Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.04.2010, Az. VI B 153/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 7029

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Gegenstand

Häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache


Leitsatz

NV: Die Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer gilt auch in Fällen, in denen nicht der den Abzug begehrende Arbeitnehmer selbst, sondern sein bei ihm angestellter Ehegatte das Arbeitszimmer im gemeinsamen Haus beruflich nutzt. Darin liegt weder eine Diskriminierung der Ehe noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

2

Der nach der Beschwerdeschrift des [X.] allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 10. Februar 2005 [X.]/04, [X.], 1116). Vorliegend ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Anwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b) EStG auf die mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden von dem Steuerpflichtigen angestellten Angehörigen genutzten Räume eine unzulässige Benachteiligung bzw. Diskriminierung der Ehe darstellt", nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist und neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung erfordern, nicht erkennbar sind ([X.] vom 29. Juni 2006 [X.], [X.], 1795; vom 14. November 2006 [X.], [X.], 728).

4

b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die [X.] für das häusliche Arbeitszimmer auch auf den vom --den Abzug begehrenden-- Arbeitnehmer wirksam angestellten Ehegatten anzuwenden ist, wenn dieser das Büro im gemeinsamen Wohnhaus zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzt, ist eindeutig zu bejahen und bereits durch den [X.] geklärt.

5

aa) Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen anwendbar ist, in denen der [X.] beim Arbeitnehmer beschäftigt ist und das Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt ([X.]-Entscheidungen vom 9. November 2006 IV R 2/06, [X.], 677; vom 27. August 2002 [X.], [X.]/NV 2003, 151; vom 12. Juli 2002 [X.], [X.]/NV 2002, 1570; vom 21. Juni 2002 [X.]/01, [X.]/NV 2003, 146). Die gesetzliche Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer verfolgt den Zweck, die betriebliche von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen (BTDrucks 13/1686, S. 16). Dieser Zweck schließt es aus, für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, danach zu differenzieren, ob der Steuerpflichtige selbst oder dessen angestellter Ehegatte das Büro tatsächlich nutzt. Genau wie beim Steuerpflichtigen selbst ist das Büro Teil der durch Art. 13 des Grundgesetzes ([X.]) geschützten Privatsphäre des im Haushalt lebenden Ehegatten. Die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltung, welcher Sphäre des Steuerpflichtigen das Büro zuzurechnen ist, sind sehr begrenzt. Bei einer familien- oder haushaltsfremden Arbeitskraft stellt sich die Frage der Sphärenabgrenzung nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen die berufliche Sphäre des Arbeitgebers betroffen ist. Dies macht eine Kontrolle der Verwaltung entbehrlich.

6

bb) Entgegen der Ansicht des [X.] verstößt die vom [X.] vorgenommene Auslegung der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch nicht gegen Art. 6 oder Art. 3 [X.]. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist zu bejahen und ebenfalls bereits durch den [X.] geklärt (Beschluss vom 26. September 2005 [X.], [X.], 517). Folglich ist die vom Kläger gestellte Rechtsfrage auch hinsichtlich dieses Teilaspekts nicht klärungsbedürftig. Der [X.], der das Büro für seine Arbeitnehmertätigkeit nutzt, nimmt an der privaten Haushaltsführung des Steuerpflichtigen teil. Dies ist insofern entscheidend, als dass sich dieselben Abgrenzungsprobleme ergeben wie bei einer Nutzung durch den Arbeitgeber selbst. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, wenn allein die Anstellung, der mit dem Kläger zusammenlebenden Ehefrau, die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausschließen würde ([X.]-Beschluss in [X.], 517). Die Anknüpfung an die Familien- oder die Haushaltszugehörigkeit ist zudem ein sachlicher Grund, der im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes eine Ungleichbehandlung mit familien- oder haushaltsfremden Beschäftigten i.S. des Art. 3 [X.] rechtfertigt.

Meta

VI B 153/09

29.04.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 16. Oktober 2009, Az: 14 K 728/08 E, Urteil

Art 3 GG, Art 6 GG, Art 13 GG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 5 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.04.2010, Az. VI B 153/09 (REWIS RS 2010, 7029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7029

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