Aktenzeichen 206 StRR 49/24

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNBSTW43GHFFCU33H

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BayObLG: Entscheidung vom 20.02.2024

Nicht geringe Menge, Minder schwerer Fall, Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Geringfügige Überschreitung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Rechtsmittelbeschränkung, Schweigen des Angeklagten, Landgerichte, Teilrücknahme, BGH-Beschluss, Betäubungsmitteln, Betäubungsmittel-Menge, Eingegangene Schriftsätze, Strafzumessung, Rechtskräftiger Schuldspruch, Tatsächliche Feststellungen, Tragende Feststellungen, Selbstgefährdung, Strafrahmen

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