Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. XI ZR 141/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7223

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260618BXIZR141.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 141/17
vom
26. Juni 2018
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 24.
Januar 2017 wird [X.].
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten [X.] seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Die Parteien schlossen im
Februar 2010 einen Darlehensvertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von 230.000

Dezember 2019 festen Zinssatz von 4,32%
p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der [X.] dienten zwei Grundschulden sowie Ansprüche aus einem Bauspar-
und ei-nem Versicherungsvertrag. Außerdem war vereinbart, das Darlehen solle mit Mitteln aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden.
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-
3 -

Bei Vertragsschluss, der nicht mittels Fernkommunikationsmitteln erfolg-te, belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:

Der Kläger erbrachte [X.]. Unter dem 30.
Dezember 2014 wi-derrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete [X.].
Auf seine Klage festzustellen, "dass der zwischen den Parteien [X.] vom 11.
Februar 2010 mit der Darlehensnummer

Dezember 2014 unwirksam und rückabzuwickeln"
sei, hat das [X.] dahin erkannt, es werde festgestellt, "dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien mit 3
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-
4 -

Dezember 2014 erfolgte [X.] in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt"
habe. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht [X.]. Zur Begründung hat es

soweit im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren noch von Interesse
sgeführt:
Die Beklagte habe den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende [X.]recht belehrt, weil die Formulierungen der Beklagten zur Widerrufsfrist ("Vertragsurkunde") nahelegten, die Widerrufsfrist könne schon mit Eingang des Vertragsangebots der Beklagten beim Kläger anlaufen. Auch die Wendung "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags"
sug-geriere im Verein mit der Einleitung des so endenden Satzes eine gesetzeswid-rige Verkürzung des Widerrufsrechts. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Wider-rufsrecht des Klägers sei weder verwirkt noch von ihm sonst rechtsmissbräuch-lich ausgeübt.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.

II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Das gilt zum einen, soweit die Beklagte
unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) geltend macht, das Berufungsgericht habe sich mit seiner (implizi-ten) Annahme, die Feststellungsklage sei zulässig, in Widerspruch zur Recht-6
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5 -

sprechung des Senats (Senatsurteile vom 24.
Januar 2017 -
XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
10
ff., vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13 ff. und vom 14.
März 2017 -
XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19) ge-setzt. Dieses Vorbringen ergibt keinen Zulassungsgrund:
Das Berufungsgericht hat einen von der am Tag seiner Entscheidung (24.
Januar 2017) etablierten höchstrichterlichen Rechtsprechung [X.] nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr überhaupt nicht mit der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage befasst, sondern deren [X.] ohne weitere Prüfung unterstellt. Argumente, die das Berufungsgericht in anderen Fällen gebraucht hat, um die Zulässigkeit einer positiven Feststel-lungsklage auf Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewähr-schuldverhältnis zu begründen, können dem Berufungsurteil nicht einfach [X.] werden. Damit fällt dem Berufungsgericht höchstens ein Rechtsfehler im Einzelfall zur Last.
Weil das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom selben Tag noch nicht kennen konnte, greift im Übrigen der Grundsatz, dass eine für eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, wenn das Tatgericht eine noch
nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtspre-chung in nicht vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat (Senatsbeschluss vom 8.
April 2003 -
XI
ZR
193/02, WM
2003, 1346, 1347
f.; [X.], Beschluss vom 23.
September 2003 -
VI
ZA
16/03, NJW
2003, 3781, 3782). Anhaltspunkte [X.], das Berufungsgericht wolle sich künftig an die höchstrichterliche Rechtspre-chung nicht halten, trägt die Beklagte
weder vor noch sind sie sonst ersichtlich.
2. Zum anderen besteht entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten
un-ter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil das Berufungsgericht symptomatisch fehlerhaft die Angaben zur Wider-10
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12
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6 -

rufsfrist für unzureichend deutlich erachtet habe. Die Einschätzung des [X.] trifft im Gegenteil im Ergebnis zu.
Zwar entsprachen die Angaben der Beklagten in dem mit den Worten ""
beginnenden ersten Satzteil bis zu den Worten "zur Verfügung gestellt wurden"
den gesetzlichen Vorgaben und waren entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht we-gen der Verwendung des Worts "Vertragsurkunde"
undeutlich (dazu Senatsur-teil
vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
14).
Durch den außerhalb des Anwendungsbereichs fernabsatzrechtlicher Vorschriften (dazu Senatsurteile vom 24.
Januar 2017 -
XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
26 und vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
47) verwandten Zusatz "

vor dem Tag des Abschlus-ses des Darlehensvertrags"
verunklarte die Beklagte indessen die Belehrung zum Fristbeginn. Der über interne Abläufe bei dem Darlehensgeber nicht infor-mierte Darlehensnehmer
blieb
je nach der Reihenfolge der Vertragserklärungen der
Parteien über den Zeitpunkt des Anlaufens
der Widerrufsfrist im Ungewis-sen
(Senatsurteile vom 16.
Mai 2017 -
XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
24 und vom 10.
Oktober 2017 -
XI
ZR
443/16, WM
2017, 2248 Rn.
24
sowie

XI
ZR
450/16, juris Rn.
17). Damit
lag, was der Senat lange vor Erlass des Berufungsurteils
grundsätzlich geklärt hat,
in dem Zusatz auch
keine

ihrerseits am
Deutlichkeitsgebot zu messende

zulässige Erschwerung des Fristlaufs zulasten des Darlehensgebers (so schon Senatsurteil vom 24.
März 2009

XI
ZR
456/07, WM
2009, 1028 Rn.
14).
13
14
-
7 -

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2016 -
8 O 384/15
-

O[X.], Entscheidung vom 24.01.2017 -
6 [X.]/16 -

15

Meta

XI ZR 141/17

26.06.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2018, Az. XI ZR 141/17 (REWIS RS 2018, 7223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7223

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