Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 2 B 35/10

2. Senat | REWIS RS 2010, 2078

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Gegenstand

Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass bundesbankspezifischer Bezahlungsregelungen


Gründe

1

I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger hat in den Vorinstanzen erfolglos einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten [X.]zulage von 19 v.[X.] über den 31. Juli 2006 hinaus geltend gemacht. Nach seiner Auffassung ergibt sich dieser Anspruch auch ab dem 1. August 2006 aus § 31 Abs. 4 Satz 2 lit. b BBankG i.d.F. vom 24. Februar 1997 ([X.]) i.V.m. dem darauf beruhenden Personalstatut der [X.]. Die Nachfolgeregelung des § 31 Abs. 4 Satz 2 lit. b BBankG i.d.[X.]. 6 des [X.] 2006, die die Zulage für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen auf 5 v.H. des Grundgehalts senke, sei unanwendbar, weil die [X.] ([X.]) hierzu nicht angehört worden sei.

3

2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 76.81 - BVerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. stRspr). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

4

a. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob für die [X.] vor Erlass bundesbankspezifischer [X.] ein Anhörungsrecht gem. Art. 105 Abs. 4 S. 1, 2. Spiegelstrich [X.] in der Nizzafassung (jetzt Art. 127 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 415/98 des [X.] (98/415/[X.]) besteht,

ist auch dann nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, wenn angenommen wird, sie beziehe sich auf das Anhörungsrecht der [X.] zu Art. 6 des [X.] 2006.

5

Denn diese Frage betrifft ausgelaufenes Recht. Daher käme eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Klärung der Frage in nicht absehbarer Zukunft für eine nicht überschaubare Zahl von Fällen von Bedeutung sein wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4).

6

Die Frage nach der [X.] von § 31 Abs. [X.] in der Fassung des [X.] 2006 und des die Vorgaben des [X.] 2006 umsetzenden [X.] stellt sich künftig nicht mehr, weil § 31 Abs. [X.] durch Art. 12 des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.]) erneut geändert wurde. Mit dem [X.] hat sich der gesamte Regelungsrahmen der [X.]zulage mit der Konsequenz geändert, dass die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nur noch für eine Übergangszeit Relevanz haben. Die [X.]zulage wird ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr auf der Grundlage eines "[X.]" gezahlt, sondern auf der Grundlage einer Rechtsverordnung der [X.]. Die Ermächtigung zum Erlass eines [X.] in § 31 Abs. [X.] ist durch Art. 12 des [X.] vom 5. Februar 2009 in eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Bundesregierung, die diese auf die [X.] weiter übertragen kann, geändert worden. Auf der Grundlage dieser Änderung und von § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche [X.] vom 9. April 2009 ist die Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen [X.] ergangen. Zum 1. Juli 2009 ist nach § 8 Abs. 2 dieser Verordnung ihr § 2 Abs. 1 Nr. 2 in [X.] getreten, der nunmehr die [X.] in Höhe von 5 v.[X.] für die Verwendung in den Hauptverwaltungen regelt. § 45 Abs. 5 BBankG bestimmt, dass auch das letzte Personalstatut nur noch bis zum 30. Juni 2009 Anwendung findet.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach dem Bestehen und den Rechtsfolgen einer Verletzung des Anhörungsrechts der [X.] stellen sich für die Ansprüche auf Zahlung einer [X.]zulage ab dem Inkrafttreten dieser Normen nicht mehr. Denn die [X.] ist sowohl vor der Verabschiedung des [X.] als auch zum Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen [X.] angehört worden und hat hierzu unter dem 21. Februar 2008 ([X.]/2008/9) und dem 11. Mai 2009 ([X.]/2009/45) Stellungnahmen abgegeben. Damit hatte sie insbesondere Gelegenheit, zur Höhe der hier maßgebenden [X.] von 5 % des Grundgehalts Stellung zu nehmen. Damit hat die [X.] das von ihr beanspruchte Anhörungsrecht ausgeübt. In Anbetracht dessen hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ihre Bedeutung verloren. Auch die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, in denen angeführt ist, die Rechtssache habe weitreichende Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle. Damit sind aber keine konkreten Tatsachenfeststellungen dazu verbunden, dass in einer erheblichen Zahl offener Altfälle für vergangene Zeiträume vor dem 1. Juli 2009 noch keine bestands- oder rechtskräftige Klärung des Anspruches auf eine [X.] erfolgt ist, für die die Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen noch von Bedeutung wäre. Entsprechende Ausführungen sind auch nicht in der pauschalen Bezugnahme der Beschwerdebegründung enthalten.

8

b. Die von der Beschwerde weiter formulierten Fragen,

ob eine Verletzung des der [X.] zustehenden Anhörungsrechts zur [X.] der Norm führt

und ob sich die Betroffenen auf die [X.] der Norm berufen können,

stellen sich nicht, weil sie an die erste nicht klärungsbedürftige Frage anknüpfen.

9

c. Grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage,

ob das Berufungsgericht verpflichtet war, dem [X.] die Frage der Auslegung der Anhörungspflicht gem. Art. 105 Abs. 4 S. 1, zweiter Spiegelstrich i.V. m. der Entscheidung des [X.][X.] vorzulegen,

nicht. Zum einen betrifft die Frage nur den vorliegenden Einzelfall. Zum anderen ist aber auch geklärt, dass die Pflicht einer Vorlage an den [X.] nicht das durch Urteil entscheidende Berufungsgericht trifft, weil dieses nicht letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Denn auch die Nichtzulassungsbeschwerde gehört noch zum Rechtsweg gegen diese Entscheidung (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7). Eine auf die unterbliebene Vorlage durch das Berufungsgericht gestützte, sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat daher ebenfalls keinen Erfolg. Zudem ist aus den oben ausgeführten Gründen auch nicht dargelegt, dass trotz der Entscheidung des [X.] vom 10. Juli 2003 - [X.]/10 - noch Klärungsbedarf bestand.

Meta

2 B 35/10

25.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 12. Februar 2010, Az: 1 Bf 394/08, Urteil

Art 105 Abs 4 EG, § 31 Abs 4 BBankG, Art 6 HBeglG 2006

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 2 B 35/10 (REWIS RS 2010, 2078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2078

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