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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 (A, E); [X.]: [X.] § 4 Abs. 3, § 5; [X.] § 4 Abs. 2 a) Ist vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz nach § 4 Abs. 3 [X.] gestellt, über den nach Grund und Höhe in einem [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] zu befinden ist, tritt die mit der An-tragstellung verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (im [X.] an [X.] 52, 47). b) Im Anwendungsbereich des [X.] will die in § 5 Abs. 2 vor-gesehene Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zu-ständige Stelle sicherstellen, dass einem Geschädigten die mit der rechtzeiti-gen Stellung des Antrags verbundenen verjährungsrechtlichen Wirkungen zu-gute kommen. c) Verzichtet ein vom [X.]teller beauftragter Rechtsanwalt darauf, sich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Eingangsbestäti-gung für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erteilen zu lassen, ergibt sich hieraus keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für Schadensersatzansprü-che, die auf einer mangelhaften Registrierung des tatsächlich eingegangenen Antrags beruhen. [X.], Urteil vom 4. November 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 aufgehoben.
Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2008 wird [X.]. Die [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Staatshaftungs- und Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsge-nehmigung durch die beklagte [X.]. 1 Die 1995 verstorbene Rechtsvorgängerin der Klägerin meldete als [X.] Eigentümerin am 8. September 1990 vermögensrechtliche Restitutionsan-sprüche für die Grundstücke G.
Straße 1 (Flurstücke 187/1 und 2 - 3 - 187/2) und [X.] an. Noch in der ersten [X.] 1990 wurde dieser Antrag - lediglich - unter der Grundstücksbezeichnung [X.] registriert. Eine Eingangsbestätigung erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht, auch nicht auf das Schreiben vom 28. Oktober 1991 der von ihr [X.] Rechtsanwälte, die um eine Bestätigung der Registrierung gebeten hatten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. November 1991 verkaufte die [X.] in [X.] (im Folgenden: [X.]), seit 1990 Verfügungsbe-rechtigte des im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücks [X.] 1, dessen bebauten Teil (Flurstück 187/1) an die Käufer [X.]und Fr. . Am 15. Januar 1992 gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem [X.] als der für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmi-gung zuständigen Stelle die unrichtige Auskunft, das Grundstück [X.] sei nicht anmeldebelastet. Daraufhin genehmigte das [X.] am 7. Februar 1992 das Grundstücksgeschäft. Die Käufer wurden am 19. April 1993 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 3 Nachdem die Rechtsvorgängerin der Klägerin von dem Kaufvertrag und dem Eigentumswechsel erfahren hatte, meldete sie durch anwaltliches Schrei-ben vom 7. Oktober 1994 unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten Re-gressansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen an. Von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfuhr sie anlässlich einer Akteneinsicht-nahme am 15. Dezember 1994. Hiergegen erhob sie am 2. Januar 1995 [X.] und gegen den ablehnenden Bescheid der [X.] vom 22. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 1996 Anfechtungs-klage. 4 - 4 - Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 7. Oktober 1999 statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab. Das [X.] stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2001 (BVerwGE 115, 302), das der Klägerin am 14. Januar 2002 zugestellt wurde, das erstinstanzliche Urteil wieder her. 5 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sprach im März 2002 mit dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über mögliche Schadensersatzansprüche und meldete gegenüber diesem Amt mit Schreiben vom 20. November 2002 Ersatzansprüche wegen der unrichtigen Auskunft an. Das Amt sagte mit Schreiben vom 25. November 2002 eine um-fassende Prüfung zu und machte darauf aufmerksam, dass für [X.] das Staatshaftungsrecht der [X.] als Länderrecht fortgelte und hiernach die oberste [X.]behörde zuständig sei. Das [X.] lehnte mit Schreiben vom 21. Januar 2004 eine Einstandspflicht ab, da eine Haftung des [X.] nach § 4 des Gesetzes über untere [X.]behörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 für Pflichtverletzungen, die bis zu diesem Datum unterlaufen seien, nicht in Betracht komme. 6 Mit Schreiben vom 29. November 2004 machte die Klägerin ihre Ersatz-ansprüche auch gegenüber dem [X.] der [X.] geltend, die mit Schreiben vom 11. Januar 2005 eine Haftung ablehnte. 7 Mit Bescheid vom 13. Juni 2003 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO den Rückübereignungsan-spruch der [X.] gegen die Käufer, die bereits im März 2002 aus der Immobilie ausgezogen waren, auf die Klägerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 8 - 5 - 2008 sprach das [X.] der [X.] gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 GVO Ver-wendungsersatzansprüche von 140.000 • gegen die Klägerin zu. Die Klägerin, die ihre Schadensersatzansprüche mit mindestens 270.000 • beziffert hat, nimmt die [X.] mit der am 28. Dezember 2004 ein-gereichten Klage auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht aus der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Das [X.] hat die [X.] Feststellung im Wesentlichen getroffen. