsverhält-nis bestanden hat, auf das die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 [X.] Anwendung finden. 4 b) Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] waren nicht so weitläufig, unsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar gewesen wäre. Zwar gibt es im Restitutionsverhältnis keinen allgemeinen [X.] entsprechend § 670 BGB, so dass gewöhnliche Be-triebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim [X.] verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. [X.] - 4 - teile [X.]Z 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa für alle Rechts-geschäfte und Maßnahmen, die der Erfüllung einer Rechtspflicht im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a [X.] dienen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 136, 57, 65 f; vom 17. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] 2001, 441, 443), bei der [X.] von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil [X.]Z 150, 237, 240 ff) und für außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b [X.] (vgl. Senats-urteil vom 4. April 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit ohne Abdruck in [X.]Z 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Be-rufungsgericht zitierte Entscheidung des [X.] vom 11. März 2005 ([X.]/04 - NJW-RR 2005, 887, 888 f = [X.] 2005, 157, 158 f) [X.] worden. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten erheblichen [X.] und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges [X.], dass es sich im [X.] um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt haben dürfte, für die - jedenfalls zu einem großen Teil - [X.] in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des [X.], im [X.] näher darzulegen, für welche Maßnahmen es an einer anderweitigen [X.] fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch berührt, dass man die Beklagte als Spezialbehörde, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, für verpflichtet hält, den Kläger auf diese Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen. - 5 - 3. Auch im Übrigen bietet die Beschwerde des [X.] keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird insoweit abgese-hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 6 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 15 O 4659/06 - [X.], Entscheidung vom 12.11.2008 - 6 U 186/08 -

Meta

III ZR 316/08

26.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 316/08 (REWIS RS 2009, 383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 383

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