6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 527
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Nicht geringe Menge, Minder schwerer Fall, Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Geringfügige Überschreitung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Rechtsmittelbeschränkung, Schweigen des Angeklagten, Landgerichte, Teilrücknahme, BGH-Beschluss, Betäubungsmitteln, Betäubungsmittel-Menge, Eingegangene Schriftsätze, Strafzumessung, Rechtskräftiger Schuldspruch, Tatsächliche Feststellungen, Tragende Feststellungen, Selbstgefährdung, Strafrahmen
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Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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20.02.2024
BayObLG 6. Strafsenat
Entscheidung
Zitiervorschlag: BayObLG, Entscheidung vom 20.02.2024, Az. 206 StRR 49/24 (REWIS RS 2024, 527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 527
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