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzli-chen Entscheidung. 9 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 10 [X.] Das Berufungsgericht, das die Feststellungsklage für zulässig hält, geht von der Erteilung einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das [X.] und einer unrichtigen Auskunft durch Mitarbeiter des [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Als [X.] habe die [X.] für ihre Mitarbeiter des [X.]es und des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen einzustehen. Das Gesetz über untere [X.]behörden zur Regelung offener Vermögensfragen vom 5. Mai 1992 betreffe die Erteilung von [X.] von vornherein 11 - 6 - nicht und beziehe sich auch nicht auf die vor dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes ausgeübte Tätigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfra-gen. Das Berufungsgericht hält jedoch einen auf § 1 [X.] gestützten [X.] der Klägerin für verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist habe mit der Zustellung des Urteils des [X.]s vom 14. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage am 28. Dezember 2004 be-reits abgelaufen gewesen. Das an die [X.] gerichtete Schreiben vom 7. Oktober 1994 habe - mehr als sieben Jahre vor Beginn der Verjährungsfrist - keine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch das an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Schreiben vom 20. November 2002 habe diese Wirkung nicht ausgelöst, weil das Amt als untere [X.]be-hörde eingerichtet gewesen sei. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist habe die Klägerin bei der [X.] keine Schadensersatzansprüche angemeldet. Grundsätzlich liege das Risiko, den richtigen Schädiger auf Ersatz in Anspruch zu nehmen, beim Anspruchsteller. Die Pflicht der Behörde zur Weiterleitung an das zuständige staatliche Organ (§ 5 Abs. 2 [X.]) komme der Klägerin nicht zugute. 12 Im Übrigen stehe [X.] und dem Ersatzanspruch nach § 1 [X.] eine versäumte anderweitige Ersatzmöglichkeit entgegen. Den seinerzeitigen Rechtsanwälten der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die die [X.] ihrer Mandantin zur Durchsetzung der bereits geltend gemachten [X.] hätten vertreten müssen, sei vorzuwerfen, dass sie nicht bis zu einer befriedigenden Auskunft bei dem Amt zur Regelung offener Vermögens-fragen wegen ihres Schreibens vom 28. Oktober 1991 nachgefragt hätten. [X.] die Mitarbeiter des Amtes aufgrund des Nachhakens die fehlerhafte Eintra-13 - 7 - gung bemerkt und diese vor Erteilung ihrer Auskunft vom 15. Januar 1992 be-richtigt, wäre der Schaden nicht entstanden. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Verjährung von Ansprüchen und eine anderweitige Ersatzmöglichkeit annimmt. 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Haftungstat-bestände des § 1 Abs. 1 [X.] und des § 839 BGB erfüllt sind. 15 a) Durch das Urteil des [X.]s vom 12. Dezember 2001 steht auch für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - [X.], [X.] 175, 221 Rn. 10 m.w.N.), dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 7. Februar 1992 rechtswidrig war und im Hinblick auf den gestellten Rückgabeantrag nicht erteilt werden durfte. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann zwar nicht von einem Verschulden der Mitarbei-ter des [X.]es ausgegangen werden. Das ist jedoch nicht Voraus-setzung der Haftung des zum maßgeblichen Zeitpunkt in [X.] als [X.]recht fortbestehenden [X.] der [X.] in der Fassung des [X.]. Eine Anwendung seiner Bestim-mungen ist nicht deshalb nach § 5 Abs. 3, § 6a [X.] ausgeschlossen, weil das danach vorgesehene vorgeschaltete Verfahren nicht durchgeführt worden ist. Denn die [X.], die sich ohne Vorbehalt auf die Klage eingelassen hat, hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, ohne einen förmlichen Bescheid zu erlassen 16 - 8 - und die in § 5 Abs. 4 [X.] vorgesehene Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Der Zweck des geforderten Vorverfahrens ist damit hinreichend beachtet (vgl. [X.] vom 29. Juli 1999 - [X.], [X.] 142, 259, 274 f). Es kommt hinzu, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des [X.] vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V 2009, 281) auf vor dem Inkraft-treten dieses Gesetzes entstandene Staatshaftungsansprüche (nur) die §§ 1 bis 4 und 10 anwendbar bleiben. b) Darüber hinaus haben die Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen durch die unrichtige Auskunft vom 15. Januar 1992 über die Stellung eines [X.] schuldhaft ihre gegenüber der Rechtsvorgän-gerin der Klägerin als Dritte bestehenden Amtspflichten (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - [X.], [X.] 143, 18, 23 f; vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 618, 619) verletzt. Das erfüllt neben dem Haftungs-tatbestand des § 1 Abs. 1 [X.] auch den einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB. 17 c) Für das Verhalten der Bediensteten beider Ämter ist die [X.] als [X.] verantwortlich. 18 aa) Für die Erteilung der Genehmigung waren nach § 7 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 ([X.]) die [X.] und die Stadtverwaltungen zuständig, woran sich auch unter Geltung der [X.] nichts geän-dert hat (vgl. § 7 Satz 1 GVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, [X.], und § 8 Satz 1 GVO in der Fassung der [X.], [X.]
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. III ZR 275/09 (REWIS RS 2010, 1683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1683
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