Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 4 StR 445/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 794

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[X.] StR 445/03vom11. November 2003in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206 a Abs. 1, § 354 Abs. 3 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 22. Mai 2003a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweitder Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-gen Sachbeschädigung verurteilt worden ist; indiesem Umfang fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-klagte der vorsätzlichen Körperverletzung und derversuchten Nötigung schuldig ist,c) im [X.] mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - [X.] - [X.] zurückverwiesen.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschä-digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Re-vision, die er hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung undSachbeschädigung (Fall II. 1.) auf den Strafausspruch beschränkt und im übri-gen ([X.]) unbeschränkt eingelegt hat, rügt der Angeklagte die Verletzungsachlichen Rechts.Der [X.] hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-führt:"Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, wirksam be-schränkte ([X.]) Revision hat insoweit Erfolg, als es [X.] wegen Sachbeschädigung betrifft, da es hin-sichtlich dieser Straftat an einer zugelassenen Anklage fehlt,was auch bei teilweiser Rechtskraft (hier: Schuldspruch) zuberücksichtigen ist ([X.], 5. Aufl. § 352 Rdn. 3). [X.] hatte das Verfahren bezüglich [X.] vor Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt([X.]), wobei es sich aber prozessual um eine Einstellungnach § 154 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Eine Wiedereinbezie-hung nach § 154 a Abs. 3 StPO, von der die Kammer bei ih-rem Hinweis nach § 265 StPO ([X.]. 159 Abs. 2) [X.] ist, kam daher nicht in Betracht. [X.] vielmehr eine Nachtragsanklage gewesen; ein Hinweisnach § 265 StPO genügt in diesen Fällen nicht ([X.], [X.] vom 8. August 2001 - 3 [X.]/2001). Das [X.] ist daher insoweit einzustellen.Folglich entfällt die wegen der Sachbeschädigung erkannteEinzelstrafe in Höhe von drei Monaten Freiheitsstrafe ([X.] 4 -S. 17); über die Gesamtfreiheitsstrafe ist erneut zu [X.] kann sich der [X.] nicht verschließen.Der [X.] macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauchund verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] zurück, dadessen Strafgewalt hier ausreicht. [X.]

Meta

4 StR 445/03

11.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2003, Az. 4 StR 445/03 (REWIS RS 2003, 794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 794

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